Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“

31. Juli 2003 Kommentar

nobia.se – schwedische Domain verletzt deutsches Kennzeichenrecht

Kommentar zum Urteil des OLG Hamm vom 31.07.2003, Az.: 4 U 40/03

Der schwedische Domainname nobia.se ist mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin "Nobilia" verwechslungsfähig. Eine schwedische Domain kann deutsches Kennzeichenrecht verletzen, wenn die Webseiten bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen werden sollen. Eine Kennzeichenverletzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte das schwedische Unternehemnskennzeichen "Nobia" nicht außerhalb des Internets verwendet.

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15. Juli 2003

solingen.info – Namensrecht für Stadt auch unter .info

Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.07.2003, Az.: 20 U 43/03 Das OLG Düsseldorf hat im Fall solingen.info entschieden, dass der Stadt Solingen auch Namensrechte unter der TLD .info zustehen. Die allgemeine Top-Level-Domain .info sei nicht auf bestimmte Branchen oder Staaten begrenzt, so dass der Verkehr auch keine Anhaltspunkte dafür habe, dass es sich nicht um die Domain des Namensträgers handle.
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21. Februar 2003 Kommentar

handy.biz – keine Verwechslungsgefahr mit handy.de

Kommentar zum Urteil des LG Hamburg vom 21.02.2003, Az.: 416 O 1/03

Zwischen der Domain handy.de einerseits und den Domains handy.biz sowie den weiteren "handy-Domains" des Beklagten andererseits besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Gericht ging davon aus, dass die Bezeichnung "handy" im Geschäftskreis der Klägerin nicht unterscheidungskräftig sei oder die Verkehrskreise erwarten die Klägerin unter allen anderen "handy-Domains" aufzufinden. Noch im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren hatte das OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen und dem Beklagten eine geschäftliche Nutzung verboten.

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07. Februar 2003 Kommentar

bigben.de – keine Verwechslungsgefahr bei verschiedenartigen Produkten oder Dienstleistungen

Kommentar zum Urteil des LG Düsseldorf vom 07.02.2003, Az.: 38 O 144/02

Nach dem Urteil des LG Düsseldorf genügt allein die Eintragung einer Marke nicht, um markenrechtliche Ansprüche gegen gleichnamige Domaininhaber herleiten zu können. Ein markenrechtlicher Kollisionsfall ist nur begründet, wenn unter der Domain gleichartige Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden. Von einer markenrechtlichen Priorität kann nicht ausgegangen werden, da die Registrierung der Domain zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als es die Klägerin überhaupt noch nicht gab. In der Nichtbenutzung der Domain liegt weder ein markenrechtlich zu beurteilendes Fehlverhalten, noch ein Verstoß gegen § 1 UWG.

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15. Januar 2003

hockeystore.de – Bezeichnung rein beschreibend

Urteil des LG Frankfurt vom 15.01.2003, Az.: 2/6 O 374/02 Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann erkennbare Bedeutung des einglischsprachigen Begriffs - für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.
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10. Dezember 2002 Kommentar

grossmarkt-dortmund.de

Kommentar zum Urteil des LG Bochum vom 10.12.2002, Az.: 12 O 126/02

Die Bezeichnung "Großmarkt Dortmund" ist unterscheidungskräftig und genießt markenrechtlichen Schutz gegenüber der Domain "grossmarkt-dortmund.de". Der Begriff Großmarkt steht nicht nur für eine bestimmte Vertriebsform, sondern bezeichnet die zentrale Einkaufsmöglichkeit für Händler in der Stadt. Daher gibt es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in jeder Stadt nur einen Großmarkt auf dem Lebensmittel und Frischwaren an Einzelhändler veräußert werden. Ein Unterlassungsanspruch verjährt erst mit Beendigung des Störzustandes.

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18. Oktober 2002

public-com.de – Die Internetnutzer werden klüger

Urteil des LG Hamburg vom 18.10.2002, Az.: 416 O 75/02

Die Internetznutzer wussten es schon lange. Bereits kleinste Änderungen eines Zeichens in einer Webadresse führen zu einer anderen Webseite. Deshalb achteten diese bei der Eingabe der Webadresse in den Browser peinlich genau auf die Schreibweise, insbesondere Bindestriche. Jetzt hat das LG Hamburg im Fall public-com.de entscheiden, dass die Internetnutzer sehr genau zwischen den einzelnen Schreibweisen der Adressaten zu differenzieren wissen, und die Klage abgewiesen. Zahlreiche Gerichte hatten dies in der Vergangenheit anders beurteilt.

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12. Juni 2002

canalgrande.de

Urteil des LG Düsseldorf vom 12.06.2002, Az.: 2 a O 346/01 Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" durch die Internet-Domain www.canalgrande.de zur Benennung des berühmten Kanals in Venedig stellt kein Bestreiten des Namensrechts des Klägers dar. Der Namensschutz des Klägers findet dort seine Schranke, wo eine Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen, etc. als solche, d.h. als geographische Bezeichnung nutzen zu können. Die private Nutzung der geographischen Bezeichnung zur Präsentation zugehöriger Inhalte stellt in Ermangelung einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung auch keine Namensanmaßung zu Lasten des Geschäftsbetriebes dar.
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11. April 2002 Kommentar

vossius.de – Hinweis auf der Startseite kann Verwechselungsgefahr ausräumen

Kommentar zum Urteil des BGH vom 11.04.2002, Az.: I ZR 317/99

Mit seinem vierten Urteil zu Domain-Namen hat der BGH ein für viele Domaininhaber entscheidendes Urteil gesprochen. Viele Domaininhaber können aufatmen. Entscheidend bei Domainstreitigkeiten ist nicht mehr nur der Domainname selbst, wenn es auf Verwechslungen ankommt, sondern Verwechslungen kann mit einem Hinweis auf der Eingangsseite vorbeugt werden.

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17. Mai 2001

DENIC nur bei offenkundiger Rechtsverletzung Dritter verantwortlich

Urteil des BGH vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99 a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain “.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
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