Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“
grundke.de – kein Namensrecht bei Registrierung einer Domain für berechtigte Namensinhaber
Nach dem Urteil des OLG Celle verletzt ein Provider, der auf eigenen Namen im Auftrag des Kunden eine Domain registriert auch dann das Namensrecht eines Namensinhabers, wenn der Kunde ebenfalls berechtigter Namensinhaber des Domainnamens ist. Bereits die Registrierung der Domain führe zu einer Zuordnungsverwirrung. Hieran ändere nichts, dass sich der Provider gegenüber dem Kunden verpflichtet habe die Domain und Webseite für diese zu nutzen.
ratiosoft.com – Kennzeichenrechte erst durch Nutzung von Domain und Website mit Firma oder Firmenschlagwort
results.de – Verwechslungsgefahr
nobia.se – schwedische Domain verletzt deutsches Kennzeichenrecht
Der schwedische Domainname nobia.se ist mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin "Nobilia" verwechslungsfähig. Eine schwedische Domain kann deutsches Kennzeichenrecht verletzen, wenn die Webseiten bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen werden sollen. Eine Kennzeichenverletzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte das schwedische Unternehemnskennzeichen "Nobia" nicht außerhalb des Internets verwendet.
solingen.info – Namensrecht für Stadt auch unter .info
handy.biz – keine Verwechslungsgefahr mit handy.de
Zwischen der Domain handy.de einerseits und den Domains handy.biz sowie den weiteren "handy-Domains" des Beklagten andererseits besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Gericht ging davon aus, dass die Bezeichnung "handy" im Geschäftskreis der Klägerin nicht unterscheidungskräftig sei oder die Verkehrskreise erwarten die Klägerin unter allen anderen "handy-Domains" aufzufinden. Noch im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren hatte das OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen und dem Beklagten eine geschäftliche Nutzung verboten.
bigben.de – keine Verwechslungsgefahr bei verschiedenartigen Produkten oder Dienstleistungen
Nach dem Urteil des LG Düsseldorf genügt allein die Eintragung einer Marke nicht, um markenrechtliche Ansprüche gegen gleichnamige Domaininhaber herleiten zu können. Ein markenrechtlicher Kollisionsfall ist nur begründet, wenn unter der Domain gleichartige Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden. Von einer markenrechtlichen Priorität kann nicht ausgegangen werden, da die Registrierung der Domain zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als es die Klägerin überhaupt noch nicht gab. In der Nichtbenutzung der Domain liegt weder ein markenrechtlich zu beurteilendes Fehlverhalten, noch ein Verstoß gegen § 1 UWG.
hockeystore.de – Bezeichnung rein beschreibend
grossmarkt-dortmund.de
Die Bezeichnung "Großmarkt Dortmund" ist unterscheidungskräftig und genießt markenrechtlichen Schutz gegenüber der Domain "grossmarkt-dortmund.de". Der Begriff Großmarkt steht nicht nur für eine bestimmte Vertriebsform, sondern bezeichnet die zentrale Einkaufsmöglichkeit für Händler in der Stadt. Daher gibt es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in jeder Stadt nur einen Großmarkt auf dem Lebensmittel und Frischwaren an Einzelhändler veräußert werden. Ein Unterlassungsanspruch verjährt erst mit Beendigung des Störzustandes.

