Beschluss des BPatG vom 25.09.2012, Az.: 33 W (pat) 552/10 Die Wortneubildung "green follows function" ist als Marke eintragungsfähig. Dieser Aussage kommt keine rein beschreibende Bedeutung zu, da der Sinngehalt erst nach einer sorgfältigen Analyse und Interpretation erfasst werden kann. Es lässt sich keine unmittelbar verständliche Aussage erschließen aus der Übersetzung "Grün folgt der Funktion". Eine hinreichende Unterscheidungskraft ist damit gegeben.
Urteil des BGH vom 25.04.2012, Az.: I ZR 105/10 a) Bei der Beantwortung der Frage, ob eine aus mehreren Gegenständen - hier: Rätselhefte - bestehende Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG von geringem Wert ist, ist auf den Gesamtwert aller Gegenstände abzustellen.
b) Das in § 7 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Wertreklame soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann; diese Gefahr ist im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendungsempfänger zu bewerten.
Urteil des BGH vom 22.03.2012, Az.: I ZR 102/10 a) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.
b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.
Beschluss des BGH vom 16.10.2012, Az.: X ZB 10/11 Schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen.
Ein Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, einen Beteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es eine in einer Patentschrift wiedergegebene Zeichnung nur als schematische Darstellung und nicht als maßstabsgerechte Konstruktionszeichnung ansieht.
Beschluss des BPatG vom 27.09.2012, Az.: 27 W (pat) 31/11 Trotz der Bekanntheit der Figur und deren weiterer regionalen Verwendung im Straßenverkehr, besteht kein Schutzhindernis der markenmäßigen Verwendung des ehemaligen DDR-Ampelmännchens. Da die Markeninhaberin die Marke auch ernsthaft und angemessen nutzt, ist eine bösgläubige Nutzung nicht ersichtlich.
Beschluss des BPatG vom 20.09.2012, Az.: 25 W (pat) 511/11 Die später eingeführte Wortfolge "Choco Softies" ist der Wortfolge "Choco Lofties" sowohl in schriftbildlicher, als auch in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich. Auszugehen war in dem vorliegenden Fall auch von identischen bzw. hochgradig ähnlichen Vergleichswaren aus dem Bereich der Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren, Speiseeis sowie der Präparate für die Zubereitung der vorgenannten Produkte.
Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 29 W (pat) 510/11 Die Bezeichnung "Scinet" dient als Name von verschiedenen wissenschaftlichen Datenbanken, wobei der Begriff in diesem Zusammenhang die Abkürzung für „science net“ oder inhaltsgleich „scientific network“ darstellt. Die Bezeichnung kann auch als Zusammensetzung aus der Abkürzung „sci“ für „serial communications interface“ und dem englischen Begriff „net“ für „Internet“ vom Fachpublikum als beschreibenden Sachhinweis auf ein über serielle Schnittstellen verbundenes Computernetzwerk, über das Daten ausgetauscht werden könnten, verstanden werden. Der Bezeichnung fehlt es daher an der für eine Markenanmeldung erforderlichen Unterscheidungskraft.
Beschluss des VG München vom 13.09.2012, Az.: M 22 E 12.4275 Im Rahmen einer Razzia wurden durch die Münchner Lebensmittelüberwachung in zahlreichen Filialen einer Metzgereikette verdorbene Fleischwaren gefunden. Dem Auskunftsanspruch der Presse wurde durch die zuständige Behörde nachgekommen, was die Metzgerei im einstweiligen Rechtsschutz zu unterbinden suchte. Dies lehnte das VG München jedoch ab: Da den Informationen ein Mindestbestand an Beweistatsachen zugrundelag, die Berichterstattung objektiv war und gerade keine Vorverurteilung enthielt und die Ereignisse darüber hinaus einen Vorgang gravierenden Gewichts darstellten, überwog das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 30.05.2007, Az.: 52 O 254/07 Das Bewerben einer Garantie im Rahmen eines Internet-Verkaufsportals ist unlauter, sofern dabei keine Angaben zu ihrem Inhalt und Geltungsbereich gemacht werden (nach neuester BGH nicht unlauter, vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 − I ZR 133/09). Ebenfalls ist es wettbewerbswidrig, im Verkehr zwischen Händler und Endkunden die Gewährleistung bei Neuware auf ein Jahr zu reduzieren. Darüber hinaus wurden mehrere Klauseln streitgegenständlicher AGB als nicht wettbewerbskonform eingestuft: So darf der Gefahrübergang nicht auf einen Punkt vor dem Eintreffen beim Kunden vorverlegt werden, für Individualabreden darf nicht die Schriftform gefordert werden und auch der Vermerk, dass die „Angebote freibleibend und unverbindlich“ sind, ist nicht zulässig.
Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 26 W (pat) 548/12 Der Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" fehlt für die Ware Tabak- und Tabakerzeugnisse nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" besitzt keinen beschreibenden Sinngehalt für die begehrten Waren und Dienstleistungen. Es ist auch kein (im Vordergrund stehender) enger sachlicher Bezug zu erkennen. Die Wortfolge hat für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Begriffsinhalt, ist vielmehr vage und unklar.
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