Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“

20. April 2016 Kommentar

UDRP: FC Bayern München gewinnt Rechtsstreit um Domain thebayernmunichsoccershop.com

Fanshop-Taste auf Tastatur
Kommentar zum UDRP-Verfahren des Schiedgericht vom 07.03.2016, WIPO Case No. D2016-0060

Während sich der FC Bayern München sportlich in allen Wettbewerben noch im Titelrennen befindet, hat der Münchner Erfolgsverein zugleich um den Schutz seiner Kennzeichenrechte zu streiten. Kürzlich hat der Verein dabei erst wieder den Kampf auf Übertragung einer unzulässig registrierten Domain im Streit vor der WIPO gewonnen.

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04. März 2016

Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort in einer Werbeanzeige begründet nicht unbedingt eine Markenverletzung

Eine Lupe auf dem Wort "Keyword" mit bunten Zahnraedern im Hintergrund
Beschluss des OLG Hamburg vom 13.07.2015, Az.: 3 W 52/15

Die Nutzung einer fremden Marke (hier: "Matratzen C...") in einer Werbeanzeige (Keyword-Advertising) begründet nicht unbedingt eine Markenverletzung, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Auch der fehlende ausdrückliche Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber rechtfertigt nicht die Annahme einer Markenverletzung.

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19. Februar 2016 Kommentar

BGH bejaht im Grundsatz Werktitelschutz für Internet-Domains und Apps

Tablet mit Wetter-App und zwei Händen.
Kommentar zum Urteil des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14

Immer häufiger finden sich Online-Shops und Dienstleistungen, die bislang vornehmlich über das „stationäre“ Web erreichbar waren, nunmehr auch im mobilen Internet und dort als Smartphone Applikation wieder. Die Betreiber der Domains haben dabei regelmäßig ein Interesse, unter dem Namen ihrer Domain auch im Bereich der Apps gefunden zu werden. Aufgrund der Vielzahl der mittlerweile existierenden Apps kann es passieren, dass der eigene Name bereits als App-Name existiert. Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall über den Schutz und die Reichweite von Domainnamen und den Namen von Apps zu entscheiden.

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29. Januar 2016 Top-Urteil

Werktitelschutz für Smartphone-Apps möglich – nicht aber für „wetter.de“

Smartphone wird in den Händen gehalten
PM Nr. 26/2016 BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14

Die Bezeichnung „wetter.de“ als Domainname und Name einer App genießt keinen Werktitelschutz im Sinne von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG.

Grundsätzlich können Domainnamen von Internetseiten sowie Apps von Mobilgeräten titelschutzfähige Werke sein. Der Bezeichnung „wetter.de“ kommt jedoch keine hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu, da sich der Name hinsichtlich Wortwahl, Gestaltung und der vom Verkehr zugemessenen Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. Die Überwindung der fehlenden Unterscheidungskraft durch die Verkehrsgeltung beim angesprochenen Verkehrskreis läuft hier ebenfalls ins Leere. Es müssten demnach mehr als die Hälfte des angesprochenen Verkehrskreises bei „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, was vorliegend nicht der Fall ist.

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20. Januar 2016

BGH – Zur Haftung für Hyperlinks auf wettbewerbswidrige Inhalte auf Internetseiten Dritter

roter Button mit einer Kette, Symbol für Hyperlink, Link
Kommentar zum Urteil des BGH vom 18. Juni 2015, Az.: I ZR 74/14

Oftmals verweisen Webseitenbetreiber im Rahmen von Artikeln auf ihrer Webseite mittels eines Links auf weitergehende Informationen, die sich auf den Internetseiten von Dritten befinden. Doch kann der Webseitenbetreiber für eine solche Linksetzung haftbar gemacht werden, wenn sich hinter dem Link rechtswidrige Inhalte (wie beispielsweise unzulässige Werbeaussagen) befinden? Der Bundesgerichtshof hatte einen solchen Fall nun zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung denkbar ist.

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16. Dezember 2015 Kommentar

OLG Düsseldorf – Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auch auf den Google Cache

Fünf gemalte Kreise in den Farben rot - gelb - blau - grün - rot und eine Lupe; Suchmaschine
Kommentar zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14

Im sogenannten Google Cache findet sich für jede Internetseite, die in den Suchmaschinenindex von Google aufgenommen und deren Archivierung nicht unterbunden wurde, eine ältere Version dieser Website. Über den Google Cache kann damit gegebenenfalls eine ältere Version der Webseite aufgerufen werden, auch wenn tatsächlich bereits eine überarbeitete Fassung der Webseite online ist. Dazu klickt man einfach im Google Suchtreffer den „Pfeil nach unten“ neben dem Suchtreffer an und klickt dort auf „Im Cache“. Hier sieht man dann neben der gespeicherten Webseite das Datum und die Uhrzeit der archivierten Seite. Je nach Aktualisierungsintervall der Webseite wird dann von Google der Cache mit dem neuen Inhalt der Webseite überschrieben. Dieses reicht von wenigen Stunden bis zu mehreren Wochen und Monaten.

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20. November 2015 Kommentar

FG Münster – DENIC ist Drittschuldner bei Pfändung von .de-Domains

Internetdomain in Browserfenster.
Kommentar zum Urteil des FG Münster vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO

Die DENIC eG verwaltet und betreibt die Top-Level-Domain .de als Registrierungsstelle. Zwischen Ihr und dem Domaininhaber, der sich in aller Regel einen zwischengeschalteten Domain-Provider aussucht, kommt der Domainvertrag zustande. Bestehen gegenüber dem Domaininhaber titulierte Forderungen, so stellt sich die Frage, ob auch in das Vertragsverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC im Hinblick auf eine Domain eingegriffen und entsprechende Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Domain gepfändet werden können.

Höchstrichterlich ist zu dieser Frage bislang keine Entscheidung ergangen. Nunmehr hatte sich jedoch das Finanzgericht Münster mit der Frage zu befassen, ob eine Domain tatsächlich bei Nichtzahlung anderweitiger Forderungen pfändbar sein kann.

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16. Oktober 2015

DENIC ist Drittschuldner bei Pfändung einer Internetdomain

graue Weltkugel mit den Buchstaben "www" und einem Mousecursor
Urteil des FG Münster vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO

Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche eines Domaininhabers gegenüber der zuständigen Vergabestelle einer Internetdomain kann Gegenstand der Pfändung sein. Da die Pfändung unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC eingreift, ist die DENIC von der Pfändung betroffen und mithin als Drittschuldnerin anzusehen.

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13. Oktober 2015

Domain-Registrar haftet nicht als Störer

Ausschnitt eines Links mit einer schwarzen Maus
Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 05.08.2015, Az.: 2-03 O 306/15

Ein Domain-Registrar haftet in der Regel nach anderen Maßstäben als ein Host-Provider, da er keine Möglichkeit hat, einzelne Inhalte zu sperren oder zu löschen und lediglich einen Second-Level-Domainnamen bereit stellt, unter dem Nutzer Inhalte einstellen können. Aufgrund dessen kann von einem Registrar lediglich eine Prüfung auf offenkundige Rechtsverletzungen verlangt werden.

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18. September 2015 Kommentar

Hofbräuhaus in München sichert sich hofbraubeer.com im UDRP-Verfahren

Hofbräuhaus
Kommentar zum UDRP-Verfahren, Case No. D2015-1107

Die Registrierung von Domainnamen mit Markenbegriffen durch Nichtberechtigte ist den Inhabern der betroffenen Marken in aller Regel ein Dorn im Auge. So werden solche Domains oftmals nicht nur registriert, um diese anschließend verkaufen zu können, sondern gleichzeitig führen Links auf solchen geparkten Domains in der Regel zur direkten Konkurrenz.

In einem aktuellen Fall hatte sich das Staatliche Hofbräuhaus aus München gegen eine solche unzulässige Domainregistrierung im Rahmen des UDRP-Verfahrens gewehrt – mit Erfolg!

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