Urteile aus der Kategorie „Texte“

21. Januar 2010

Buchpreisbindungsgesetz verbietet bestimmte Koppelungsgeschäfte

Urteil des LG Wuppertal vom 17.11.2009, Az.: 14 O 13/09

Es ist nicht gestattet, Lehrerprüfstücke (Definition: Bücher, die ein Lehrer bestellt, um diese auf ihre Unterrichtstauglichkeit zu prüfen) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes Endverbrauchern zu Preisen anzubieten, die unter den Beschaffungskosten liegen. Eine Rabattaktion mit Nachlässen von mehr als 25 % gegenüber dem Ladenpreis, stellt einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz dar, welches grundsätzlich eine Abgabe von preisgebundenen Büchern unter den festgesetzten Preisen verbietet.
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14. Dezember 2009

Einseitige Honorar-Vertragsveränderung durch Verleger rechtswidrig

Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2009, Az.: 4 U 52/09

Wenn zwischen Autor und Verlag ursprünglich eine bestimmte Vergütung pro Seite und die selbstständige Pflege und Erweiterung von Artikeln in einem Fachlexikon vereinbart worden sind, ergeben sich die Vergütungsansprüche des Autors aus dem Umfang seiner Tätigkeit. Wünscht der Verlag im Nachhinein eine Deckelung der Honoraransprüche, so muss der Autor diese annehmen oder das Vertragsverhältnis muss gekündigt und mit den neuen Bedingungen geschlossen werden. Der Verlag kann die Vergütung für urheberrechtlichtliche Werke nicht einseitig durch Festsetzen einer Obergrenze wirksam abgelten.
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27. November 2009

Keine Geldentschädigung für „Esra“

Pressemitteilung Nr. 240/2009 des BGH zum Urteil vom 24.11.2009, Az.: VI ZR 219/08 Die Kunstfreiheit genießt eine besondere Bedeutung und daher ist bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts besondere Zurückhaltung geboten. Da hier der Roman bereits einem Verbreitungsverbot unterliegt, ist die Kunstfreiheit insgesamt bereits derart stark beeinträchtigt, dass eine Geldentschädigung nicht gerechtfertigt ist.
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16. November 2009

Talking to Addison

Urteil des BGH vom 07.10.2009, Az.: I ZR 38/07 Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken.
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30. Oktober 2009

Es ist doch nur ein Spiel!

Urteil des LG Köln vom 29.07.2009, Az.: 28 O 180/08

Begleitende und anleitende Bücher für Rollenspielen haben im Sinne des Urheberrechts den erforderlichen Werkcharakter als Sprachwerk, sie haben einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgehalt in Kombination mit der nötigen Gestaltungshöhe. Um festzustellen, ob eine unfreie Benutzung des Erstwerks vorliegt, müssen die Werke an den fraglichen Textstellen miteinander verglichen werden. Zwischen den streitgegenständlichen Bücher besteht auch kein Fortsetzungszusammenhang. Sollte dieselbe Quellbuchstruktur verwendet worden sein, so muss auch dies durch exakten Vergleich nachgewiesen werden.
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06. Oktober 2009

Gedichttitelliste III: Die Schutzrechte einer Datenbank

Urteil des BGH vom 13.08.2009, Az.: I ZR 130/04

Die Herstellerin einer Datenbank für Gedichte genießt für diese ein Schutzrecht. Die besondere verkörperte Leistung liegt in der vorgenommenen Auswahl aus einem deutlich größeren Gesamtbestand und deren systematischen Anordnung und Aufarbeitung. Eine Übernahme von zahlreichen Elementen aus der geschützten Datenbank stellt eine Entnahme sowie Vervielfältigung dar. Der Nutzung eines wesentlichen Teils des Datenbestandes steht nicht entgegen, dass die zugehörigen Texte einer eigenen Datenbank entnommen wurden.
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24. September 2009

Google Books: „Dem Ziel ein großes Stück näher“

Das US-Justizministerium teilt im Verfahren um die "Google Books"-Datenbank die Bedenken der deutschen Autoren und Verleger. Man sei dem Ziel, dass der Vergleich zwischen Google Inc. und  den US-amerikanischen Autoren und Verlegerverbände nicht auch für deutsche Urheber gelten soll, sogar ein großes Stück näher gekommen, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
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05. August 2009

„Vom Ernst des Lebens halb verschont…“

Urteil des LG München I vom 13.05.2009, Az.: 21 O 618/09 Das Landgericht München hatte zu entscheiden, ob das Zitieren eines vierzeiligen Auszugs aus einem insgesamt 116 Textzeilen umfassenden Gedichts bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Konkret ging es um den Vers "Vom Ernst des Lebens halb verschont, ist der schon, der in München wohnt" aus dem von Eugen Roth stammenden Originalgedicht, welcher auch als Verfasser angeführt wurde. Die Richter des Landgerichts sahen in dem kurzen Zitat  ein sog. zulässiges Kleinzitat im Sinne des § 51 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UrhG, das keine Urheberrechtsverletzung begründet. Auch das Weglassen eines Kommas im Zitat stellte keinen Verstoß gegen das urheberrechliche Änderungs- oder Entstellungsgebot dar.
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