Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
„Ulmer Münster“ jetzt auch als Bier
Unternehmer trägt bei Widerruf auch Hinsendekosten
Der BGH hatte die Frage, ob die Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Ware im Falle eines Widerrufs dem Verbraucher auferlegt werden können, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH entschied darauf, dass die Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verbraucher die Kosten der Zusendung auferlegt, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Entsprechend hat der BGH nunmehr entschieden, dass bei einem Widerruf im Fernabsatzrecht der Unternehmer auch die Kosten der Hinsendung zu tragen hat. Es ist daher nicht möglich, den Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Zusendung der Ware aufzuerlegen.
Markenverletzung durch nachträgliches Hinzufügen von Echtheitszertifikat
Markenübertragung wegen Missbrauch der Vertretungsmacht unwirksam
Die Übertragung einer Marke durch den Geschäftsführer und daran anschließende Kooperationsvereinbarungen, aus denen erhebliche Lizenzzahlungen zu Lasten des Übertragenen folgen, sind unwirksam, wenn der Geschäftsführer dabei seine Vertretungsmacht in grober Weise überschreitet und dieser Missbrauch der Vertretungsmacht für den Vertragspartner objektiv evident ist. Im vorliegenden Fall drängte es sich gerade auf, dass der Geschäftsführer bei einer unentgeltlichen Übertragung der Marke und daraus folgenden Lizenzzahlungsverpflichtungen seine Vertretungsmacht missbraucht.
Widerrufsrecht bei Telekommunikationsdienstverträgen (Pre-Selection)
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Rahmen eines Telekommunikationsdienstvertrages (sog. Pre-Selection) erlischt, wenn dieser die Dienstleistungen selbst veranlasst hat und in Anspruch nimmt. Der Verbraucher gibt dies vor allem dadurch zu erkennen, dass er mehrere Monate die Rechnungen des Telekommunikationsanbieters zahlt. Ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers ergibt sich nicht dadurch, dass dieser nicht darüber informiert wurde, dass die Grundgebühren eines Pre-Selection-Anbieters nicht auch die Vergütung für den Telefonanschluss beinhalten. Dies sei allgemein bekannt.
„Nürnberger Rost-/Bratwürste“
Bezeichnung „Stimmt´s“ als Zeitungstitel schutzfähig
Die Bezeichnung "Stimmt´s" ist für die Rubrik einer wöchentlichen erscheinenden Qualitätszeitung markenrechtlich geschützt. Dies gilt insbesondere, weil die umgangssprachliche Frageform ein ausreichendes Mindestmaß an Originalität und die für den Verbraucher erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Dem Betreiber eines kommerziellen Internetportals ist es daher nicht gestattet die Bezeichnung "Stimmt´s" für die Wissensrubrik seiner Webseite, die sich inhaltlich mit ähnlichen Themen befasst, zu verwenden.
Pflicht zur Benennung einer autorisierenden Stelle
Wird mit dem Begriff „autorisierte Goldverwertungs-Agentur“ geworben, so weckt dies nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhält und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliegt. Erfolgt innerhalb der Werbung jedoch keine eindeutige und transparente Benennung der autorisierenden Stelle, so ist diese Werbung im Hinblick auf die Eigenschaften des beworbenen Unternehmens irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Iron Man“ gewinnt gegen „Iron Town Triathlon Ferropolis“
Der Inhaber der Marke "Iron Man" kann Dritten die Nutzung des Begriffes „Iron Man“ für sportliche Aktivitäten, insbesondere für Triathlonwettkämpfe untersagen. Zudem wird die Gemeinschaftsmarke „Iron Man“ durch die Wort-Bild-Marke „Iron Town Triathlon Ferropolis“ verletzt, so dass die Löschung der Marke bei dem DPMA in die Wege zu leiten ist. Beide Marken sind zwar nicht unmittelbar verwechslungsfähig, allerdings reicht angesichts der Bekanntheit der Marke „Iron Man“ eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bereits aus. Vorliegend fasst der Verkehr die Marke „Iron Town Triathlon Ferropolis“ als Abwandlung zur Marke „Iron Man“ auf und ordnet die Triathlonveranstaltung daher dem gleichen Unternehmen zu.

