Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

05. Februar 2016

Keine GEMA-Gebühren für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

weiße Würfel mit der Aufschrift GEMA auf Musiknoten
Urteil des BGH vom 18.06.2015, Az.: I ZR 14/14

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

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04. Februar 2016

Zum Umfang des Bekanntheitsschutzes einer Schokoriegel-Marke

Schokoriegel vor blauem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.09.2015, Az.: 6 U 148/14

Besteht zwischen einer bekannten Marke für Schokoladenriegel und einem angegriffenen Zeichen nur ein geringer Grad an Zeichenähnlichkeit, so kann der Bekanntheitsschutz der Gemeinschaftsmarke dennoch eröffnet sein, wenn Warenidentität vorliegt und eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung dieser Marke aufgrund des hohen Maßes ihrer Bekanntheit und Kennzeichnungskraft naheliegt. Der Bekanntheitsschutz der Gemeinschaftsmarke besteht auch dann, wenn der erforderliche Bekanntheitsgrad nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht wird. Der Bekanntheitsschutz ist dann jedoch auf dieses Gebiet beschränkt.

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04. Februar 2016

Service-Entgelt ist als Preisbestandteil im End- bzw. Gesamtpreis einer Kreuzfahrt anzugeben

Kreuzfahrtschiff auf offener See
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 18.06.2015, Az.: 6 U 69/14

Stellt ein Angebot (hier: eine Kreuzfahrt) eine „Aufforderung zum Kauf“ dar, bei dem auch die Service-Pauschale ohne weiteres kalkuliert werden kann, so ist immer auch der End- bzw. Gesamtpreis anzugeben. Dieser muss das Service-Entgelt als Preisbestandteil beinhalten, wenn die Kosten – anders als bspw. Trinkgelder - auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen. Dabei ist unabhängig, ob dieser Betrag im Falle einer „Schlechtleistung“ des Reiseveranstalters nach unten korrigiert werden kann, denn grundsätzlich muss der Reisende im Vorfeld auch mit dieser Ausgabe rechnen.

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04. Februar 2016

Zur Zulässigkeit einer kostenpflichtigen Servicenummer in einer Widerrufsbelehrung

Handy liegt auf Geldscheinen
Urteil des LG Hamburg vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15

Eine Widerrufsbelehrung, die eine kostenpflichtige Servicenummer enthält, ist zulässig, wenn der Unternehmer dem Verbraucher nicht mehr als die reinen Kosten des elektronischen Kommunikationsdienstes berechnet (Grundtarif), sodass der Unternehmer keinen Gewinn erzielt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung zudem eine E-Mail Adresse enthält, über welche das Widerrufsrecht kostenlos ausgeübt werden kann.

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04. Februar 2016

Geschäftsführer haftet nicht zwingend für Markenverletzungen

Geschäftsmann schaut durch ein Teleskop auf eine Stadt herab
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2015, Az.: I-20 U 26/15

Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich auch persönlich für Kennzeichenverletzungen als Störer haften. Voraussetzung dafür ist aber, dass er willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzungshandlung beigetragen und etwaige, ihm zumutbare Verhaltenspflichten verletzt hat. Eine pauschale Haftung aufgrund der Kenntnis von dem Vertrieb von markenverletzender Ware und der fehlenden Verhinderung des Vertriebs scheidet dagegen aus.

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04. Februar 2016

Unerhebliche Form-Abweichung eines Schokoriegels ist kein Herkunftshinweis

zwei Schokoriegel auf weißem Untergrund
Urteil des BGH vom 21.10.2015, Az.: I ZR 23/14

Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25.Januar 2007 – I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 31 – Pralinenform I; Urteil vom 22.April 2010 – I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).

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04. Februar 2016

Falsche Materialangaben stellen Wettbewerbsverstoß dar

verschiedene Holz-Arten aufgefächert präsentiert
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.11.2015, Az.: 12 O 348/14

Ein Möbelhändler darf einen Klapptisch nicht mit der Materialangabe „Bangkirai“ oder der Handelsbezeichnung „Yellow Balau“ bewerben, wenn der Tisch tatsächlich aus einer anderen Holzart gefertigt wurde. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung der Käuferschaft vor.

Der dafür erforderliche Sorgfaltspflichtverstoß entfällt dabei nicht, wenn sich der Händler lediglich an der Materialangabe des Herstellers orientiert. Wer ein Produkt nicht selbst herstellt, jedoch die Angaben des Herstellers zu Werbezwecken nutzt, muss auch die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen oder sich zumindest informieren woher der Hersteller sein Wissen über die Materialangaben bezieht.

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04. Februar 2016

Kein zweifacher Richtervorbehalt bei Auskunftsverlagen gegen Reseller

weißes Paragraphenzeichen vor einem hölzernen Richterhammer, einem aufgeschlagenen Gesetzestext und einer Waage (Justitia)
Urteil des AG Potsdam vom 12.11.2015, Az.: 37 C 156/15

Sofern der Beschuldigte eines Urheberrechtsverstoßes seinen Vertrag über den Internetzugang mit einem Reseller (hier: 1&1 - Internet AG) abgeschlossen hat und damit die zu einer IP-Adresse gehörigen Adressdaten nur durch den tatsächlichen Internet-Access-Provider (hier: Deutsche Telekom AG) herausgegeben werden können, ist die Auskunftserteilung über die Identität des Anschlussinhabers durch den Reseller nicht nochmals vom Richtervorbehalt des § 101 IX UrhG erfasst, d.h. es ist in einem solchen Fall nicht nochmals ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen den Reseller erforderlich.

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02. Februar 2016

Für Rotbuschtee darf nicht mit Aussage „Vitamine GESUND“ geworben werden

Tee mit Zimt
Urteil des KG Berlin vom 27.11.2015, Az.: 5 U 96/14

Werbung für einen Rotbuschtee mit der Aussage „Vitamine GESUND“ ist wettbewerbswidrig, da es sich bei dem Begriff „gesund“ um eine unspezifische, gesundheitsbezogene Angabe i. S. d. Art. 10 Abs. 3 HCVO handelt. Die Werbeaussage suggeriert einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Verbesserung des Gesundheitszustands, ohne konkrete Wirkungen für bestimmte Körperfunktionen zu nennen, wobei Art. 10 Abs. 3 HCVO entgegen der Annahme des BGH bereits jetzt uneingeschränkt gilt.

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