Urteile aus der Kategorie „Top-Urteile“

26. November 2015 Top-Urteil

Gegen Access-Provider können im Rahmen der Störerhaftung Sperrandrohungen verhängt werden

Anzeige "Downloading" am Computer, darunter steht "movies, music, software, games..." und es sind 2 Ordner zu sehen
PM zum Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 174/14

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten (im konkreten Fall: „3dl.am“ sowie „goldesel.to“) zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.

Eine Sperrung, die den Zugang zu rechtsverletztenden Inhalten verhindert oder zumindest erschwert, ist unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten bereits dann zumutbar, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.

Die Störerhaftung des Access-Providers setzt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos zumutbare Anstrengungen, auch durch entsprechende Nachforschungen, unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstehen würde. Mit der alleinigen Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, ist die Zumutbarkeitsschwelle für weitere Nachforschungen dabei noch nicht überschritten.

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25. November 2015 Top-Urteil

Apple-Patent für nichtig erklärt

Unlock Symbol vor grauem Hintergrund
Urteil des BGH vom 25.08.2015, Az.: X ZR 110/13

a) Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 26. Februar 2015 X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 Bildstrom).

b) Informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.

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24. November 2015 Top-Urteil

Sieg für Lindt im „Goldbären-Streit“

gelber Gummibär
Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 105/14

a) Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben; vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen.

b) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden.

c) Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.

d) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen).

e) Hat das Berufungsgericht über einen Anspruch aus einer Marke entschieden, auf die der Kläger sich im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs nicht gestützt hat, sondern die er nur neben anderen Marken zur Darstellung seines Markenbestands angeführt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist.

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20. November 2015 Top-Urteil

Pippi Langstrumpf-Kostüm stellt keine rechtswidrige Nachahmung dar

Kleines Mädchen im Pippi-Langstrumpf-Kostüm
Pressemitteilung Nr. 145/2015 zum Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 149/14

Der Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Romanfigur Pippi Langstrumpf stehen keine Ansprüche gegen den Vertrieb eines der Figur ähnelnden Karnevalskostüms zu. Die grobe Orientierung an rein äußerlichen Merkmalen wie einer roten Perücke mit abstehenden Zöpfen, sowie einem T-Shirt und Strümpfen mit einem rotem und einem grünem Ringelmuster, genügt nicht den Erfordernissen einer rechtswidrigen Nachahmung. Ein Schutz über die wettbewerbsrechtliche Generalklausel gemäß § 3 I UWG scheidet mangels zu schließender Schutzlücke ebenfalls aus.

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19. November 2015 Top-Urteil

Keine Mitwirkungsverpflichtung bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Zwei Rechtsanwälte im Gespräch
Urteil des BGH vom 26.10.2015, Az.: AnwSt (R) 4/15

Ein Rechtsanwalt kann nach § 195 ZPO nicht zur Annahme eines anwaltlichen Schreibens der Gegenseite, sowie zur Unterzeichnung der entsprechenden Empfangsbekenntnis verpflichtet werden. Zwar besteht in § 14 BORA (Berufsordnung Rechtsanwälte) eine berufsrechtliche Verpflichtung zur Annahme der zuzustellenen Schriftstücke, diese kann jedoch nur soweit reichen wie die zur Festlegung der BORA zuständige Satzungsversammlung ermächtigt wurde. Diese kann nach § 59 b II Nr. 6 b BRAO besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden regeln, eine Verpflichtung gegenüber anderen Rechtsanwälten kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden.

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06. November 2015 Top-Urteil

Altkanzler Helmut Kohl kann Herausgabe der Tonbandaufzeichnungen verlangen

Kassette mit herausgezogenem Band vor einem weißen Hintergrund
Urteil des BGH vom 10.07.2015, Az.: V ZR 206/14

a) Durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes allein wird keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt.

b) Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB können unabhängig von der Eigentumslage auch Tonbänder sein, die zur Aufzeichnung von Interviews oder vergleichbaren Gesprächen mit dem Auftraggeber verwendet worden sind.

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29. Oktober 2015 Top-Urteil

„Ähnlich Swirl“ weder marken- noch wettbewerbswidrig

Staubsaugerbeutel
Urteil des BGH vom 02.04.2015, Az.: I ZR 167/13

Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

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23. Oktober 2015 Top-Urteil

Zur Zulässigkeit der „Tagesschau-App“ von ARD & NDR

Eine weibliche Hand hält ein Smartphone.
Urteil des BGH vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

a) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.

b) Die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

c) Die Beurteilung eines Telemedienkonzepts als nicht presseähnlich durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 RStV) und die Freigabe dieses Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 11f Abs. 7 RStV) entfalten keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung der Presseähnlichkeit eines konkreten Telemedienangebots.

d) Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, dessen Presseähnlichkeit zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedienkonzept beruht. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der Presseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen. Stehen bei einem Telemedienangebot "stehende" Texte und Bilder deutlich im Vordergrund, deutet dies auf die Presseähnlichkeit des Angebots hin.

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22. Oktober 2015 Top-Urteil

Bei Markenverletzung kann eine Bank die Auskunft über Kontodaten nicht verweigern

Kreditkarten oder andere Bankkarten liegen auf einem Stapel
Pressemitteilung Nr. 178/2015 des BGH zum Urteil vom 21.10.2015, Az.: I ZR 51/12

Wird die Veräußerung einer Markenfälschung über ein Bankkonto abgewickelt und steht dieses somit offensichtlich im Zusammenhang mit einer Markenverletzung, so kann sich die Bank nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen und die Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers nicht verweigern. Das Grundrecht der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz sei hier höher einzustufen als das des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta.

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21. Oktober 2015 Top-Urteil

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion kann zu Schadensersatz führen

bunte Sprechblasen mit Beschriftung "3..2..1..meins" symbolisieren Ebay
Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: VIII ZR 284/14

a) Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14).

b) Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.

c) Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein.

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