Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Mobilfunkvertragsverlängerung um zwölf Monate in AGB zulässig
Assoziative Verwechslungsgefahr zwischen „Citiboerse“ und „CITIBANK“/„CITIBOND“
Zwischen der jüngeren Marke „Citiboerse“ und den älteren Marken CITIBANK und CITIBOND besteht zwar keine unmittelbare, jedoch assoziative Verwechslungsgefahr. Dem Wortbestandteil „Citi“ kommt kennzeichnende Bedeutung zu. Ferner hält die Citigroup mehr als 100 Marken mit dem Bestandteil „CITI“, sodass man die jüngere Marke damit in Verbindung bringen und verwechseln kann.
Rundfunkgebührbefreiung bei Computern im Büro
Einkaufsgutschein über 5 € im Medikamentenhandel wettbewerbswidrig
Taler-Aktion als Kundenbonus bei Apotheken wettbewerbsrechtlich erlaubt
Prämienaktionen, die den Kunden sog. Taler gutschreiben, die dieser bei der Apotheke selbst oder bei Partnerunternehmen gegen Prämien eintauschen kann, beeinflussen das Kaufverhalten per se nicht unangemessen. Im vorliegenden Fall betrug der Gegenwert der Punkte ca. 50 Cent, was im Rahmen geringwertiger Zugaben im Medikamentenverkauf akzeptabel ist.
Einkaufsgutschein über 5,-€ im Medikamentenhandel wettbewerbswidrig
Ein Einkaufsgutschein über einen Betrag von 5,-€ liegt über der für den Medikamentenverkauf zulässigen Wertgrenze für Verkaufszugaben. In einer solchen Werbegabe sieht der BGH eine Maßnahme, die das Käuferverhalten unangemessen beeinflusst, selbst wenn der Gutschein nur einmalig ausgestellt wird. Anders ist indes der Fall zu beurteilen, wenn ein Einkaufsgutschein im Wert von lediglich 1,-€ ausgehändigt wird.
Taler-Aktion als Kundenbonus bei Apotheken wettbewerbsrechtlich erlaubt
Prämienaktionen, die den Kunden sog. Taler gutschreiben, die dieser bei der Apotheke selbst oder bei Partnerunternehmen gegen Prämien eintauschen kann, beeinflussen das Kaufverhalten per se nicht unangemessen. Im vorliegenden Fall betrug der Gegenwert der Punkte ca. 40 Cent, was im Rahmen geringwertiger Zugaben im Medikamentenverkauf akzeptabel ist.
Fiktive Lizenzgebühr bei Werbung mit Promifoto
Wird ein Paparazzibild ohne Kenntnis des fotografierten Promis zu Werbezwecken verwendet, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Denn der Verlag erlangt durch die Verwendung zur Werbung einen vermögenswerten Vorteil, indem der Prominente unentgeltlich als Werbeträger missbraucht wird.
„Comfort Fit“ keine Marke für Windeln
Die Eintragung der Wortfolge „Comfort Fit“ als Marke für Windeln scheitert daran, dass sie vom Verkehr lediglich warenbeschreibend wahrgenommen werde. Der Verbraucher assoziiere damit Tragekomfort, wohingegen eine hinreichende Unterscheidungskraft fehle. Folglich scheide die Eintragung als Marke aus.

