Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

22. September 2010

Im Ausland erworbener „Master of Science“ auch in Deutschland wettbewerbsmäßig

Urteil des BGH vom 18.03.2010, Az.: I ZR 172/08 a) Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades "Master of Science Kieferorthopädie" verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW.
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22. September 2010

Verfassungsbeschwerde gegen die Bezeichnung von Milch als „Gen-Milch“ mangels Aussicht auf Erfolg unzulässig

Beschluss des BVerfG vom 08.09.2010, Az.: 1 BvR 1890/08 Ein Verein zum Schutz der Umwelt und Verbraucher darf nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Produkte eines Herstellers von Molkereiprodukten als „Gen-Milch“ bezeichnen, wenn die Milchkühe auch gentechnisch verändertes Futter bekommen. Der Begriff sei als Schlagwort substanzarm. Seine Verwendung stelle daher keine konkrete Tatsachenbehauptung dar, die Fehlvorstellungen stützen würde, und sei folglich von der Meinungsfreiheit geschützt.
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22. September 2010

Wettbewerbsrecht gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

Urteil des OLG Celle vom 09.09.2010, Az.: 13 U 173/09 Die Streitigkeit einer klagebefugten Einrichtung mit einer gesetzlichen Krankenkasse über die Mitgliederwerbung der gesetzlichen Krankenkasse gehört vor die ordentlichen Gerichte, wenn kein Verstoß gegen das SGB V, sondern nur ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gerügt wird.
Eine gesetzliche Krankenkasse kann als Unternehmen angesehen werden, soweit sie nicht nur im Rahmen ihres gesetzlichen Versorgungsauftrages handelt, sondern auch wirtschaftlich tätig wird. Dem steht eine richtlinienkonforme Auslegung des UWG nicht entgegen.
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22. September 2010

Herabwürdigende unwahre Berichterstattung rechtfertigt Schadensersatzanspruch

Urteil des LG Hamburg vom 28.05.2009, Az.: 324 O 733/09 Wird ein mutmaßlicher Sexualverbrecher als "Sexschwein" oder "Sexmonster" bezeichnet, stellt dies eine unzulässige Schmähkritik dar. In diesem Zusammenhang ist auch die Veröffentlichung eines Fotos, das die dargestellte Person vollständig unbekleidet zeigt, trotz eines grundsätzlichen Berichterstattungsinteresses als unzulässig einzustufen, da die berechtigten Interessen des Dargestellten überwiegen. Jedenfalls das Zusammenspiel einer derartigen Bildveröffentlichung und einer Schmähkritik führt zu einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die aufgrund mangelnder Ausgleichsmöglichkeiten eine Geldentschädigung rechtfertigt. Bei der Ermittlung der Höhe einer angemessenen Geldentschädigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berichterstattung nicht jegliche tatsächliche Grundlage fehlt, sondern einen zutreffenden Kern hat.
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22. September 2010

Keine Verletzung von „THOR STEINAR“ durch „Storch Heinar“

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 11.08.2010, Az.: 3 O 5617/09 Der durchschnittliche Verbraucher assoziert mit der Marke "Storch Heinar" eher einen Storch, als die Marke "THOR STEINAR". Auch wegen der unterschiedlichen Aussprache ist es nicht zu erwarten, dass ein Verbraucher die Zeichenfolgen verwechseln würde und einen Falscherwerb tätigen würden. Da die angegriffene Marke darüber hinaus eine parodistische Anlehnung an die Marke "THOR STEINAR" ist, verunglimpft sie diese nicht und wird von von der Meinungs- und Kunstfreiheit dergestalt geschützt, weswegen ein Verbot nicht möglich ist.
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22. September 2010

Mietwagenwerbung im Telefonbuch unter „T“ nicht wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 20.07.2010, Az.: 6 U 186/10 Das Inserat einer Mietwagenfirma ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es gezielt im Telefonbuch unter „T“ , also bei „Taxi“, geschaltet wird. Maßnahmen, die dem Anlocken von Kunden dienen, sind nicht schon deshalb als unlauter anzusehen, weil sie sich auf den Absatz des Mitbewerbers –hier ein Taxiunternehmen- nachteilig auswirken können, sondern erst dann, wenn sie auf die Verdrängung des Mitbewerbers abzielen. Eine Werbung für Mietwagenverkehr darf allerdings nicht geeignet sein, um zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Insoweit folgt aus der deutlich herausgestellten Überschrift „Mietwagen“ jedoch eine hinreichende Klarstellung, dass kein Taxenverkehr angeboten wird.
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20. September 2010

„Side-by-Side-Vergleich“ in Werbung nicht wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Köln vom 19.05.2010, Az.: 6 U 205/09

Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Waschmittelhersteller in einer Vorher-Nachher-Werbung für ein Fleckentferner -Pulver ein Wäschestück zeigt, wobei das Nachherbild deutlich aufgehellt präsentiert wird. Diese Form der Werbung ist nicht irreführend. Sie ist nicht geeignet, bei dem Durchschnittsverbraucher die falsche Vorstellung hervorzurufen, der Fleckenentferner verfüge über eine aufhellende Wirkung. Die angesprochenen Verkehrskreise wird vielmehr davon ausgehen, dass ein Fleckentferner, allein dazu dient, Flecken aus der Wäsche zu entfernen. Sollte das beworbene Waschmittel noch zusätzlich aufhellende Wirkung haben, so würde der angesprochene Verkehr erwarten, dass diese Wirkung auch ausdrücklich in der Werbung angesprochen würde.
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20. September 2010

Legobaustein genießt keinen Markenschutz

Urteil des EuGH vom 14.09.2010, Az.: C-48/09 P LEGO kann seinen ursprünglich als Gemeinschaftsmarke eingetragenen Legobaustein nach der Löschung durch das Markenamt nicht erneut als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Zeichen, die ausschließlich aus einer Warenform bestehen, sind von einer Eintragung ausgeschlossen, wenn die Wahl der Form ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. In solchen Fällen würde ein Markenschutz einem Unternehmen letztlich über den patentrechtlichen Schutz hinaus ein zeitlich unbefristetes Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt.
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20. September 2010

„Enercon“ und „Energol“ zu ähnlich

Urteil des EuGH vom 13.09.2010, Az.: T-400/08

„Marken werden vom Publikum als Ganzes wahrgenommen und bewertet. "Enercon" schafft es weder von der Schreibweise noch vom Klang her und auch nicht vom direkt erkennbaren Konzept sich signifikant von "Energol" abzuheben.“
Hierdurch besteht eine akute Verwechslungsgefahr, weshalb "Enercon" in den Überschneidungsbereichen mit "Energol"nicht als eigene Marke bestehen kann.
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20. September 2010

Fristlose Kündigung wegen Lesen von Vorstand-Mails

Urteil des LAG Köln vom 14.05.2010, Az.: 4 Sa 1257/09

Einem Administrator für unternehmensinterne Netzwerke ist es nicht gestattet, Inhalte fremder Datenbestände, hier E-Mails eines Vorstandsmitglieds einer Bank, einzusehen. Ein Computer-Administrator darf insoweit seine Zugangsrechte nur im Rahmen von Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen, nicht jedoch außerhalb dieser Aufgaben, um Inhalte fremder Datenbestände einzusehen oder zu nutzen. Der grobe Missbrauch der Administratorenrechte sowie der schwere Vertrauenssmissbrauch nach mehreren Abmahnungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
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