Urteile aus der Kategorie „Urteile“

12. Februar 2016

Geschäftsführerhaftung einer GmbH

grauer "GmbH"-Schriftzug vor einer blauen Fassade
Urteil des LG Hamburg vom 15.10.2015, Az.: 327 O 22/15

Der Gesellschafter einer GmbH haftet persönlich für Markenrechtsverletzungen, wenn mit einer Unternehmenskennzeichnung seiner Gesellschaft fremdes Zeichenrecht verletzt wird. Dies gilt auch für Verletzungen durch den allgemeinen Internet- und Werbeauftritt der Gesellschaft, da dieses Verhalten dem Geschäftsführer anzulasten ist.

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11. Februar 2016

Preisanpassungsklausel ohne Hinweis auf gerichtliche Billigkeitskontrolle unwirksam

AGB vor blauem Hintergrund
Beschluss des OLG Rostock vom 10.06.2015, Az.: 2 W 8/15

Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle von Preisänderungen in einer Preisanpassungsklausel (hier: im Zusammenhang mit Stromverträgen) verstößt gegen das Transparenzgebot und ist irreführend, da die Klauselfassung der Gefahr vorbeugen muss, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte, wie etwa Verhandlungsmöglichkeiten oder Marktchancen, abgehalten wird. Dies muss auch von einem nicht juristisch vorgebildeten Kunden erkennbar sein, da ansonsten ein Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot vorliegt.

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10. Februar 2016 Top-Urteil

Amazon verstößt mit Gutschein-Aktion gegen Buchpreisbindungsgesetz

Halb geöffnetes Buch mit rotem Umschlag in dessen Öffnung sich ein graues EURO-Zeichen befindet, dass die Buchpreisbindung symbolisieren soll
Urteil des BGH vom 23.07.2015, Az.: I ZR 83/14

a) Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird.

b) Wer im Zusammenhang mit preisbindungsfreien Geschäften Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, an Letztverbraucher abgibt, ohne dass ihm bei der Abgabe des Gutscheins eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist, verstößt gegen die Buchpreisbindung.

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09. Februar 2016

Dash-Cam Aufzeichnung eines Verkehrsunfalls darf als Beweis verwertet werden

Dashcam
Urteil des AG Nürnberg vom 08.05.2015, Az.: 18 C 8938/14

Die mittels einer im Fahrzeug angebrachten Dash-Cam aufgenommene Aufzeichnung eines Verkehrsunfalls unterliegt nicht einem Beweisverwertungsverbot. Selbst wenn man einen Verstoß gegen § 6 b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) annehmen wollte, führt ein solcher nicht zur Unverwertbarkeit der Aufnahme. Vorliegend ist auch kein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz gegeben, da dieses lediglich einen Schutz gegen die unzulässige Verbreitung, nicht jedoch gegen die Herstellung von Abbildungen gewährt. Zudem dürfen für Zwecke der Rechtspflege Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich zur Schau gestellt werden, worunter auch die Verwendung einer Videoaufzeichnung zur Rekonstruktion eines Unfallhergangs fällt.

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05. Februar 2016

Keine Widerrufserklärung durch Nichtannahme der Ware

Schriftzug Widerrufsrecht, der im Gesetzt gelb markiert ist
Urteil des AG Dieburg vom 04.11.2015, Az.: 20 C 218/15 (21)

Die Verweigerung oder Nichtannahme der Ware durch den Verbraucher, stellt keine ausreichende fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung dar. Im Rahmen von Fernabsatzverträgen beginnt die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen, wenn der Käufer über die bestellte Ware tatsächlich verfügen und diese untersuchen kann. Hierbei ist jedoch nicht erforderlich, dass der Verbraucher die Sache physisch in den Händen hält.

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05. Februar 2016

Adblocker mit „Whitelist“-Funktion zulässig

Achteckiges Schild mit der Aufschrift "AD BLOCK" und roten Umrandung
Urteil des LG Köln vom 29.09.2015, Az.: 33 O 132/14

Das Bereitstellen eines Werbeblockers mitsamt einer sogenannten „Whitelist“-Funktion verstößt nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und kann daher keinen Unterlassungsanspruch begründen. Zwar ist grundsätzlich eine Mitbewerbereigenschaft zwischen dem Betreiber des Adblockers und dem Websitenbetreiber gegeben, eine gezielte Behinderung des Werbenden oder das Vorliegen einer allgemeinen Marktstörung kann jedoch nicht festgestellt werden, da einzig der jeweilige Nutzer über eine mögliche Verwendung des Werbeblockers entscheidet.

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05. Februar 2016

Keine GEMA-Gebühren für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

weiße Würfel mit der Aufschrift GEMA auf Musiknoten
Urteil des BGH vom 18.06.2015, Az.: I ZR 14/14

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

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04. Februar 2016

Service-Entgelt ist als Preisbestandteil im End- bzw. Gesamtpreis einer Kreuzfahrt anzugeben

Kreuzfahrtschiff auf offener See
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 18.06.2015, Az.: 6 U 69/14

Stellt ein Angebot (hier: eine Kreuzfahrt) eine „Aufforderung zum Kauf“ dar, bei dem auch die Service-Pauschale ohne weiteres kalkuliert werden kann, so ist immer auch der End- bzw. Gesamtpreis anzugeben. Dieser muss das Service-Entgelt als Preisbestandteil beinhalten, wenn die Kosten – anders als bspw. Trinkgelder - auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen. Dabei ist unabhängig, ob dieser Betrag im Falle einer „Schlechtleistung“ des Reiseveranstalters nach unten korrigiert werden kann, denn grundsätzlich muss der Reisende im Vorfeld auch mit dieser Ausgabe rechnen.

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04. Februar 2016

Zur Zulässigkeit einer kostenpflichtigen Servicenummer in einer Widerrufsbelehrung

Handy liegt auf Geldscheinen
Urteil des LG Hamburg vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15

Eine Widerrufsbelehrung, die eine kostenpflichtige Servicenummer enthält, ist zulässig, wenn der Unternehmer dem Verbraucher nicht mehr als die reinen Kosten des elektronischen Kommunikationsdienstes berechnet (Grundtarif), sodass der Unternehmer keinen Gewinn erzielt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung zudem eine E-Mail Adresse enthält, über welche das Widerrufsrecht kostenlos ausgeübt werden kann.

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