Keine Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke „Testa Rossa“
Die Anmeldung der Marke „Testa Rossa“ für zahlreiche Verbraucherwaren war nicht nachweisbar bösgläubig. Auch bei unterstelltem schutzwürdigem Besitzstand und einer Bekanntheit der älteren Bezeichnung reichen die festgestellten Umstände nicht aus, um eine unlautere Behinderungsabsicht des Markeninhabers anzunehmen. Die Vielzahl weiterer „Testa Rossa“-Anmeldungen und ein mögliches künftiges Lizenzgeschäft begründen für sich genommen ebenfalls keine Bösgläubigkeit. Das Bundespatentgericht wies deshalb sowohl die Beschwerde gegen die Ablehnung des Nichtigkeitsantrags als auch die Kostenbeschwerde des Markeninhabers zurück.

