Urteil des BGH vom 02.11.2005, Az.: VIII ZR 284/04 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel)" ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze "Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen" gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 15.05.2007, Az.: 15 O 378/07 In einstweiligen Rechtsschutz verurteilte das LG Berlin einen Onlinehändler zur Unterlassung, der bei seinen eBay-Angeboten keine Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsschluss ins Angebot einband. Ferner verwendete er unzulässige AGB-Klauseln: So forderte er für Individualabreden die Schriftform, verlegte den Gefahrübergang bereits auf die Abgabe der Sendung beim Zusteller vor und legte auch gegenüber Verbrauchern als Gerichtsstand München fest.
Urteil des LG Düsseldorf vom 17.02.2010, Az.: 12 O 578/08 Ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partnervermittlung geregelter Kündigungsausschluss ist unwirksam, sofern lediglich ein entsprechender Hinweis auf das Gesetz erfolgt. Da Verbraucher aber den Inhalt der gesetzlichen Norm regelmäßig nicht kennen, bedarf es somit weiterer Ausführungen, um den Gehalt der Vorschrift erfassen zu können. Zudem ist eine formularmäßige Erklärung eines Verbrauchers zur Beweislastumkehr über das Bestehen eines Widerrufrechts unzulässig.
Urteil des BGH vom 09.06.2011, Az.: III ZR 157/10 Im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit von AGB-Klauseln in Mobilfunkverträgen mit bestimmter Laufzeit oder über Prepaid entschied der BGH, dass eine Klausel, die es Mobilfunkbetreibern ermöglicht, ohne Vorankündigung die Karte eines Kunden zu sperren, falls er einen gewissen Kreditbetrag überschreitet, unwirksam ist. Der Betreiber könnte sonst bereits bei Überschreitung um Centbeträge den Anschluss des Kunden gänzlich überraschend sperren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Betreiber vorbehalten hat, den Kreditrahmen herabzusetzen. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
Beschluss des LG Flensburg vom 08.02.2011, Az.: 1 S 71/10
Enthält ein Formular für eine Brancheneintragung im Internet eine Klausel über ein jährliches Entgelt, so kann diese unter Umständen als ungewöhnliche und überraschende Klausel im Sinne des § 305 c I BGB unwirksam sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die entsprechende Preisangabe "versteckt", also weder leicht erkennbar noch deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist und das Formular offensichtlich so gestaltet wurde, dass die Preisangabe vom Verwender übersehen werden sollte.
Pressemitteilung zum Urteil des AG München vom 16.01.2007, Az.: 161 C 23695/06
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2009, Az.: I-6 U 17/09
Die Einholung eines Sachverständigengutachten zur Wertermittlung von Darlehenssicherheiten ist allein im Interesse der Bank. Die Übernahme der "Schätzgebühr" durch den Verbraucher wird somit nicht als Teil der AGB Vertragsbestandteil, da diese auf Kosten im Interesse des Verbrauchers beschränkt sind. Eine Übernahme der "Schätzgebühr" durch den Verbraucher ist jedoch als allgemeiner Vertragsbestandteil zulässig.
Herr Rechtsanwalt Alexander Wagner aus unserem Hause erstritt ein für die Praxis interessantes Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10, welches nun in der Oktoberausgabe der Kommunikation & Recht abgedruckt wurde.
Urteil des OLG Köln vom 16.05.2008, Az.: 6 U 26/08 Im Fall einer Abweichung eines eBay-Anbieters mit seinen ABG von den eBay-AGB liegt kein Wettbewerbsverstoß vor und somit ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben. Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher enteht nicht allein dadurch, dass sich ein eBay-Anbieter die eBay-Plattform nebst deren AGB zu Eigen macht, dann aber inhaltlich selbständige AGB benutzt.
Urteil des BGH vom 17.09.2009, Az.: Xa ZR 40/08 Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn zur Zahlung eine Belastungsermächtigung oder Einzugsermächtigung erteilt werden muss. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.
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