Urteile aus der Kategorie „Unionsmarke“

08. Mai 2014

Keine Warenähnlichkeit bei „DESPERADOS“ und „DESPERADO“

Beschluss des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZB 63/12

Trotz des hohen Maßes an Zeichenähnlichkeit der Marken „DESPERADOS“ und „DESPERADO“ besteht mangels Warenähnlichkeit – Bier auf der einen, Esswaren auf der anderen Seite - keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.  Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit kann zwar die funktionelle Ergänzung der Waren von Bedeutung sein. Durch den Umstand, dass die Übereinstimmung bei den Marken beim Warenauftritt und in der Werbung bei diesen Gegebenheiten nicht genutzt wird, wird dem Verkehr jedoch eher der Eindruck vermittelt, dass die Übereinstimmung bei den Marken nicht auf einer solchen Ursprungsidentität beruht.

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20. März 2014

Unterlassungserklärung eines minderjährigen Online-Händlers nicht rechtswirksam

Urteil des LG Düsseldorf vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13

Ein Minderjähriger, der mit Zustimmung seiner Eltern und des Vormundschaftsgerichts einen Online-Handel betreibt, kann in dessen Zusammenhang keine rechtswirksamen Unterlassungserklärungen für einen Schutzrechtsverstoß abgeben. Denn er ist lediglich für solche Rechtsgeschäfte beschränkt geschäftsfähig, welche der Online Handel in Bezug auf Aufbau und Führung mit sich bringt. Ein Schutzrechtsverstoß kann hingegen in jedem ausgeübten Gewerbe anfallen und bezieht sich nicht konkret auf den Onlinehandel. Um eine wirksame Unterlassungserklärung abgeben zu können, die die Wiederholungsgefahr für einen Verstoß beseitigt, benötigt dieser in jedem Fall mindestens zusätzlich die Unterschrift seines gesetzlichen Vertreters.

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22. Juli 2015

Markenrechtlicher Auskunftsanspruch kann nationales Bankgeheimnis lockern

Schlüsselloch, durch das man Geld sieht
Urteil des EuGH vom 16.07.2015, Az.: C-580/13

Eine nationale Rechtsvorschrift, die es einem Bankinstitut im Falle einer Verletzung geistigen Eigentums bedingungslos gestattet, unter Berufung auf das Bankgeheimnis eine Auskunft nach Art. 8 I lit. c) der Richtlinie 2004/48/EG zu verweigern, steht dieser Richtlinie entgegen, da sie zugunsten des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten unangemessen in das Grundrecht des geistigen Eigentums und das Grundrecht auf wirksamen Rechtsbehelf eingreift.

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12. März 2014

VOODOO

Urteil des BGH vom 06.02.2013, Az.: I ZR 106/11

a) Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 104 Abs. 1 GMV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 96 Buchst. a GMV vor dem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke nach Art. 56 GMV erhoben worden ist.

b) Ob die Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV erfolgt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht der Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters.

c) Die Verwendung einer Gemeinschaftsmarke ausschließlich in Deutschland kann für ihre rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV genügen.

d) Eine Lizenzvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet keine rechtserhaltende Benutzung der Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 GMV.

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31. Mai 2016

Keine Markennutzung durch nicht selbst veranlassten Branchenbucheintrag

Aufgeschlagenes Branchenbuch (Gelbe Seiten)
Urteil des EuGH vom 03.03.2016, Az.: C-179/15

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.

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25. März 2019

EuGH zur Beurteilung des Umfangs der ernsthaften Benutzung einer Marke

EuGH Richterhammer
Urteil des EuGH vom 12.07.2018, Az.: T-41/17

Für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung von Gemeinschaftsmarken (heute Unionsmarke) sind Faktoren wie der Umfang und die Häufigkeit der Verwendung der Gemeinschaftsmarke unter Berücksichtigung des konkreten Falles heranzuziehen. Außerdem wird eine Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren angenommen: eine geringe Verkaufsmenge kann beispielsweise durch eine große zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen ausgeglichen werden.

Im vorliegenden Fall konnte ein Nachweis der ernsthaften Benutzung der Gemeinschaftsmarke, der einen Widerspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 begründet, jedoch nicht erbracht werden. Die Verkaufsmenge wurde als zu gering eingestuft und die Benutzungshandlungen wurden nicht als zeitlich konstant bewertet.

Insofern hat der EuGH entschieden, die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28.10.2016 (Sache R 250/2016-5) aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

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21. Juli 2014

Peek & Cloppenburg Hamburg darf die Anmeldung einer gleichnamigen Gemeinschaftsmarke untersagen

Urteil des EuGH vom 10.07.2014, Az.: C-325/ 13 P, C-326/13 P

Das Einlegen eines Widerspruchs gegen die Eintragung eines schon bestehenden Markennamens erfordert nicht, dass der Anspruchsteller ein bundesweites Untersagungsrecht nachweisen muss. Eine solche Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 EG ist abzulehnen. Ausreichend ist dementsprechend, dass das Schutzgebiet einer Marke über eine rein örtliche Bedeutung hinausgeht. Vorliegend durfte Peek &Cloppenburg Hamburg somit die Eintragung der Gemeinschaftsmarke des Konkurrenzunternehmens Peek & Cloppenburg Düsseldorf untersagen.

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01. Juli 2013

Bolerojäckchen

Urteil des BGH vom 13.12.2012, Az.: I ZR 23/12 Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat.
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02. Dezember 2015

Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gebiets der EU

Schwarze Lupe auf einer Karte von Europa.
Urteil des EuGH vom 03.09.2015, Az.: C-125/14

1. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass, sofern die Bekanntheit einer älteren Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union erwiesen ist, das gegebenenfalls mit dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats zusammenfallen kann, der nicht notwendigerweise der sein muss, in dem eine Anmeldung der jüngeren nationalen Marke erfolgt ist, davon auszugehen ist, dass diese Marke in der Europäischen Union bekannt ist. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien betreffend die ernsthafte Benutzung der Gemeinschaftsmarke sind als solche für den Nachweis des Vorliegens einer „Bekanntheit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht maßgebend.

2. Der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke kann, sofern die ältere Gemeinschaftsmarke bereits in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union Bekanntheit erlangt hat, nicht aber bei den maßgeblichen Verkehrskreisen des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung der jüngeren nationalen Marke erfolgt ist, gegen die Widerspruch erhoben wurde, nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 Schutz genießen, wenn sich herausstellt, dass ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil dieser Verkehrskreise diese Marke kennt, sie mit der jüngeren nationalen Marke gedanklich verbindet und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles entweder eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung der Gemeinschaftsmarke im Sinne dieser Bestimmung vorliegt oder, wenn es daran fehlt, die ernsthafte Gefahr einer solchen künftigen Beeinträchtigung besteht.

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17. Juni 2015 Top-Urteil

Form der Legofigur bleibt als Gemeinschaftsmarke geschützt

Blaue Leg-Bausteine liegen auf einem Haufen
Urteil des EuG, Pressemitteilung vom 16.06.2015, Az.: T-395/14, T-396/14

Die Nichtigkeitsklage der Best Lock Gesellschaft, die auf die Nichtigerklärung der Eintragung der Legofiguren-Form als Gemeinschaftsmarke gerichtet war, wurde vom Gericht der Europäischen Union abgewiesen. Best Lock hatte nicht dargetan, warum die Form der Ware durch ihre Art selbst bedingt sein soll. Außerdem stellte das Gericht entgegen der Ansicht von Best Lock fest, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der Ware verbunden ist, da die Wirkung der Form lediglich dem Zweck dient, menschliche Züge darzustellen und gerade nicht der Zusammensetzung mit ineinander steckbaren Bausteinen.

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