Verkehrssicherungspflichten des administrativen Ansprechpartners
Urteil des LG Berlin vom 13.01.2009, Az.: 15 O 957/07
Einem administrativen Ansprechpartner, welcher mit der Betreuung von Internetdomains beauftragt ist, ist bei einer Markenverletzung diesem auch dann fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn er tatsächlich keine Kenntnis von der konkreten Domainregistrierung hatte. Es steht fest, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, um die daraus Dritten drohenden Gefahren abzuwenden. Diese Verkehrssicherungspflicht stellt in diesem Fall die Prüfungspflicht des administrativen Ansprechpartners dar.
