

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 04.12.2009, Az.: 3-12 0 123/09
Ein gewerblicher Verkäufer ist im Fernabsatz nicht verpflichtet Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Abmahnung die sich hierauf bezieht ist unberechtigt, so das LG Frankfurt am Main.
Urteil des BGH vom 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08
Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung ist eine genaue Bestimmung des Fristbeginns inkl. der ausdrücklichen Definition der Textform der zuzugehenden Widerrufsbelehrung Pflicht. Außerdem muss dem Verbraucher im Detail erschließbar sein wofür er Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware zu leisten hat und wann er diesen nicht zu leisten hat.
Allerdings darf eine Widerrufsbelehrung gesetzliche Vorschriften dem Kunden vorenthalten, sofern diese nicht eintreffen und der Kunde keinen Nachteil dadurch erleidet. Im vorliegenden Fall war es unwesentlich dass ein Rücktrittsrecht für telefonisch geschlossene Verträge vorhanden sein konnte, das die Widerrufsbelehrung nur für ebay-Verkäufe Verwendung fand.
Urteil des BGH vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 318/08
Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat. Wir veröffentlichten bereits die Pressemitteilung Nr. 241/2009, nun liegt uns auch das Urteil vom Volltext vor.
Pressemitteilung Nr. 250/2009 des BGH vom 9.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08
Der BGH beschäftigte sich aktuell mit drei Klauseln in der Widerrufsbelehrung. Demnach stellt eine Klausel mit der Formulierung "frühestens" keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist dar und ist unwirksam. Ebenso ist eine formularmäßige Regelung zum Wertersatz unwirksam, sofern diese keine Regelung zum Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme enthält. Es schade jedoch nicht der Eindeutigkeit einer Widerrufsbelehrung, dass eine Klausel, die den Ausschluss des Widerrufsrechts regelt, lediglich die gesetzlichen Ausschlusstatbestände aufzählt.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.07.2009, Az.: 3 U 214/07
Ein Internet-Auktionshaus ist nicht allein schon deshalb haftbar, weil Anbieter auf der Plattform markenrechtsverletzende Angebote einstellen. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn trotz bestehender zumutbarer Kontrollmöglichkeiten und dem Wissen um Markenrechtsverletzungen nichts zur Unterbindung seitens des Diensteanbieters erfolgt. Wenn Markenverstöße unmittelbar durch diverse Anbieter noch nicht einmal nachgewiesen werden können, scheidet eine mittelbare Störerhaftung des Plattforminhabers erst recht aus.
Urteil des LG München I vom 16.07.2009, Az.: 4 HK O 4239/09
Bei einer Abmahnung wegen unlauterer Geschäftsbedingungen und Vertragsbestandteile ist das Erheben einer 1,3 Geschäftsgebühr üblich.
Im vorliegenden Fall war die Abmahnung gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten beim Verkauf von Reitsportartikeln auf der Internetplattform eBay gerichtet. Der Beklagte nutzte ein abgelaufenes amtliches Muster und schränkte die Rechte der Verbraucher im Bereich unvollständiger Lieferungen, Rückgaberechte und Irrtümer von der Beklagtenseite unzulässig einseitig ein. ...
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2009, Az.: 4 U 11/09
Wird auf einer Internethandelsplattform der Name des Anbieter nicht klar und verständlich sowie nicht vollständig und richtig wiedergegeben, verstößt der Anbieter damit gegen seine Informationspflichten. Das Bereithalten eines korrekten Impressums an anderer Stelle, welches nur über zwei Links, einer davon schwer aufzufinden, zu erreichen ist, gleicht die erforderlichen, aber falschen Angaben auf der Angebotsseite nicht aus.
Urteil des OLG Hamm vom 30.07.2009, Az.: 4 U 58/09
Wird in den AGB mitgeteilt, die Widerrufsfrist beginnt "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", so wahrt die erfolgte Belehrung im Internetauftritt als solche nicht die Textform und löst keinen Beginn der Widerrufsfrist aus. Die Belehrung muss in Textform spätestens mit Erhalt der Ware zugehen. Dabei liegt zwischen zwei Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn sie versuchen, gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen; der Handel mit Zubehör für Spielkonsolen auf derselben Plattform ist ausreichend.
Pressemitteilung des BGH Nr. 200/09 zum Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09
In einem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, inwiefern sich natürliche Personen, die sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sind, im Rahmen freiberuflicher Tätigkeiten auf Verbraucherschutzrechte berufen können. Die Verbrauchereigenschaft und die daraus resultierenden Rechte bei einem Rechtsgeschäft dürfen nur verneint werden, wenn in der Handlung objektiv und ausschließlich ein Handeln in Ausübung der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei zu erkennen ist.
Urteil des LG Hannover vom 13.05.2009, Az.: 6 O 102/08
Der Bewertungskommentar "Handy als "NEU" angeboten - Handy+Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!" auf der Plattform eBay stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Die Aussage ist durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Zudem wird ein rechtlicher Fachbegriff verwendet, um die Rechtsauffassung und somit Meinungsäußerung auszudrücken. Der negative Bewertungskommentar ist von der Beurteilung der Situation des Bewertenden abhängig.
Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2009, Az.: 4 U 51/09
Bei Fernabsatzverträgen, die über sog. Mobile-Webseiten abgewickelt werden können, dürfen wichtige Verbraucherinformationen wie Widerrufsbelehrung, Versandkostendarstellung und enthaltene Mehrwertsteuer im Kaufpreis nicht fehlen. Es ist nicht zulässig, aufgrund technischer Einschränkungen im Platzangebot darauf zu verzichten und auf eine externe Webseite mit allen Informationen zu verweisen. Alle gesetzlich zwingenden Verbraucherinformationnen müssen über das Fernkommunikationsmittel klar und verständlich dargestellt werden.
Urteil des LG Hamburg vom 02.09.2008, Az.: 407 O 14/07
Derjenige, der Auktionsplattformen zur Verfügung stellt, begeht durch wettbewerbswidrige Angebote seiner Anbieter keine eigenen Wettbewerbsverstöße als Gehilfe nach § 4 Nr. 11 UWG, sofern nicht zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Verstöße Dritter vorliegt (insbes. bei Prüfungspflichten).
Urteil des OLG Hamm vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08
Im Impressum ist das Handelregister samt diesbezüglicher Nummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß den Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzugeben, §§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG. Ein Verstoß ist erheblich, mithin kein Bagatellverstoß, § 3 Abs. 1 UWG. Schließlich dienen die geforderten Informationspflichten der Transparenz und dem Verbraucherschutz.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 03.07.2008, Az.: 2-31 O 128/07
Zirka-Fristen und voraussichtliche Fristen sind im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB wirksam. Im Falle einer ehemaligen Unterlassungserklärung führt dies daher nicht zu einem strafbewehrten Verstoß. Den Umtausch als Kulanzleistung in den AGBs auszuschließen ist erlaubt. Die Rückgabe wird davon nicht betroffen.
Beschluss des KG Berlin vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07
1. Die Lieferfristangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen "in der Regel..." ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2. Gesetzliche Regelungen zur AGB-Kontrolle sind zumindest dann Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie eine hinreichende Transparenz gewährleisten sollen.
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 17.06.2009, Az.: Kart W 11/09
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied jüngst, dass eBay dazu berechtigt ist, kurzfristig Konten von Händlern zu sperren und fristlos aufzukündigen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen die eBay-Grundsätze verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt z. B. darin, dass ein Shopbetreiber mit einem zweiten Mitgliedskonto auf eigene Artikel mitbietet, um so den Preis in die Höhe zu treiben. Auch stellte das Gericht fest, dass es dabei unerheblich ist, ob der Shopbetreiber selbst die Verstöße begeht oder einer seiner Mitarbeiter dies in dessen Unkenntnis tut.
Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 03.06.2009, Az.: 5 U 429/09
Grundsätzlich kann sich ein Verkäufer von seinem auf der Internetauktionsplattform Ebay eingestellten Angebot nur lösen, wenn ihm ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Hat der Verkäufer sich von seinem Angebot unberechtigt gelöst, hat der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende grundsätzlich einen Anspruch nach § 433 Abs. 1 BGB gegen Zahlung des Höchstgebotes. ...
Beschluss des KG Berlin vom 25.01.2008, Az.: 5 W 371/08
Die Annahme von Rechtsmissbrauch i.S. von § 8 Abs. 4 UWG kann nahe liegen, wenn ein Massenabmahner bei fehlender Unterwerfung das Gericht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG nicht nach ihm vorteilhaft erscheinenden Präferenzen, sondern prinzipiell allein so auswählt, dass dieses vom Sitz des Gegners weit entfernt liegt.
Urteil des BGH vom 04.12.2008, Az.: I ZR 3/06
a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.
b) Die Wendung "à la Cartier" ist eine unlautere vergleichende Werbung. (...)
Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 27.04.2009, Az.: 3-06 O 1/09
Die Richter am Landgericht Frankfurt haben mit ihrem Beschluss festgelegt, dass lediglich der Hinweis durch den ebay-Verkäufer, der zum Verkauf stehenden Ofen sei mit Ofenschwärze behandelt worden, nicht ausreichend ist, um damit die fehlende Funktionsfähigkeit des Ofens offen zu legen. Allein aus der Information, dass sich die Ofenschwärze zwar ablösen und bei Befeuerung Gerüche entwickeln kann, kann ein gewöhnlicher Kaufinteressent nicht schließen, dass der Ofen überhaupt nicht funktioniert. Folglich muss der Verkäufer in diesem Fall ausdrücklich auf die Funktionsunfähigkeit hinweisen.