Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“
Internet-Domain „kredito.de“ verletzt Rechte an der Marke „Creditolo“
Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob durch die Verwendung eines bestimmten Zeichens als Second-Level-Domain eine Markenrechtsverletzung verursacht werden kann. Konkret ging es dabei im zu entscheidenden Fall um die Frage, ob durch die Domain www.kredito.de die Rechte der Inhaberin der Marke „Creditolo“ verletzt werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich dabei eingehend mit der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen auseinandergesetzt.
Zum Urheberrechtsschutz für Webseiten
creditolo ./. kredito
Beschluss des OLG Hamburg vom 15.08.2012, Az.: 3 W 53/12
Aufgrund des mit der Domain www.kredito.de verbundenen Herkunftsnachweises stellt der Domainname eine markenmäßige Zeichenverwendung dar. Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen „kredito“ und der deutschen Wortmarke „creditolo“ kann angenommen werden, da beide Begriffe eine Bezugnahme auf das Kreditgeschäft beinhalten. Zudem liegt eine starke Ähnlichkeit in klanglicher und begrifflicher Hinsicht vor, auch wenn die jeweiligen Wortendungen voneinander abweichen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verkehr der Begriff "kredito" überwiegend in schriftlicher Form begegnet. Das Erinnerungsbild eines Wortes wird auch bei dessen überwiegend schriftlicher Verwendung durch dessen Klang geprägt.„Catch-All“-Funktion einer Internet-Domain kann im Einzelfall zu Markenrechtsverletzung führen
Mit Hilfe der sog. „Catch-All“-Funktion kann der Domaininhaber alle Subdomains auf eine bestimmte Webseite weiterleiten, ohne diese einzeln einrichten zu müssen. Während dies für den Inhaber einer Domain oftmals von Vorteil ist, da Eingabefehler von Nutzern vorgebeugt wird und diese trotzdem auf die Internetseite gelangen, ist Dritten diese Funktion oftmals ein Dorn im Auge, da die Zeichenfolge natürlich auch ein (fremdes) eingetragenes Markenzeichen oder ein Werktitel sein kann.
Störerhaftung des Admin-C für Werbe-E-Mails
Urteil des KG Berlin vom 03.07.2012, Az.: 5 U 15/12
Der Admin-C einer Webseite haftet nicht als Störer für unerbetene Werbe-E-Mails, die unter der von ihm verwalteten Domain versendet werden, da das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solches, noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts ausgeht, sondern vielmehr als eigenständige Handlung gänzlich unabhängig von dem Admin-C zu erkennen ist.Europäischer Gerichtshof entscheidet, wer .eu-Domains registrieren darf
Die Top-Level-Domain „.eu“ erfreut sich großer Beliebtheit: Seit ihrer Einführung im Jahr 2006 wurden bereits mehr als 3,5 Millionen Domains registriert. In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Juli 2012 hatte das Gericht nun letztinstanzlich zu entschieden, wem überhaupt das Recht zusteht, eine solche Domain zu registrieren.
Missbräuchliche Vertragsstrafe
ZAPPA
b) Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: "ZAPPA Records" als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Musikaufnahmen) sieht.
Haftung für Werbelinks auf Parkseite
Es erfreut sich großer Beliebtheit, Domains, die noch nicht benutzt werden, zu parken. Auf der Parkseite werden üblicherweise Werbelinks angezeigt. Auch wenn der Domaininhaber hierdurch nicht reich werden wird, kann er hoffen, dass jedenfalls die Registrierungsgebühren bei der DENIC gedeckt werden. Nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10, könnte es allerdings passieren, dass solche Werbelinks dem Domainhaber teuer zu stehen kommen.

