Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

17. Oktober 2017

Instagram: Bloße Verwendung des Hashtags #ad genügt nicht zur Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks

Personen zeigen Hashtags auf ihren Smartphones
Urteil des OLG Celle vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17

Der kommerzielle Zweck eines Beitrags in sozialen Medien (hier: Instagram) ist derart deutlich kenntlich zu machen, dass der angesprochene Verbraucherkreis diesen auf den ersten Blick erkennt. Die bloße Verwendung des Hashtages #ad am Ende eines Beitrages bzw. an zweiter Stelle von mehreren Hashtags genügt dabei nicht aus, um den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen.

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17. Oktober 2017

Vertrag über individuellen Personenaufzug kann widerrufen werden

Aufzug Schild
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.09.2017, Az.: 6 U 76/16

Einem Verbraucher steht bei Lieferung individuell herzustellender Waren in der Regel kein Widerrufsrecht zu. Ob der Unternehmer mit der Anfertigung bereits begonnen hat, ist hierfür irrelevant. Schuldet der Unternehmer allerdings die Errichtung eines Senkrechtlifts für die Außenfassade eines Wohnhauses, besteht das Widerrufsrecht dennoch, weil neben der Produktion des Aufzugs auch dessen Einbau geschuldet ist. Der Vertrag ist deshalb insgesamt als Werkvertrag zu qualifizieren und als solcher nicht von der Ausschlussklausel gem. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB erfasst.

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16. Oktober 2017

Rabatte und Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel im Großhandel zulässig

Tabletten in Form eines Eurosymbols
Pressemitteilung Nr. 155/2017 des BGH zum Urteil vom 05.10.2017, Az.: I ZR 172/16

Pharmazeutische Großhändler, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an Apotheken vertreiben, sind an keinen Mindestpreis gebunden. Die Arzneimittelpreisverordnung legt lediglich eine Preisobergrenze fest, jedoch keine preisliche Untergrenze. Mithin ist es rechtlich zulässig, dass Großhändler gegenüber Apotheken mit Rabatten und Skonti werben.

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13. Oktober 2017

Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer teils verfassungswidrig

Beitragsservice
Pressemitteilung Nr. 66/2017 zum Urteil des BVerwG vom 27.09.2017, Az.: 6 C 32.16

Auch bei dem sog. „Beherbergungsbeitrag“ für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen, welcher seit dem 01.01.2013 für jedes einzelne Zimmer bezahlt werden muss, handelt es sich um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Verfassungsgemäß ist die Erhebung des Beitrags jedoch lediglich für solche Betriebsstätten, deren Zimmer auch tatsächlich mit einem Empfangsgerät oder Internetzugang ausgestattet sind. Sollten die Zimmer mancher Betriebsstätteninhaber diese Leistungen nicht aufweisen, ist auch die Erhebung des Beitrags verfassungswidrig.

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13. Oktober 2017

„Hörermarkt“ sichert Frequenzstandpunkt

Mikrofon im Tonstudio
Urteil des OLG München vom 27.07.2017, Az.: U 2879/16 Kart

Frequenzwechsel sind auch gegen den Willen eines Radiosenders zulässig, wenn dieser ein werbefreies und kostenloses Hörfunkprogramm ausstrahlt. Wird das Programm in Erfüllung des rundfunkrechtlichen Grundversorgungsauftrags kostenlos ausgestrahlt, nimmt der Sender nicht an einem relevanten Hörermarkt teil. Daher finden sämtliche Normen des UWG, die einen Frequenzwechsel verhindern könnten, von vornherein keine Anwendung.

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13. Oktober 2017

Bei Drogenscreening: Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne muss schriftlich erfolgen

Failed Drug Test Result
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.06.2017, Az.: 1 Rb 8 Ss 540/16

Die Durchführung eines Drogenscreenings und die Weitergabe der daraus resultierenden Ergebnissen an den Arbeitgeber des Untersuchten, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Betroffenen. Liegt eine solche Einwilligung dem das Drogenscreening durchführenden Arzt nicht vor, erhebt dieser unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und handelt bei Weitergabe ordnungswidrig.

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13. Oktober 2017

Schrankenregelung des § 50 UrhG gilt nur, wenn Berichterstatter keine Möglichkeit hat, die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen

Sprechblase mit Hand
Beschluss des BGH vom 27.07.2017, Az.: I ZR 228/15

1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen?

5. Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?

6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war?

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13. Oktober 2017

Widerrufsrecht bei individualisierter Ware

Wintergarten
Urteil des AG München vom 13.09.2017, Az.: 224 C 18398/15

Das Widerrufsrecht entfällt für Außer-Haustürgeschäfte (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge i.S.v. § 312b BGB) erst, wenn der Hersteller mit der individuellen Anfertigung der Ware begonnen hat. Hierfür muss es sich aber auch um individualisierte Ware handeln - was nicht zutrifft, wenn ein Glasanbau aus vorgefertigten Teilen nur noch zusammengesetzt werden muss. In diesem Fall wäre die Ware nicht „speziell auf die Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten“.

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13. Oktober 2017

ÜSTRA darf Straßenbahnen und Busse mit Video überwachen

Überwachungskamera vor einem am Bahnsteig stehenden Zug
Pressemitteilung zum Urteil des OVG Lüneburg vom 07.09.017, Az.: 11 LC 59/16

Die Verkehrsbetriebe Hannovers dürfen mit fest in ihren Bussen und Straßenbahnen installierten Videokameras den Fahrzeugraum von innen aufzeichnen. Da diese Aufzeichnungen der Beweissicherung in Vandalismusfällen sowie der Verfolgung von Straftaten dienen und nach 24 Stunden wieder gelöscht werden, ergeben sich keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Es überwiegt die Wahrnehmung berechtigter Interessen der ÜSTRA, insbesondere bezogen auf Straftaten gegen ihre Betriebsfahrzeuge bzw. deren Verhütung.

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09. Oktober 2017

Keine Verwechslungsgefahr bei moodmusic und Mood Media

Zeigefinger tippt auf ein Smily
Beschluss des BPatG vom 16.05.2017, Az.: 29 W (pat) 8/15

Zwischen der Wort-/Bildmarke „moodmusic“ und der geschäftlichen Bezeichnung „Mood Media GmbH“ sowie der Unionsmarke „MOOD MEDIA“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Diese Zeichen unterscheiden sich in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht hinreichend deutlich voneinander. Der gemeinsame Zeichenbestandteil „Mood“ nimmt bei Betrachtung des Gesamteindrucks keine prägende Stellung ein.

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