Urteile aus der Kategorie „Äußerungsrecht“

23. März 2015

Kohl-Zitate dürfen teilweise nicht weiter veröffentlicht werden

Würfel mit jweils einem Buchstaben, die den Schriftzug "Biographie" ergeben und auf einem Textblatt liegen
Urteil des LG Köln vom 13.11.2014, Az.: 14 O 315/14

Die in dem Buch „Das Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ verwendeten Zitate des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl dürfen teilweise nicht weiter verwendet und veröffentlicht werden. Der Journalist Schwan hatte mit der Veröffentlichung bestimmter Zitate, ohne Zustimmung von Helmut Kohl, gegen seine vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht verstoßen. Gegen den Co-Autor und den Verlag steht Kohl ein Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Ein Teil der Zitate darf jedoch weiterhin veröffentlicht werden, da bei jedem Zitat eine Abwägung zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stattfinden muss.

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20. März 2015 Top-Urteil

Eingeschränkte Haftung eines Diensteanbieters für unwahre Tatsachenbehauptungen von Nutzern

Tafel mit der gelben Überschrift "Hotel" mit einer Skala zur Vergabe der Anzahl an Sternen, Haken bei einem Stern
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 19.03.2105, Az.: I ZR 94/13

Die Bewertungen von Nutzern stellen keine eigene Tatsachenbehauptung eines Hotelbewertungsportals dar, wenn diese nicht inhaltlich zu Eigen gemacht wurden. Eine Zu-Eigen-Machung der Bewertungen erfolgt jedenfalls nicht durch Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung. Eine Haftung des Diensteanbieters besteht jedoch dann, wenn dieser spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, wobei sich der Umfang je nach Einzelfall nach der Zumutbarkeit der Prüfungspflicht und der Erkennbarkeit der Rechtsverletzung richtet. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Bewertung ist unzumutbar. Zudem darf keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Der Betreiber eines solchen Internetportals haftet daher erst, wenn er Kenntnis von einer eindeutigen Rechtsverletzung erlangt und sie nicht beseitigt.

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11. März 2015

Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen und Rechtsanwalt, der sich zu dem Unternehmen äußert

Roter Stempel mit der Schrift "Abzocke"
Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.01.2015 Az.: 6 W 4/15

Ein Rechtsanwalt, der ein Unternehmen auf seinem Blog als „Abzocker“ betitelt, steht zu diesem Unternehmer nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. Die beiden bieten nämlich weder gleichartige Waren an, noch wirkt sich der Vorteil, den der Rechtsanwalt gegebenenfalls durch seinen Blog erlangt unmittelbar negativ auf den Absatz des Unternehmens aus.

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09. März 2015

Kein Anspruch auf Richtigstellung einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung bei späterer Ausräumung des Verdachts

Aneinandergereihte Würfel mit der Aufschrift "Gegen Darstellung" auf einem Zeitungsartikel
Urteil des BGH vom 18.11.2014, Az.: VI ZR 76/14

Hat ein Presseorgan unter Beachtung der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung über den Verdacht einer Straftat berichtet, kann der Betroffene für den Fall, dass der Verdacht späterer ausräumt wird und die Beeinträchtigung fortwirkt von dem jeweiligen Presseorgan allein einen entsprechenden Nachtrag verlangen, in dem klargestellt wird, dass der berichtete Verdacht aufgrund der erfolgten Klärung des Sachverhaltes nicht weiter aufrechterhalten werde. Ein Anspruch auf Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung besteht hingegen nicht.

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05. März 2015

Kein Schadensersatz bei negativer Online-Bewertung, wenn diese als Werturteil zu qualifizieren ist

Person wirft eine rote Karte mit einem traurigen Smilie in eine Wahlbox
Beschluss des OLG München vom 12.02.2015, Az.: 27 U 3365/14

Eine schlechte Produktbewertung auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon und eBay kann nur dann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn es sich bei der Online-Bewertung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, nicht jedoch wenn diese als Werturteil einzustufen ist und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Zudem muss der Anspruchssteller die Falschheit der beanstandeten Produktbewertung beweisen. Hierfür genügt es jedoch nicht, lediglich die Montageanleitung, die der Kunde für falsch hält, vorzulegen und sich auf unzählige beschwerdefreie Verkäufe zu beziehen; vielmehr ist die Korrektheit der Anleitung zu beweisen.

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03. März 2015

Facebook-Aufruf des Oberbürgermeisters zur Teilnahme an Gegendemonstration gegen Pegida

Ausschnitt der Facebook Login Seite.
Beschluss des VG München vom 19.01.2015, Az.: M 7 E 15.136

Ruft der Oberbürgermeister einer Stadt auf seiner offiziellen Facebook-Seite zur Teilnahme an einer Gegendemonstration gegen eine Pegida-Veranstaltung auf, so ist die Frage, ob der Aufruf dem amtlichen Bereich zuzuordnen ist, anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Gegen solche Äußerungen kann grundsätzlich mit einer einstweiligen Anordnung vorgegangen werden. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch erfordert aber eine Wiederholungsgefahr, welche jedoch noch nicht zwangsläufig bei einem vergangenen Eingriff angenommen wird. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht vorliegend, dass der Bürgermeister bei einer weiteren Veranstaltung nicht zur Teilnahme aufgerufen hat.

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21. Januar 2015

Öffentliches Interesse überwiegt Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Verdachtsberichtserstattung

Grüner Kaktus steht neben einer Zeitung.
Urteil des LG Düsseldorf vom 19.12.2012, Az.: 12 O 512/12

Es ist im öffentlichen Interesse, das Geschäftsgebaren einer Unternehmensgruppe, die in ihrem Tätigkeitsgebiet eine bedeutende Marktstellung erreicht hat, kritisch zu hinterfragen, insbesondere wenn die Strukturen nur schwerlich zu durchschauen sind und sich eine Vielzahl von Auffälligkeiten ergeben, die publik zu machen in der Wächterfunktion der Presse liegt.

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07. Januar 2015

Unzulässige Berichterstattung über eine Bank wegen überhöhter Kreditzinsen

Zeitung "Finance" liegt zusammengerollt auf der Tastatur eines Laptops.
Beschluss des OLG Köln vom 20.01.2014, Az.: 15 W 1/14

Eine identifizierende Berichterstattung über eine Bank mit der Aussage, sie habe einem Kunden über einen langen Zeitraum rechtswidrig überhöhte Zinsforderungen berechnet und damit zu seinem geschäftlichen Niedergang beigetragen, verletzt den Anspruch auf unternehmerische Wertgeltung und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Bank. Gerade für eine Bank kann eine solche Aussage einen erheblichen Ansehensverlust und geschäftsschädigende Wirkung nach sich ziehen. Das Bankunternehmen muss diese Beeinträchtigung auch im Hinblick auf das mit der Berichterstattung wahrgenommene Informationsinteresse nicht hinnehmen.

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26. November 2014

Berichterstattung anhand rechtswidrig erlangter Informationen erfordert Zweck-Mittel-Relation der beanstandeten Äußerung

Urteil des BGH vom 30.09.2014, Az.: VI ZR 490/12

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.

b) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.

c) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.

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06. November 2014

Zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr für ehrverletzende Äußerungen

Urteil des LG Dortmund vom 01.08.2014, Az.: 3 O 500/13

Für ehrverletzenden Äußerungen, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, besteht kein Unterlassungsanspruch, wenn das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr für die Zukunft nicht hinreichend dargelegt wird. Da die objektive Gefahr der Wiederholung der konkreten Verletzungshandlung für die Zukunft drohen muss, ist bei einer nur einmaligen Beeinträchtigung in der Vergangenheit erforderlich, dass weitere Umstände hinzukommen, die eine mögliche Wiederholung der Äußerungen sehr wahrscheinlich machen.

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