Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

15. Oktober 2009

Räumungsverkauf wegen Umbau

Urteil des BGH vom 30.04.2009, Az.: I ZR 66/07

Ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räumungsverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch dann eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher verlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt.
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15. Oktober 2009

Verstoß gegen Transparenzgebot des §4 Nr.4 UWG bei Nichtangabe der Dauer eines befristeten Räumungsverkaufs

Urteil des BGH vom 30.04.2009, Az.: I ZR 148/07

Die Werbung für einen tatsächlich befristeten Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme dar und unterliegt damit nach dessen Sinn und Zweck dem Anwendungsbereich des §4 Nr.4 UWG.
Daher gelten die Informationspflichten des §4 Nr.4 UWG. Das bedeutet, dass die Nichtangabe der Dauer eines befristeten Räumungsverkaufes auf dem Werbeplakat eine Verletzung des Transparenzgebotes darstellt. Aufgrund bestehender Nachahmungsgefahr und Werbewirkung für andere ist diese nicht unerheblich.
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13. Oktober 2009

0,00 Grundgebühr – Umsonst telefonieren?

Urteil des BGH vom 22.04.2009, Az.: I ZR 14/07

Die Blickfangwerbung eines Telekommunkationsanbieters einen scheinbar kostenlosen Telekommunikationsvertrag anzubieten und lediglich im "Kleingedruckten" auf weitere folgende Kosten hinzuweisen, verstößt gegen die Preisangabenverordnung und ist somit irreführend und damit wettbewerbswidrig.
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12. Oktober 2009

Bestmöglich beworben?

Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2009, Az.: 4 U 55/09

In der Alleinstellungswerbung gibt der Werbende vor, alleine eine Spitzenstellung im Bereich seiner Dienstleistung einzunehmen. Im vorliegenden Fall soll das Hörvermögen verbessert unterstützt werden, was durchaus mess- und nachprüfbar ist. Die Richtigkeit der Werbeaussage wird nicht dargelegt, so dass der Nachweis der besseren Leistung im Vergleich zu den Mitbewerbern fehlt. Zudem ist es in der Werbung für Hörgeräte als Medizinprodukte unzulässig so zu tun, als ob der Erfolg sicherlich eintreten wird.
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02. Oktober 2009

BILD gegen taz: Zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche

Pressemitteilung Nr. 201/2009 des BGH zum Urteil vom 01.10.2009, Az.: I ZR 134/09

Humorvolle und ironische Vergleiche in einem Werbespot sind innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Wenn der Werbende den Mitbewerber weder herabsetzt noch der Lächerlichkeit preisgibt und es sich bei der Darstellung somit lediglich um eine humorvolle Überspitzung handelt, handelt der Werbende nicht wettbewerbswidrig.
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02. Oktober 2009

Werbeemails ohne Einwilligung sind unzumutbare Belästigung

Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 09.07.2009, Az.: 161 C 6412/09

Ein Unternehmen, das Werbeemails an die E-Mail-Adresse einer Arztpraxis versendet ohne die Einverständniserklärung des Empfängers einzuholen greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Versand solcher Werbemails stellt für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung gefordert werden kann. Die Belästigung ist darauf zurückzuführen, dass der Empfänger zeitlichen Aufwand und Mühe in die Aussortierung der unerwünschten E-Mails investieren muss.
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30. September 2009

Keine indirekte Bewerbung von Tabakerzeugnissen

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 19.08.2009, Az. 5 U 11/08

Die indirekte Bewerbung eines Tabakunternehmens über eine sog. Imagewerbung unterfällt im vorliegenden Fall dem Tabakwerbeverbot, da u.a. die Nennung der Zigarettenmarken nach Art einer Fußnote am Ende der Anzeige dennoch deutlich wahrnehmbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst das Ziel verfolgt hat, mit der Printanzeige den Absatz der eigenen Produkte zu steigern. Eine indirekte Wirkung in diesem Sinne ist ausreichend.
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25. September 2009

Vermittlung von Rechtsanwälten im Rahmen der Finanz-Sanierung

Urteil des BGH vom 29.07.2009, Az.: I ZR 166/06 Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.
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