Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

19. Februar 2018

Keine „Mogelpackung“, wenn Cremetiegel Verpackung nur gut zur Hälfte füllt

weißer Cremetiegel neben weißer Umverpackung auf Holz
Urteil des BGH vom 11.10.2017, Az.: I ZR 78/16

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 - Entertain).

b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung ("Mogelpackung") hängt davon ab, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.

c) Für die Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Produkt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, ist von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusammensetzung abhängig machen wird. Davon ist für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.

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08. Februar 2018

Zahnpasta irreführend als Vitamin B12 Ausgleich beworben

rotes Vitamin B12 Logo auf weißem Hintergrund
Urteil des LG Hannover vom 09.05.2017, Az.: 32 O 76/16

Ein Naturkosmetikunternehmen wirbt mit einer Zahnpasta, die bei zweimaliger täglicher Anwendung den Vitamin B 12 Haushalt ausgleichen soll. Diese Aussage ist irreführend im Sinne von § 27 Abs. 1 LFGB – es ist verboten, für kosmetische Mittel mit irreführenden Aussagen zu werben. Bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen gelten hohe Beweisanforderungen gem. Verordnung (EU) Nr. 655/2013. Es ist irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt ist, die die Aussage nicht tragen oder wenn Studie Zweifel erkennen lässt und die Werbung dies nicht wiedergibt. In dem Fall ist nicht hinreichend geklärt, ob das Vitamin B12 durch die Mundschleimhaut aufgenommen werden kann. Auch irreführend ist es, werbend auf eine Studie zu verweisen, die zehn Jahre oder älter ist als angegeben, denn für den Verbraucher ist auch das Datum der Studie von Bedeutung.

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07. Februar 2018

Werbung für Küchenblocks mit „No Name“ Geräten muss Hersteller angeben

Küchenzeile in modernem Stil
Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2017, Az.: 4 U 174/16

Auch bei einem „No Name“-Produkt muss im Rahmen der Werbung bei Komplettküchen der Gerätehersteller gem. § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG genannt werden. Nur wenn dem Verbraucher genaue Herstellerdaten und die Typenbezeichnung zur Verfügung stehen, ist es ihm möglich, Produkte zu vergleichen und deren Qualität und Wert einschätzen zu können. Eine zweifelsfreie Identifizierbarkeit eines Produktes muss daher durch die Nennung der wesenlichen Merkmale gewährleistet werden.

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06. Februar 2018

Beschränkungen für Online-Vertrieb von ASICS-Produkten rechtswidrig

Running Schuhe
Beschluss des BGH vom 12.12.2017, Az.: KVZ 41/17

Der Bundesgerichtshof bestätigte einen Beschluss des Bundeskartellamts, der der deutschen Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe untersagt, ihren Händlern durch neue Verträge verschiedene Beschränkungen für den Selektivvertrieb über das Internet vorzugeben. Konkret wurde ein den Händlern auferlegtes Verbot, es Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite von Dritten zu verwenden, beanstandet. Zudem sollte den Händlern generell untersagt werden, für ihr Angebot Preisvergleichsportale zu nutzen. Aufgrund dieser Kombination von Beschränkungen wurde festgestellt, dass der Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler für Kunden nicht in praktisch erheblichem Umfang gewährleistet werden konnte und entsprechende Verträge deshalb gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB verstoßen.

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06. Februar 2018

Maklerprovision: Wer bestellt, der bezahlt

Händedruck mit Kunden pber einem Hausmodell
Urteil des LG Stuttgart vom 15.06.2016, Az.: 38 O 10/16 KfH

Nach dem Bestellerprinzip darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden nur dann eine Maklerprovision verlangen, wenn er vom Wohnungssuchenden beauftragt und ausschließlich aufgrund dieses Auftrags tätig wurde. Nach § 1 WoVermRG ist Wohnungsvermittler, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Dabei sind allein die objektiven Voraussetzungen maßgeblich, auch der ausdrückliche Hinweis man sei „kein Makler“ ändert nichts an der Bewertung. Wird dennoch ein Entgelt verlangt, ohne dazu berechtigt zu sein, kann das ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 3 UWG darstellen.

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05. Februar 2018

Umfang der Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen

Kommunikationsmittel
Beschluss des BGH vom 05.10.2017, Az.: I ZR 163/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die - wie die Bestimmung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB - den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung nicht nur gegebenenfalls, sondern stets seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen?

2. Bedeutet die in der deutschen Sprachfassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU verwendete Wendung "gegebenenfalls", dass ein Unternehmer nur über in seinem Unternehmen bereits tatsächlich vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss, er also nicht gehalten ist, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließt, in seinem Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschließen?

3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Bedeutet die in der deutschen Sprachfassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU angeführte Wendung "gegebenenfalls", dass nur solche Kommunikationsmittel bereits in einem Unternehmen vorhanden sind, die vom Unternehmer tatsächlich jedenfalls auch für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden, oder sind auch solche Kommunikationsmittel im Unternehmen vorhanden, die vom Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken, wie etwa der Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden, genutzt werden?

4. Ist die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfolgte Aufzählung der Kommunikationsmittel Telefon, Telefax und E-Mail abschließend, oder kann der Unternehmer auch andere, dort nicht genannte Kommunikationsmittel - wie etwa ein Internet-Chat oder ein telefonisches Rückrufsystem - einsetzen, sofern dadurch eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation sichergestellt ist?

5. Kommt es bei der Anwendung des Transparenzgebots des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, nach dem der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU genannten Kommunikationsmittel informieren muss, darauf an, dass die Information schnell und effizient erteilt wird?

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23. Januar 2018

Werbung mit ÖKO-Test-Siegel

Schriftzug "Gütesiegel - geprüfte Qualität" auf grünem Hintergrund
Pressemitteilung Nr. 14/2018 des BGH zu den Beschlüssen vom 18.01.2018, Az.: I ZR 173/16 und I ZR 174/16

Am Bundesgerichtshof sind zwei Verfahren über die Verwendung des „ÖKO-TEST“-Siegels anhängig. Die Herausgeberin des Magazins „ÖKO-TEST“ klagt dabei gegen zwei Versandhändler. Das „ÖKO-TEST“-Siegel ist als Unionsmarke eingetragen und darf von Herstellern und Vertreibern benutzt werden, sofern deren Produkte getestet worden sind und eine Lizenz für die Nutzung des Siegels erworben wird. Die beiden hier beklagten Online-Händler nutzten das Siegel für die Bewerbung ihrer Produkte jedoch ohne eine solche Lizenz erworben zu haben.

In einem Verfahren bewarb die Beklagte eine Baby-Trinkflasche und einen Baby-Beißring mit dem Siegel, wobei die getesteten Produkte eine andere Farbe hatten. In dem weiteren Verfahren bewarb die Beklagte mit dem Siegel einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungen, wobei nur ein Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet worden war. Daneben bewarb diese mit dem Siegel noch einen Fahrradhelm, wobei der getestete Helm eine andere Farbe hatte.

Das KG Berlin entschied in beiden Fällen, dass eine Verletzung einer bekannten Marke vorliegt. Es sah in der Werbung ein Ausnutzen der Wertschätzung der Marke ohne Rechtfertigung in unredlicher Weise. Durch die Verwendung würde der Anschein erweckt, dass die Markeninhaberin mit der Werbung mit ihrem Testsiegel für die konkret beworbenen Produkte einverstanden gewesen sei. Allein jedoch die Klägerin dürfe darüber entscheiden, ob die konkreten Waren als von ihr getestet beworben werden dürfen. Der BGH hat nun beide Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem weiteren Fall, in welchem Fragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer Marke geklärt werden müssen, was auch für diesen Fall streiterheblich sein dürfte, ausgesetzt.

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19. Januar 2018

Abfindungswebsite wirbt mit irreführenden und falschen Aussagen

Schriftzug "Abfindung" zwischen Geldscheinen, Kugelschreiber und Sonnenbrille
Beschluss des LG Bielefeld vom 01.08.2017, Az.: 15 O 67/17

Die Behauptungen eines Portalbetreibers, welcher eine komplette Abwicklung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung eines Abfindungsanspruches aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis gegen eine Provision von 25% netto anbietet, „Schon gewusst? abfingungxxxx.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt - es gibt nichts zu verlieren! Jetzt selbst ausprobieren und weitersagen!“ und „im Gegensatz zur Durchsetzung über die Portalbetbreiberin sei diese über einen Anwalt teuer und aufwendig und mit einem hohen Kostenrisiko, hohem Zeitaufwand und Stress verbunden“ ist falsch und irreführend.

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19. Januar 2018

Auch bei unterschiedlicher Markenkennzeichnung eines Produkts kann Herkunftstäuschung hervorgerufen werden

Mehrere Jeans-Hosen auf Holz
Urteil des OLG Köln vom 14.07.2017, Az.: 6 U 197/16

Ausgangspunkt für die Gefahr der Herkunftstäuschung ist die hohe wettbewerbliche Eigenart eines Produkts. Im Bereich der Mode begründet sich diese meist aufgrund ästhetischer Merkmale. Werden diese nachgeahmt, kann auch trotz unterschiedlicher Marken-Kennzeichnung zweier Produkte, beim Verbraucher eine Herkunftstäuschung hervorgerufen werden. Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft reicht aus, dass der Verkehr bei einem nachgeahmten Produkt annimmt, es handele sich um eine neue Serie oder eine Zweitmarke oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen.

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17. Januar 2018

Handelsrechtliche Publizitätspflicht von Kapitalgesellschaften keine Marktverhaltensregel

Jahresabschluss, Bericht auf dem Euro-Münzen und ein Stift liegen
Urteil des OLG Köln vom 28.04.2017, Az.: 6 U 152/16

Die Pflicht von Kapitalgesellschaften zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses regelt nicht das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, da sie nicht die wettbewerbsrechtlichen Belange von Mitbewerbern schützt, insbesondere nicht die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung. Kommt eine Gesellschaft dieser Publizitätspflicht nicht nach, so haben Mitbewerbern Anspruch auf Offenlegung. Allein das Bundesamt für Justiz kann bei Nichtbefolgung der Pflicht ein Ordnungsgeld festsetzen.

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