Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

15. April 2015

Dienstvertragliche Einordnung einer „Internetagentur-Flatrate“

Zwei Computer-Bildschirme und mehrere Hände, die an Web Design und Layout arbeiten
Urteil des LG Köln vom 20.02.2015, Az.: 12 O 186/13

Bei einem Vertrag über eine „Internetagentur-Flatrate“, die den Aufbau einer Internetpräsenz zum Inhalt hat und eine monatliche Pauschalvergütung vorsieht, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Dafür sprechen neben der Vergütungsvereinbarung, dem jährlichen Zeitkontingent und der Bezeichnung als „Rahmenvertrag“ die im Einzelnen vereinbarten Leistungen. Selbst wenn beispielsweise die Erstellung einer Website dem Werkvertragsrecht zuzuordnen ist, so rechtfertigt die Laufzeit des Vertrages, die zumeist erheblich über die Erstellungszeit hinaus geht, eine Einordnung als Dienstvertrag.

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15. April 2015

Verwendung des Adler-Symbols auf Fanartikeln

Fußball mit Deutschlandfarben
Urteil des OLG München vom 05.02.2015, Az.: 6 U 3249/14

T-Shirts mit dem Adler-Symbol und dem Schriftzug „Deutschland, Deutschland, Deutschland“ weisen Verwechslungsgefahr mit der DFB-Marke auf, insbesondere wenn das Symbol auf der linken Brust angebracht ist. Bei Auto-Fußmatten, auf denen das Adler-Symbol Verwendung findet, besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr. Die alleinige Übereinstimmung nur in der Adler-Marke reicht nicht aus, um eine solche anzunehmen, da der maßgebliche Gesamteindruck der DFB-Marke auch durch den Schriftzug „Deutscher Fußball-Bund“ erheblich mitbestimmt wird.

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14. April 2015

Unzulässige nährwertbezogene Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln

Nährwertangabe eines Lebensmittels in bunten Farben
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2015, Az.: 6 U 170/14

Enthält ein Nahrungsergänzungsmittel laut Bezeichnung „Vitalstoffe“, so handelt es sich bei diesem Begriff um eine nährwertbezogene Angabe. Diese suggeriert dem Verbraucher, dass das beworbene Produkt positive Nährwerteigenschaften besitze, die zur Erhaltung der Vitalität beitrügen. Sofern die Angabe nicht den in der Health-Claims-Verordnung (Verordnung Nr. 1924/2006) festgelegten Bedingungen entspricht, ist sie unzulässig.

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10. April 2015

Zum markenrechtlichen Schutz eines selektiven Vertriebssystems

Drei verschiedene Parfümflaschen vor einem dunklen Hintergrund
Urteil des LG Hamburg vom 08.01.2015, Az.: 315 0 339/13

Die Verwendung von eigenen Werbemotiven, die den Eindruck erwecken, zum selektiven Vertriebssystem des Markeninhabers zu gehören, jedoch nicht der üblichen Markenästhetik der Marke entsprechen, ist unzulässig. So stellt auch ein Werbemotiv für Parfüm einer bekannten Marke, das nicht vom Markeninhaber stammt und dem Luxus- und Prestigecharakter des Parfüms und damit den vertraglichen Verpflichtung des selektiven Vertriebssystems widerspricht, eine Verletzung der Herkunfts-, der Werbe- und Kommunikationsfunktion der Marke, sowie eine Rufschädigung dar.

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08. April 2015

Werbeaussage „TÜV-geprüft“ ist nur unter näheren Angaben zulässig

Mann im Anzug zeigt mit seinem Finger auf die Aussage "Wir sind zertifiziert!"
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.11.2014, Az.: I-20 U 208/13

Eine Versandapotheke darf mit der Aussage „TÜV-geprüft“ nur werben, wenn sie hierzu nähere Angaben macht. Andernfalls handelt es sich um eine irreführende Werbung, da für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, auf was genau sich die Prüfung bezieht. Für eine informationsgeleitete Entscheidung benötigt der Verkehr folglich die dem Zertifikat zugrunde liegenden Unterlagen, denen er den Gegenstand der Prüfung entnehmen kann. Diese Information ist für den Verbraucher von großer Bedeutung, da Zertifizierungen neutraler Stellen großen Einfluss auf dessen geschäftliche Entscheidung haben.

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08. April 2015

Kriterien der wettbewerblichen Eigenart von Werbeauftritten

Champagne in Eis Gläser mit Champagne gefüllt
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.10.2014, Az.: I-15 U 49/14

Hebt sich das Gesamterscheinungsbild eines Werbeauftritts trotz Übernahme einiger Gestaltungsmerkmale vom Original ab, so liegt lediglich eine nachschaffende Leistungsübernahme und keine Wettbewerbswidrigkeit vor. Auch der Serviervorschlag sowie die Verwendungsbestimmung in einem Werbeauftritt für Schaumweine stellt keine wettbewerbliche Eigenart dar. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist hier vielmehr die Herstellerkennzeichnung und Herkunftsbezeichnung. Die wettbewerbliche Eigenart wird durch Variationen in der Präsentation des Produkts nicht beeinträchtigt.

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01. April 2015

„Aktionssonnenbrille in gleicher Stärke dazu“ beim Kauf einer Brille wettbewerbswidrig

Sonnenbrille auf der Motorhaube mit Himmelhintergrund
Urteil des LG Flensburg vom 12.03.2014, Az.: 6 O 86/13

Die kostenlose Auslobung einer Sonnenbrille beim Erwerb einer Sehbrille stellt eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Produktwerbung dar. Die Zuwendung eines Medizinprodukts ist nach dem Heilmittelwerbegesetz u. a. bei einem Mengenrabatt zulässig, welcher jedoch vorliegend nicht gegeben ist. Die Aktionssonnenbrille mit weitreichender UV-Schutzfunktion ist nicht mit der Korrekturbrille zu vergleichen, so dass es sich bei den Produkten weder um austauschbare noch gleiche Waren im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG handelt.

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31. März 2015

Werbung mit Medikamentenempfehlung durch Apothekerverband ist unlauter

EIn Apotheker empfiehlt einer Frau ein Medikament
Urteil des OLG Frankfurt vom 12.02.2015, Az.: 6 U 184/14

Die Werbung eines Pharmaunternehmens mit dem Slogan „Medikament des Jahres 2014 – gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker“ ist unlauter, weil die Werbeaussage eine Empfehlung einer im Gesundheitswesen tätigen Person enthält, die zum Arzneimittelverbrauch anregt. Der angesprochene Endverbraucher geht davon aus, dass es sich bei dem Medikament um das am häufigsten empfohlene Mittel handelt, es ist jedoch hier nur das umsatzstärkste Arzneimittel gemeint.

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30. März 2015

Eingeschränkte Informationspflichten bei Print-Anzeige einer Online-Verkaufsplattform

Schriftzug "Impressum" mit viele Paragrapfenzeichen um den Schriftzug
Urteil des OLG Köln vom 26.09.2014, Az.: 6 U 56/14

Das Fehlen eines Impressums bei einer Print-Werbeanzeige einer Online-Verkaufsplattform stellt nicht zwingend einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 5a II UWG dar.

Können die beworbenen Produkte ausschließlich über ein Internet-Portal erworben werden und werden dem Käufer die notwendigen Angaben über Identität und Anschrift des Unternehmers über diese Website zur Verfügung gestellt, so ist die Angabe eines Impressums in der eigentlichen Werbeanzeige entbehrlich.

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27. März 2015

Auflösung eines Sternchenhinweises bezüglich Werbung kann irreführend sein

Goldener Stern
Urteil des LG Freiburg vom 23.02.2015, Az.: 12 O 105/14

Ein kritischer und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher darf die Auflösung eines Sternchenhinweises bezüglich einer Werbung auf derselben Seite oder im nachfolgenden Text erwarten. Befindet sich die Auflösung auf einer vorangegangenen Seite, so gehört sie nicht zum Blickfang der Werbung und ist damit irreführend. Ebenso verhält es sich mit einem Sternchenhinweis, der für nähere Bedingungen auf das Internet verweist, wenn die dort genannten Einschränkungen ins Gewicht fallen und die Werbung damit praktisch hinfällig ist.

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