Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“
Haftung eines RA als Admin-C
Verlinkung auf Webseite als unerlaubte Handlung
grundke.de
1. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 – I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 – segnitz.de).
2. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung – abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags – dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
3. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.
Unberechtigte Namensanmaßung bei Top-Level-Domain „info“
LG München I bestätigt Urheberschutz von eBay-Angebotsseiten mit 1,8 Geschäftsgebühr für urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Abmahnung
ahd.de – Zeitbombe für Domainspekulanten
1. Allein die Registrierung einer Domain führt nicht zu Kennzeichenrechten die einem Dritten, der erst nach Registrierung Kennzeichenrechte erlangt, entgegengehalten werden könnten.
2. Besteht eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nur in einem eingeschränkten geschäftlichen Bereich ist von der Nutzung der Domain Abstand zu nehmen und diese zu löschen, denn die Aufrechterhaltung der Registrierung stelllt eine unlautere Behinderung gem. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar.
ahd.de – Zeitbombe für Domainspekulationen
Urteil des LG Hamburg vom 26.05.2006, Az.: 315 O 136/04 1. Allein die Registrierung einer Domain führt nicht zu Kennzeichenrechten die einem Dritten, der erst nach Registrierung Kennzeichenrechte erlangt, entgegengehalten werden könnten. 2. Besteht eine markenrechtlche Verwechslungsgefahr nur in einem eingeschränkten geschäftlichen Bereich ist von der Nutzung der Domain Abstand zu nehmen und diese zu löschen, denn die Aufrechterhaltung der Registrierung stelllt eine unlautere Behinderung gem. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar.

