Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“
Keine Zuordnungsverwirrung durch „sonntag.de“
Urteil des OLG München vom 24.02.2011, Az.: 24 U 649/10
Durch die Verwendung der Domain "sonntag.de" wird eine Person, die "Sonntag" mit Nachnamen heißt, nicht in ihrem Namensrecht verletzt. Da es sich bei "Sonntag" um einen bürgerlichen Namen und darüber hinaus auch um einen Gattungsbegriff handelt, scheidet die hierfür notwendige notwendige Zuordnungsverwirrung aus. Die Allgemeinheit verbindet mit der Domain nicht automatisch eine bestimmte Person, die diesen Namen trägt.Ohne Namensanmaßung kein Anspruch auf Verzicht einer Domainregistrierung
Domains erst ab Benutzung geschützt
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.08.2010, Az.: 6 U 89/09
Das Kennzeichenrecht an einer Domain entsteht nicht schon mit ihrer Registrierung, sondern erst mit ihrer Benutzung. Die Registrierung einer Domain enthält keinen Hinweis auf die baldige Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit und ist darum hinsichtlich des Beginns des Kennzeichenschutzes nicht mit der Eintragung einer Geschäftsbezeichnung im Handelsregister vergleichbar. Erwirbt ein Dritter eine bereits genutzte Domain, verlagert sich der Beginn des Schutzes nur vor, wenn mit dem Domainnamen auch der Geschäftsbetrieb übertragen wird.
Vergabe einstelliger Domains
Es liegt kein kartellrechtlicher Verstoß vor, wenn die Denic bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Registrierung von einstelligen Domains ablehnt, wenn die Vergaberichtlinien einheitlich und gleichmäßig gehandhabt werden. Das Prioritätsprinzip „First come, first served“ stellt ferner eine Gleichbehandlung aller Antragsteller dar, weil jeder die gleiche Chance hat, der Erste zu sein. Eine Verpflichtung der Denic, vorrangige Ansprüche aus Kennzeichen zu bedienen, besteht nicht, da eine solche Prüfung aufgrund des Massenverfahrens ausgeschlossen ist.
Anspruch auf Löschung einer Domain bei evidenter Rechtsverletzung Dritter
Entgelt für Domainveräußerung nicht steuerbar
Domainnamen sind als immaterielles Wirtschaftsgut verkehrsfähig, da eine Domain wirtschaftlich an Dritte übertragen werden kann und somit veräußerbar ist. Das für einen Veräußerungsvorgang erhaltene Entgelt ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln jedoch nicht steuerbar, da es nicht unter die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes subsumiert werden kann. Es liegt insbesondere weder eine Leistung noch ein privates Veräußerungsgeschäft, bei dem zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt, vor.
Rechtsmissbrauch bei „eu“-Domain-Registrierungen
Gleichnamige Handelsunternehmen müssen Firmenunterschiede auf Webseiten hinreichend deutlich machen
Urteil des BGH vom 31.03.2010, Az.: I ZR 174/07
Verwenden zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige, aber in der gleichen Branche tätige Unternehmen vereinbarungsgemäß dasselbe Unternehmenskennzeichen, so muss der Internetauftritt des jeweiligen Unternehmens eindeutig kennzeichnen, dass es sich um unterschiedliche, unabhängige Firmen handelt und wessen Webseite der Internetnutzer aufgerufen hat.
Keine Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis
Der Admin-C regelt für den Inhaber einer Domain verbindlich alle betreffenden Angelegenheiten gegenüber der Denic. Sein Pflichtenkreis beschränkt sich dabei nur auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der Denic. Als Stellvertreter des Domaininhabers obliegen ihm daher auch keine Prüfungspflichten im Außenverhältnis zu Dritten im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit von Domainbezeichnungen. Mangels Prüfungspflichten haftet der Admin-C folglich nicht als Störer.