Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Kosmetische Behandlungen in der Türkei – aber nicht mit unlauterer Werbung!
Teillöschung der Marke „Uludag“
Wiederholungsgefahr entfällt nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Ausschließlichkeitsregelung für Glückspiel zulässig
Die europäische Dienstleistungsfreiheit steht einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft. Allen anderen - auch den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen - Veranstaltern ist dann untersagt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates von der Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses
Urteil des OLG Braunschweig vom 27.01.2010, Az.: 2 U 225/09
Das OLG Braunschweig entschied, dass zwei Anbieter von Bekleidung nicht automatisch in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Der Kläger entwarf und vertrieb Herrenkleidung, wohingegen die Beklagte gebrauchte und neuwertige Damen- und Kinderbekleidung vertrieb. Diese Waren sind jedoch nicht austauschbar; der nach Männerbekleidung suchende Durchschnittskunde kaufe nicht alternativ Damenbekleidung, so dass das Angebot der Beklagten den Kläger nicht im Absatz behindern oder stören könne.Ordnungsgeld gegen Sharehostdienstleister
Beschluss des LG Hamburg vom 09.03.2010, Az.: 308 O 536/09
Bei einem Verstoß gegen eine Verbotsverfügung, bestimmte Musikaufnahmen nicht öffentlich zugänglich zu machen, sind an eine ausreichende Überwachung sehr strenge Anforderungen zu stellen. Der Sharehoster muss alles Erforderliche unternehmen, damit die Tonaufnahmen nicht wieder veröffentlicht werden, insbesondere muss er im Einzelnen darlegen, wann, wie und was unternommen wurde, um eine erneute Rechtsverletzung zu verhindern. Bei einem erstmaligen Verstoß ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € angemessen.Tippgeber oder schon Vermittler?
Urteil des LG Hamburg vom 30.04.2010, Az. 408 O 95/09
Ein bekannter Kaffeehändler bietet online u.a. auch verschiedene Finanzangebote und Versicherungen an. Die Verträge werden bei Kundeninteresse von einem eingetragenen Versicherungsvertreter vermittelt und geschlossen. Für die Beurteilung einer Vermittlereigenschaft kommt es auch darauf an, inwieweit der Anbieter aus der Sicht des Kunden in die konkrete Vertragsanbahnung eingebunden ist und wer aus seiner Sicht der Vermittler ist. Da der Kaffeehändler unter seiner Marke dem Kunden den Abschluss konkreter Versicherungsprodukte mit nur von ihm gewährten Konditionen ermöglicht und die Verträge direkt online abgeschlossen werden können, ist dieser als Versicherungsvermittler anzusehen. Ein bloßer Tippgeber ziele nicht auf die Abgabe einer konkreten Willenserklärung ab, sondern nenne nur Abschlussmöglichkeiten.
„Schmeckt wie frische Frucht“ nicht irreführend
Die Werbeaussage, ein Brotaufstrich schmecke wie frische Frucht, nimmt Bezug auf den Geschmack des Produkts, nicht auf dessen Herstellung. Der Verbraucher sieht darin keinen Anhaltspunkt, dass dies auf der Verwendung frischer Früchte anstelle zuvor tiefgekühlter Früchte beruht. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird ohnehin nicht davon ausgehen, dass sich bei Brotaufstrichen, welche das ganze Jahr über in den Regalen der Supermärkte zu finden sind, trotz der jahreszeitlich begrenzten Erntezeit immerfort Produkte finden, die aus frisch verarbeiteten Früchten erstellt worden sind. Da der Geschmack nicht objektiv nachprüfbar ist und es daher bereits an Angaben von Tatsachen fehlt, über die der Verbraucher getäuscht werden soll, ist die streitgegenständliche Werbeaussage nicht irreführend.
Arzneimittelwerbung ohne Angaben
Auch eine Werbung auf einem Lastkraftwagen mit dem Slogan "Erkältung? Da gibt´s doch was von ..." und der in Form ihrer Verpackung abgebildeten Arzneimittel, muss die für vorgeschriebenen Pflichtangaben sowie den Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen sie ihren Arzt oder Apotheker“ enthalten. Durch die Erwähnung einer überschaubaren Anzahl von Präparaten steht die Absatzförderung der Mittel im Vordergrund. Ferner beinhaltet die Werbung eine Aussage über die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung der Präparate.

