Urteile aus der Kategorie „Texte“

06. Oktober 2009

Gedichttitelliste III: Die Schutzrechte einer Datenbank

Urteil des BGH vom 13.08.2009, Az.: I ZR 130/04

Die Herstellerin einer Datenbank für Gedichte genießt für diese ein Schutzrecht. Die besondere verkörperte Leistung liegt in der vorgenommenen Auswahl aus einem deutlich größeren Gesamtbestand und deren systematischen Anordnung und Aufarbeitung. Eine Übernahme von zahlreichen Elementen aus der geschützten Datenbank stellt eine Entnahme sowie Vervielfältigung dar. Der Nutzung eines wesentlichen Teils des Datenbestandes steht nicht entgegen, dass die zugehörigen Texte einer eigenen Datenbank entnommen wurden.
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24. September 2009

Google Books: „Dem Ziel ein großes Stück näher“

Das US-Justizministerium teilt im Verfahren um die "Google Books"-Datenbank die Bedenken der deutschen Autoren und Verleger. Man sei dem Ziel, dass der Vergleich zwischen Google Inc. und  den US-amerikanischen Autoren und Verlegerverbände nicht auch für deutsche Urheber gelten soll, sogar ein großes Stück näher gekommen, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
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05. August 2009

„Vom Ernst des Lebens halb verschont…“

Urteil des LG München I vom 13.05.2009, Az.: 21 O 618/09 Das Landgericht München hatte zu entscheiden, ob das Zitieren eines vierzeiligen Auszugs aus einem insgesamt 116 Textzeilen umfassenden Gedichts bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Konkret ging es um den Vers "Vom Ernst des Lebens halb verschont, ist der schon, der in München wohnt" aus dem von Eugen Roth stammenden Originalgedicht, welcher auch als Verfasser angeführt wurde. Die Richter des Landgerichts sahen in dem kurzen Zitat  ein sog. zulässiges Kleinzitat im Sinne des § 51 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UrhG, das keine Urheberrechtsverletzung begründet. Auch das Weglassen eines Kommas im Zitat stellte keinen Verstoß gegen das urheberrechliche Änderungs- oder Entstellungsgebot dar.
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