Drucker und Plotter III

Eine Entgeldabrede, die im Fließtext eines Anmeldeformulars zu einer Online-Branchenauskunft versteckt ist, ist eine überraschende AGB-Klausel und unwirksam. Die Vergütungsklausel muss mit einem sichtbaren Hinweis versehen sein und für den Kunden gut wahrnehmbar als solche zu erkennen sein. Da Online-Branchenverzeichnisse vielfach unentgeltlich angeboten werden, muss die berechtigte Kundenerwartung hinreichend deutlich korrigiert werden. Musste der Kunde aufgrund der äußeren Gestaltung nicht mit der Klausel rechnen, so gilt sie als überraschend, auch wenn in dem verkleinerten Fließtext des Anmeldeformulars mehrfach auf die Vergütungsverpflichtung hingewiesen wird.
Für Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines Musikwerkes gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Gläubiger kann sich nicht auf die zehnjährige Verjährungsfrist berufen, die für deliktische Bereicherungsansprüche gilt, da der Schuldner durch das Filesharing keine ersparte Lizenzgebühr erlangt hat. Bei einer legalen Vorgehensweise hätte der Schuldner keine Lizenzgebühr für die Verbreitung geschützter Werke im Wege des Filesharings bezahlt, sondern allenfalls den Kaufpreis einer CD.
Ein Onlinehändler von energieverbrauchsrelevanten Haushaltsprodukten muss bei jeglicher Werbung mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch die Energieeffizienzklasse des beworbenen Produkts angeben. Nicht ausreichend ist eine Angabe der Energieeffizienzklasse erst auf der detaillierteren Produktseite, vielmehr muss sich diese Information bereits in den Angebotsbannern der Front- und Übersichtsseite befinden. Die Pflicht der Angaben über die Energieeffizienz soll zum einen dem Verbraucherschutz dienen und zu fundierten Kaufentscheidungen führen und zum anderen das Marktverhalten im Interesse der Wettbewerber regeln.
Bei einem Host-Provider-Vertrag besteht die Nebenpflicht des Anbieters, Datensicherungsmaßnahmen, wie Sicherungskopien und Backups der betreuten Website, zu ergreifen. Einer ausdrücklichen Vereinbarung der Datensicherung bedarf es dabei nicht, da bereits mit Vertragsschluss eine Erhaltungs- und Obhutspflicht hinsichtlich der Website besteht. Kommt es wegen fehlender Backups zu Datenverlusten, so steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter zu. Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist jedoch ein Abzug für die bereits erfolgte Nutzung der Website vorzunehmen.
Die wörtliche Übernahme von Produktbeschreibungen eines Konkurrenten kann zum Entstehen eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs führen. Produktbeschreibungen sind Schriftwerke die Gebrauchszwecken dienen und können urheberrechtlich geschützt sein, wenn das Alltägliche und Handwerksmäßige deutlich überragt wird. Dies ist gegeben, wenn die Länge des Textes Raum gibt, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Weist der Text besondere sprachliche Fein- und Eigenheiten bei der Beschreibung des Produktes auf, so liegt ein deutliches Überragen des Handwerksmäßigen vor.
Wurden die Nutzungsrechte an Fotografien an einen Dritten veräußert, können die Erben des Urhebers im Rahmen eines Klageverfahrens aktivlegitimiert sein, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben. Ein solches kann vorliegen, wenn trotz der Veräußerung teilweise Rechte beim Urheber verblieben sind, die nach seinem Ableben auf seine Erben übertragen werden. Ein schutzwürdiges Interesse kann auch vorliegen, wenn dem Urheber aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile entstehen und er sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers vorbehalten hat. Eine Aktivlegitimation der Erben ist aber dann zu verneinen, wenn durch eine Einmalzahlung alle Rechte an den Werken an einen Dritten übergegangen sind.
Wird ein Telefontarif mit der Bezeichnung "Allnet Flat" beworben, so stellt dies keine Verletzung fremder Rechte an dem Unternehmenskennzeichen "ALLNET" dar, da es sich dabei nicht um einen kennzeichenmäßigen Gebrauch des Begriffs handelt. Der angesprochene Verkehr sieht in der Verwendung des Begriffs einen rein beschreibenden Hinweis, dem keinerlei Herkunftsfunktion beigemessen wird.
Wird ein Filmwerk mittels eines Filesharing-Programms zum Herunterladen angeboten, so kann der Inhaber des Anschlusses als Störer haften, auch wenn er den Film nicht eigenhändig zum Download angeboten hat. Im Falle von nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat der Inhaber des Internetanschlusses seinen Lebensgefährten darauf hinzuweisen, dass die Nutzung von Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützter Werke zu unterlassen ist. Erfolgt diese Belehrung nicht, so haftet der Inhaber des Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen als Störer.
Telefonanrufe bei einem Gewerbetreibenden zum Zwecke der Markt- und Meinungsforschung sind nicht als belästigende Werbeanrufe einzuordnen, wenn der Anruf nicht dem Ziel dient, den Absatz des beauftragenden Unternehmens zu fördern und weder das beauftragende Unternehmen noch dessen Produkte unmittelbar oder mittelbar erkennen lässt. Wird eine Umfrage von mehreren Unternehmen beauftragt, so spricht dies dafür, dass es nicht um die Absatzförderung eines Produktes geht.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen