Urteile aus der Kategorie „Urteile“
Die geschminkte „Wahrheit“ darf nicht verbreitet werden
Anbieter einer Blogging-Plattform ist für beleidigende Äußerungen verantwortlich
Beschluss des LG Berlin vom 21.06.2011, Az.: 27 O 335/11
Der Anbieter einer Plattform für Blogger ist für beleidigende und verleumderische Äußerungen verantwortlich, die Nutzer seiner Plattform auf seiner Plattform verbreiten, wenn er trotz einer Abmahnung untätig geblieben ist. Da sich diese Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland auswirkt, ist deutsches Recht anwendbar.„TDI“ als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig
Urteil des EuGH vom 06.07.2011, Az.: T-318/09
„TDI“ ist als Gemeinschaftsmarke für Kraftfahrzeuge nicht eintragungsfähig. "TDI" stellt lediglich eine beschreibende Abkürzung dar - “Turbo Diesel Injection” bzw. “Turbo Direct Injection”– und es fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft. Auch kann dem Zeichen „TDI“ keine Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung zukommen, da diese für jeden der EU-Mitgliedstaaten nachgewiesen werden muss. Ein solcher Nachweis gelang jedoch nicht.Geschäftsführer haftet auch bei Unkenntnis
Synchronsprecher werden nur einmal bezahlt
1800 vermeintliche Anrufe während dem Lenken eines Linienbusses – Einzelverbindungsnachweis gerade kein Beweis
Über 1800 Mal soll ein von uns vertretener Mandant eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angewählt haben. Die Telekom stellte diesem daraufhin einen vierstelligen Betrag in Rechnung. Die Telekom stützte sich dabei auf ein Prüfprotokoll und auch auf einen verkürzten Einzelverbindungsnachweis aus dem hervorging, dass unser Mandant teilweise im Sekundentakt eine 0137-Rufnummer angerufen haben soll. Das kuriose dabei: Unser Mandant ist Linienbusfahrer und soll die Anrufe während der Fahrt getätigt haben, teilweise über 80 Anrufe während einer Zeitspanne von ca. 10 Minuten.
Marken müssen bei Gleichnamigen zurückstehen
Keine vorgeschaltete Prüfungspflicht bei Hotelbewertungen im Internet
Beschluss des KG Berlin vom 15.07.2011, Az.: 5 U 193/10
Der Betreiber einer Internetplattform für Hotelbewertungen haftet nicht für Bewertungen, die von anonymen Nutzern der Internetplattform abgegeben werden. Zum einen handelt es sich nicht um eigene Tatsachenbehauptungen des Plattformbetreibers. Zum anderen hat dieser auch nicht seine Prüfungspflichten verletzt. Eine Verpflichtung, sämtliche abgegebenen Hotelbewertungen auf deren Richtigkeit zu überprüfen, kann dem Plattformbetreiber nicht zugemutet werden. Der Verbraucher erkennt im Rahmen eines Bewertungsportal mit einer hohen Anzahl an Beiträgen leicht einen „Ausreißer“.
