Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“
Der Auskunftsanspruch und das „gewerbliche Ausmaß“
Pressemitteilung Nr. 126/2012 des BGH vom 10.08.2012, Az.: I ZB 80/11
Rechteinhaber haben gemäß § 101 UrhG gegenüber einem Internet-Provider einen Anspruch auf Auskunft über den zu einer IP-Adresse gehörenden Namen und die Anschrift desjenigen Nutzers, der im Internet urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich öffentlich zugänglich macht. Zur wirksamen Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet ist es für diesen Anspruch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn lediglich ein einziges Lied im Rahmen einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt wird.Pflichten eines Anschlussinhabers
„Call-by-Call“-Option auch bei Werbung für Festnetz-Flatrate zwingend anzugeben
Urteil des BGH vom 09.02.2012, Az.: I ZR 178/10
Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.Die Masche mit den Billig-Nummern der Deutschen Telekom
Gericht schiebt unerwarteter Kostenexplosion bei Nutzung von Roamingdiensten Riegel vor
Vertragliche Vereinbarung begründet keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung
Urteil des LG München I vom 12.01.2012, Az.: 17 HK O 1398/11
Auch wenn sich der Betreiber von sogenannten Hotspots vertraglich in einem Hotspot-Betreibervertrag zu einem „Vorratsdatenspeicherungsservice“ verpflichtet, besteht keine (gesetzliche) Pflicht Nutzerdaten zu speichern.Mobilfunkanbieter müssen über Roaming-Gebühren informieren
Urteil des AG Wiesbaden vom 03.07.2012, Az.: 91 C 1526/12
Ein Mobilfunkanbieter darf nicht einfach davon ausgehen, dass nur technisch versierte Handy-Nutzer zu seinen Kunden gehören, denen die Problematik um sog. Roaming-Gebühren bekannt ist. Deshalb gehört es zur vertraglichen Nebenpflicht, die Kunden vor einer unbewussten Selbstschädigung zu schützen. Im Rahmen derer ist der Mobilfunkanbieter verpflichtet, bei einem Vertrag mit Internet-Flatrate den Kunden auch über etwaige Zusatzgebühren zu informieren, die bei einer Internetnutzung per Handy im Ausland anfallen können.In AGB erhobene Nichtnutzungs- und Pfandgebühren bei Mobilfunkverträgen rechtswidrig
Hinweis auf mögliche Entstehung außerordentlich hoher Kosten bei Prepaid-Vertrag zwingend
Wird bei Abschluss eines Prepaid-Tarifes die Tarifoption "automatische Aufladung" gewählt und gelten die bei der Tarifwahl angegebenen Warnfunktionen zur Kostenkontrolle nicht bei allen Nutzungsmöglichkeiten, so kann es zu hohen, nicht kontrollierbaren Kosten für den Tarifnehmer kommen. Der Mobilfunkanbieter ist dazu verpflichtet, den Kunden sowohl vor Wahl der Tarifoption als auch während des laufenden Vertragsverhältnisses auf dieses Risiko der Entstehung außerordentlich hoher Kosten hinzuweisen.

