Auskunftsanspruch im Markenrecht im einstweiligen Rechtsschutz nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung
Beschluss des LG Mannheim vom 02.02.2010, Az.: 2 O 102/09
Die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung kommt nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 7 MarkenG in Betracht. Sinn und Zweck sei die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn eine Fehlbeurteilung des Streitstoffs sowohl bei einer rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies ist bereits zu verneinen, wenn konkrete anspruchsbegründende Tatsachen bestritten sind und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden muss, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden kann, insoweit nicht das Ergebnis zwingend für den Antragsteller spricht.