Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

20. Februar 2017

Auch eBay-Händler muss mit klickbarem Link auf OS-Plattform hinweisen – und musste dies sogar bevor es überhaupt Streitbeilegungsstellen gab

Neben einem Laptop liegt ein hölzerner Richterhammer, eine Aktenmappe sowie ein Kugelschreiber
Urteil des OLG München vom 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16

Wer im Online-Handel als gewerblicher Verkäufer mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließt, muss gem. Art. 14 Abs. 1 der Europäischen Verordnung über Online-Streitbeilegung (OS) einen leicht zugänglichen Link zu der Schlichtungsplattform bereitstellen. Dem steht nicht entgegen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen eingerichtet waren. Denn Zweck der Verpflichtung ist, möglichst viele Verbraucher auf die Plattform aufmerksam zu machen.

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17. Februar 2017

Haftung eines Online-Händlers für Urheberrechtsverletzungen durch von Amazon eigenständig zugeordnete Produktfotos

Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur
Urteil des LG Köln vom 16.06.2016, Az.: 14 O 355/14

Ein Online-Händler haftet für Urheberrechtsverletzungen in Form der öffentlichen Zugänglichmachung durch von einer Internetplattform wie Amazon eigenständig dem Produkt zugeordnete Produktfotos. Wer seine Produkte auf einer solchen Verkaufsplattform anbietet, macht sich die dortigen Angaben für dieses Produkt zu eigen. Dies gilt sogar, wenn der Anbieter die Produktbilder nicht selbst zugeordnet hat und auf die Auswahl der Bilder keinen Einfluss hatte, da er für das Angebot auch dann verantwortlich ist, wenn er es von Dritten erstellen lässt und den Inhalt weder zur Kenntnis nimmt noch einer Kontrolle unterzieht.

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17. Februar 2017

Zur Unlauterkeit unaufgeforderter Werbeanrufe und SMS-Mitteilungen

Mann mit ausgefallenem Hemd vor weiß-grauem Hintergrund schaut gelangweilt auf sein in der Hand liegendes Smartphone
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 54/16

Ein Werbeanruf ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung ist auch dann unzulässig, wenn der Angerufene ein mutmaßliches Interesse an der beworbenen Leistung hat. Denn der Werbecharakter des Anrufs bleibe dadurch erhalten.

Unaufgeforderte SMS-Nachrichten wiederum stellen eine unlautere belästigende Werbung dar, wenn damit zwar vordergründig auf ein gemeinnütziges Projekt eines Konzerns hingewiesen wird, die Mitteilung jedoch ebenso beabsichtigen soll, den Konzern mittelbar in ein positives Licht zu rücken sowie den Absatz seiner Produkte zu fördern.

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17. Februar 2017

Bewerbung mit „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ irreführend, wenn Erwerb auch über Dritte möglich ist

Werbesymbol mit der Aufschrift "exklusiv, nur bei uns" und einem nach oben zeigenden Daumen in der Mitte
Urteil des LG Hamburg vom 17.11.2016, Az.: 327 O 90/16

Wirbt ein Hersteller damit, dass seine Produkte nur exklusiv in der Apotheke erhältlich seien, so stellt dies eine objektiv unrichtige Werbeaussage und damit eine unzulässige Irreführung dar, wenn diese tatsächlich auch außerhalb von Apotheken, etwa in Drogeriemärkten erhältlich sind. Dies gilt gerade auch, wenn der Hersteller die Produkte selbst nur an Apotheken verkauft, diese jedoch durch den sog. Graumarkt in das Sortiment von anderen Händlern gelangen und dies sich nicht nur als Einzelfall darstellt.

Eine Schadensersatzpflicht kommt bei einem derartigen Wettbewerbsverstoß allerdings nur in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vorgetragen wird.

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17. Februar 2017

Mobilfunkgeräte von Vergütungspflicht nach § 54 I UrhG a.F. umfasst

schwarzes Handy mit geöffnetem Musikplayer und Kopfhörern
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 255/14

a) In den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten oder in die ein Speicher eingebaut werden konnte, und zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Speicherkarten zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern, wenn die eingebauten oder einbaubaren Speicher über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten und auf die Eignung dieser Geräte oder Tonträger zum Speichern und Abspielen von Musikwerken beispielsweise in der Werbung, in Bedienungsanleitungen, Testberichten oder Presseveröffentlichungen hingewiesen wurde.

b) Für solche Mobiltelefone ist nach § 54d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) folgende Vergütung geschuldet: für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher, aber über keine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 €; für Mobiltelefone, die über eine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, eine Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher eingebaut werden konnte, nach Ziffer I 1 der Anlage 1,28 € und für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten nach Ziffer I 2 der Anlage 2,56 € beträgt. Für derartige Speicherkarten ist die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 € geschuldet.

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16. Februar 2017

Erfolg für Vodafone – Kartellrechtliche Entgeltkontrolle für die Nutzung der Breitbandkabelnetzanlagen der Telekom

Blaues Internetkabel mit Knoten
Pressemitteilung Nr. 10/2017 zum Urteil des BGH vom 24.01.2017, Az.: KZR 2/15

Mit der Frage, der kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und der Deutschen Telekom AG befasste sich der Kartell-Senat des BGH.

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH erwarb von der Deutschen Telekom AG 2013 einen Teil ihres Breitbandkabelnetzes. Die Kabelschächte, in denen die Leitungen verlegt sind, blieben im Eigentum der Telekom. Ein zwischen den beiden Parteien geschlossener Mietvertrag befasste sich mit den Entgelten für die Befugnis zur Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen. Vodafone sah jedoch die Zahlung des Entgelts aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung der Telekom, als deutlich überhöht an. Der BGH entschied, dass die festgesetzten Kabelschachtmieten grundsätzlich einer Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB unterliegen und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung an das OLG Frankfurt zurück.

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16. Februar 2017

Zur Energieeffizienzkennzeichnung auf noch verpackten Haushaltsgeräten

mehrere Haushaltsgeräte stecken in einem Loch, darüber einer Energieverbrauchskennzeichnungstabelle
Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 213/15

a) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

b) In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010.

c) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen für den stationären Handel.

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16. Februar 2017

Zur Kennzeichnungskraft einer Marke wegen beschreibender Anklänge

grüner Duftbaum an einem roten Band
Urteil des BGH vom 02.06.2016, Az.: I ZR 75/15

a) Wird ein Produkt (hier: Lufterfrischer) in Form der Marke (hier: Silhouette eines stilisierten Tannenbaums) hergestellt, schwächt dies nicht die originäre Kennzeichnungskraft der Marke wegen beschreibender Anklänge im Hinblick auf die Waren, für die sie Schutz beansprucht, wenn die Form des Produkts nicht funktionsbedingt vorgegeben oder die Ware beschreibend ist.

b) Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke kann bei inländischen Verkehrskreisen dadurch gesteigert werden, dass die Marke nicht nur im Inland, sondern in zahlreichen weiteren Ländern präsent ist und inländische Verkehrskreise der Marke bei Reisen ins Ausland begegnen.

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14. Februar 2017

50%-Rabattaktionen von Taxi-Vermittlungsdienst stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar

Taxiruf mit Handy-App
Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2016, Az.: 315 O 423/15

Ein Vermittlungsdienst für Taxidienstleistungen verstößt mit 50%-Rabattaktionen nicht gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG und der §§ 39 III S. 1, 51 V PBefG. Dies wäre dann der Fall, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und wenn die festgesetzten Beförderungsentgelte unterschritten würden. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Fahrgäste und des Verbraucherschutzes durch die streitgegenständliche Rabattaktion ist jedoch nicht ersichtlich, da das Taxiunternehmen denselben ungekürzten Betrag erhält, den es auch außerhalb der Rabattaktion bekommen hätte. Allein der Vermittlungsdienst zahlt bei der Teilnahme der Aktion die Hälfte der angefallenen tariflichen Beförderungskosten. Somit wird keine Gefahr begründet, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.

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14. Februar 2017

Werbung mit „die besten Konditionen“ ist grundsätzlich nicht als Spitzenstellungswerbung zu verstehen

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 17.03.2016, Az.: 6 U 195/15

Allein dem Wort „beste“ kann bei einer Werbeaussage noch keine Spitzenstellungsbehauptung entnommen werden. Sie wird vom angesprochenen Verkehr vielmehr als ein sehr gutes Angebot wahrgenommen. Zwar könnte man bei einer Ergänzung mit einem bestimmten Artikel (hier: „die besten Konditionen“) wiederum von einer Spitzenstellungsbehauptung ausgehen, allerdings ist im Zusammenhang mit Einkaufskonditionen zu berücksichtigen, dass diese von mehreren, schwerer miteinander vergleichbaren Faktoren abhängen und daher als eine geläufige Werbeaussage und gerade nicht als Spitzenstellungsbehauptung verstanden werden.

Wirbt ein Unternehmen hingegen mit einem „erzielten Umsatzvolumen“, so ist diese Werbung irreführend, wenn beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung erweckt wird, es handele sich um den Außenumsatz und gerade nicht den der Werbung tatsächlich zugrundeliegenden sog. ZR-Umsatz, der hierfür ebenso in Betracht kommt.

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