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Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“
12. Juni 2002 Urteil des LG Düsseldorf vom 12.06.2002, Az.: 2 a O 346/01 Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" durch die Internet-Domain www.canalgrande.de zur Benennung des berühmten Kanals in Venedig stellt kein Bestreiten des Namensrechts des Klägers dar. Der Namensschutz des Klägers findet dort seine Schranke, wo eine Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen, etc. als solche, d.h. als geographische Bezeichnung nutzen zu können. Die private Nutzung der geographischen Bezeichnung zur Präsentation zugehöriger Inhalte stellt in Ermangelung einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung auch keine Namensanmaßung zu Lasten des Geschäftsbetriebes dar.
Weiterlesen 11. April 2002 Kommentar zum Urteil des BGH vom 11.04.2002, Az.: I ZR 317/99Mit seinem vierten Urteil zu Domain-Namen hat der BGH ein für viele Domaininhaber entscheidendes Urteil gesprochen. Viele Domaininhaber können aufatmen. Entscheidend bei Domainstreitigkeiten ist nicht mehr nur der Domainname selbst, wenn es auf Verwechslungen ankommt, sondern Verwechslungen kann mit einem Hinweis auf der Eingangsseite vorbeugt werden.
Weiterlesen 17. Mai 2001 Urteil des BGH vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99 a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain “.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
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