Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“
Gleichnamige Handelsunternehmen müssen Firmenunterschiede auf Webseiten hinreichend deutlich machen
Urteil des BGH vom 31.03.2010, Az.: I ZR 174/07
Verwenden zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige, aber in der gleichen Branche tätige Unternehmen vereinbarungsgemäß dasselbe Unternehmenskennzeichen, so muss der Internetauftritt des jeweiligen Unternehmens eindeutig kennzeichnen, dass es sich um unterschiedliche, unabhängige Firmen handelt und wessen Webseite der Internetnutzer aufgerufen hat.
Keine Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis
Der Admin-C regelt für den Inhaber einer Domain verbindlich alle betreffenden Angelegenheiten gegenüber der Denic. Sein Pflichtenkreis beschränkt sich dabei nur auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der Denic. Als Stellvertreter des Domaininhabers obliegen ihm daher auch keine Prüfungspflichten im Außenverhältnis zu Dritten im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit von Domainbezeichnungen. Mangels Prüfungspflichten haftet der Admin-C folglich nicht als Störer.
Vergabe von ein- und zweistelligen Domains nach dem Prioritätsprinzip zulässig
Die Vergabe von ein- und zweistelligen Domains unter der Top-Level-Domain ".de" nach dem Prioritätsprinzip ab einem Stichtag gewährleistet ein Höchstmaß an Chancengleichheit für alle Bewerber der entsprechenden Domains. Eine vorzeitige Registrierung unter der Firmenbezeichnung "TV" ist somit nicht möglich. Der Einwand, dass Internet-Nutzer die Suche nach der Firma abbrechen, wenn die angewählte Domain unter der Firmenbezeichnung nicht das gewünschte Ergebnis bringt, setzte sich nicht gegen die Argumente des bewährten Prioritätsprinzips durch.
Zur Rechtswidrigkeit fremder Firmennamen in eigener URL
Die Verwendung eines fremden vollständigen Unternehmenskennzeichens in der URL einer Webseite stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung und damit einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens der fremden Firma dar, wenn das Unternehmen zu der Firma in keinerlei Verbindung steht.
Freie Fahrt für Domain-Parking-Inhaber
Der Inhaber eines Internetangebots, welches Kunden so genanntes "Domain-Parking" ermöglicht, haftet nicht für Markenverletzungen seiner Kunden. Er ist im Regelfall weder als Beauftragter, noch als Mittäter, Teilnehmer und schließlich mangels Bestehens einer originären Prüfpflicht auch nicht als Störer in Anspruch zu nehmen.
Betreiber einer Plattform zum „Domain-Parking“ haftet erst ab Kenntnis
Wer eine Plattform zum Domain-Parking betreibt, kann nicht für die Kosten einer Abmahnung in Anspruch genommen werden, die ihn auf eine Rechtsverletzung durch eine geparkte Domain hinweist, da die Prüfungspflicht und damit die Verantwortlichkeit als Störer dadurch erst begründet wird. Der Betreiber hat sich die Inhalte nicht zu eigen gemacht, da der Domainname sowie das Keywort Vorgaben des Domaininhabers sind und die angezeigten Werbelinks aufgrund der Vergabe des Keywortes mittels softwaremäßiger Verknüpfung von Google eingebunden werden. Eine durch das Keywort begangene Kennzeichenverletzung ist dem Betreiber nicht zurechenbar, da er weder bei der Auswahl mitwirkt noch diese später überprüft.
www.notar-in-X-Stadt.de
Beschluss des BGH vom 11.05.2009, Az.: NotZ 17/08
Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben.Löschungsanspruch bei offenkundig rechtsmissbräuchlicher Domainregistrierung
Grundsätzlich trifft die DENIC bei der Eintragung von Internetadressen eine äußerst eingeschränkte Nachprüfungspflicht auf Eingriffe in Rechte Dritter. Die Prüfpflicht ist aber dann zu bejahen, wenn es sich um ganz offenkundige Eingriffe oder um sonst, z.B. durch gerichtliche Entscheidungen, dokumentierte Vorgänge handelt. Insbesondere ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Namensschutz weit zu fassen, um eine Zuordnung zu erleichtern. Im vorliegenden Fall, in welchem die Domains "regierung-mittelfranken.de", "regierung-oberfranken.de", "regierung-unterfranken.de" sowie "regierung-oberpfalz.de" betroffen waren, stellte das Gericht fest, dass eine sinnvolle Nutzung außerhalb der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht denkbar sei und insofern eine offenkundig rechtsmissbräuchliche Nutzung durch Dritte vorlag. Die DENIC hatte dementsprechend die Registrierung der Domains aufzuheben.
Bessere Rechtsstellung durch Domainnutzung
Die zeitlich vor der Eintragung gelegene Nutzung einer Domain mit dem Namen einer später eingetragenen Marke verschafft dem Domainnutzer ein älteres und somit besseres Recht an der Bezeichnung, sofern die als Domainnamen gewählte Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennen lässt. Der Domainnutzer darf daher auch weiterhin die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr nutzen, das LG Köln lehnte eine auf Unterlassung gerichtete Klage des Markeninhabers ab.

