Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“
SIM-Karten-Pfand und Strafzahlungen bei Nichtbenutzung unzulässig
Die Erhebung eines SIM-Karten-Pfands durch einen Telekommunikationsanbieter benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da dieser kein anerkennenswertes Interesse an einer Rückerlangung der SIM-Karten hat. Auch ist es unzulässig dem Kunden eine Nichtbenutzungsgebühr für den Fall aufzuerlegen, dass er seine SIM-Karte über einen bestimmten Zeitraum nicht aktiv nutzt.
Telefonische Kundenbefragung ohne Einwilligung unzulässig
Wird im Auftrag eines Telekommunikationsunternehmens bei einem Kunden, der sich zuvor wegen einer technischen Störung an den Kundenservice des Unternehmens gewandt hatte, ohne dessen Einwilligung eine telefonische Kundenzufriedenheitsbefragung durchgeführt, bei der neben Fragen im Zusammenhang mit der Behebung des technischen Problems auch solche zu Freundlichkeit, Erreichbarkeit und Engagement des Servicemitarbeiters gestellt werden, so stellt dies eine unzulässige, den Angerufenen unzumutbar belästigende Telefonwerbung dar.
Bundesgerichtshof bestätigt Strafbarkeit von Ping-Anrufen als Betrug
Das Anklingeln von Mobiltelefonen in der Absicht, kostenspielige Rückrufe über Mehrtwertdienstenummern zu provozieren, ist als Betrug strafbar. Der BGH bestätigt in seinem rechtskräftigen Urteil das LG Osnabrück (wir berichteten) in dieser Einschätzung.
Ausnahmsweise einstweiliges Verfügungsverfahren bei Anschlusssperrung
Ein Telefonanschlussinhaber hat einen Anspruch auf Freischaltung seines Telefonanschlusses im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn es trotz ordnungsgemäß bestrittener Forderung des Telefonanbieters zu einer Sperrung des Anschlusses wegen dieser Forderung kommt. Allerdings kommt eine solche Leistungsverfügung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Anschlussinhaber beispielsweise wegen der beruflichen Situation auf sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und ein Ausweichen auf einen mobilen Internetzugang wegen schlechter Netzabdeckung im Mobilfunkbereich nicht zumutbar möglich ist.
Klage gegen E-Mail-Überwachung des BND als unzulässig abgewiesen
Voraussetzung einer Feststellungsklage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen ist die eigene und konkrete Betroffenheit des Klägers. Dazu hätte der Telekommunikationsverkehr des Klägers, insbesondere sein E-Mail-Verkehr im Jahre 2010 im Zuge der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den BND tatsächlich erfasst werden müssen. Solange sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen lässt, dass auch von ihm versandte oder an ihn gerichtete E-Mails von der Überwachung erfasst waren, ist der Kläger nicht konkret betroffen. Von diesem Erfordernis kann auch nicht dann abgesehen werden, wenn der Kläger durch die Heimlichkeit der Überwachung einerseits und die gesetzlichen Löschungsansprüche andererseits in eine Beweisnot seiner tatsächlichen Betroffenheit gerät, weil damit letztlich eine allgemeine Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte eröffnet werden würde. Diese Kontrolle wird jedoch schon durch die G-10-Kommission des Bundestages gewährleistet.
Gewerbetreibende haben das Recht unter ihrer Geschäftsbezeichnung kostenlos ins Telefonbuch eingetragen zu werden
Gewerbetreibende haben einen Anspruch darauf, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung in "Das Telefonbuch" oder online in "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden. Denn zum Namen des Gewerbetreibenden zählt auch seine Geschäftsbezeichnung, durch die er als solcher identifiziert werden kann. Unerheblich ist, ob der Gewerbetreibende in der Handwerksrolle oder im Handelsregister eingetragen ist. Maßgeblich ist nur, ob ein Geschäftsname im Verkehr derart gebräuchlich ist, dass er der Identifizierung des Gewerbetreibenden dient.
Zum Zugangsnachweis eines Telefaxes bei „OK-Vermerk“ im Sendeprotokoll
Der "OK-Vermerk" im Sendebericht eines Telefaxes belegt zumindest das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer. Der Empfänger kann sich daher nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken, sondern muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Angaben dazu machen, welches Faxgerät er an der fraglichen Gegenstelle nutzt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und muss dieses gegebenenfalls auch vorlegen. Die Beweiskraft des im "OK-Vermerk" liegenden Indizes für den Zugang des Telefaxes ist unter Berücksichtigung dieser Angaben zu würdigen.
Europe versus Facebook – Klage gegen irische Datenschutzbehörde
Zum Begriff der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedien
Eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung von Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags liegt nur dann vor, wenn diese sowohl journalistisch als auch redaktionell gestaltet sind. Journalistisch sind dabei auch Angebote, die sich nur an eine kleine Zielgruppen richten, wenn bei den Angeboten das Ziel der Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in zumindest dieser Gruppe erkennbar wird.

