Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildern aus einer Straftat
Informationen und Bilder, die etwa durch Hausfriedensbruch rechtswidrig erlangt wurden, dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Eine Ausnahme hiervon kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind. Die Veröffentlichung hängt dann davon ab, ob ihr Informationswert im konkreten Einzelfall dem Geheimhaltungsinteresse und der durch die Beschaffung begangene Rechtsverletzung überwiegt.
Kohärenz von Phishing und ungerechtfertigter Bereicherung
Urteil des KG Berlin vom 15.10.2009, Az.: 8 U 26/09
Wird beispielsweise ein Geldbetrag, der mit Hilfe von Online-Banking durch Phishing erlangt wurde, auf das Konto eines unwissenden Dritten überwiesen, muss der Dritte das Erlangte nach den Regeln der ungerechtferitgen Bereichung, §§ 812 ff. BGB, an die Bank des Geschädigten herausgeben. Ist der Dritte aber gem. § 818 Abs.3 BGB entreichert und hat keinen Vermögensvorteil mehr, hat das Kreditinsititut keinen Anspruch auf Rückzahlung. Allerdings gibt es zu den zivilrechtlichen Folgen des Phishings bislang nur wenig obergerichtliche und keine höchsrichterliche Rechtsprechung, obwohl dieses Problem des Öfteren auftritt.Streit der Obergerichte zu Anwaltsabmahnungen durch Wettbewerbsverbände
Wettbewerbsverbände haben grundsätzlich Marktteilnehmer selbst abzumahnen. Die daraus entstehenden Kosten sind als Kostenpauschale erstattungsfähig. Reagiert der Abgemahnte daraufhin nicht, hat der Verband Klage zu erheben. Eine weitere, diesmal von dem Prozessvertreter des Verbandes erfolgte Abmahnung, ist nicht mehr erstattungsfähig, da sie nicht im mutmaßlichen Interesse des Abgemahnten liegt und es auch an der Erforderlichkeit einer zweiten Abmahnung fehlt. So sieht das zumindest das Hanseatische OLG Hamburg und weicht damit von der Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG und den OLG München und OLG Düsseldorf ab. Folglich wird sich der BGH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung damit in Zukunft beschäftigen müssen.
Keine Haftung des Ticket-Wiederverkäufers bei Konzertausfall
Das Stattfinden von Konzerten ist die Vertragspflicht des Veranstalters und nicht des Wiederverkäufers der Tickets. Fällt das Konzert aus, so kann der Kunde nicht vom Verkäufer sondern allein vom Veranstalter Schadensersatz verlangen. Der Ticketverkäufer kann seinen durch den Ticketweiterverkauf gemachten Mehrgewinn hingegen behalten, da er seiner Leistungspflicht durch das Verschaffen der Eintrittskarte nachgekommen ist.
Keine Mails zu Werbezwecken
Weihrauchtabletten als Funktionsarzneimittel?
Ein Erzeugnis, welches aufgrund seiner Dosierung und bei normalem Gebrauch die menschlichen physiologischen Funktionen nicht in nennenswerter Weise beeinflussen kann, ist nach Ansicht der EuGH nicht als Funktionsarzneimittel im Sinne des Art. 1 I Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG zu qualifizieren. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob es einen Stoff enthält, dem in einer bestimmten Dosierung eine physiologische Wirkung zugeschrieben werden kann.
Von der Ähnlichkeit von „WEST“ und „WELT“…
Das Bundespatentgericht sieht zwischen den beiden Marken "WEST" und "WELT", welche beide für Tabakwaren u.ä. eingetragen sind, keine Verwechlungsgefahr im Sinne des § 9 I Nr. 2 MarkenG als gegeben an. Vielmehr sei eine Ähnlichkeit zwischen den Marken als so gering zu werten, dass nicht zu befürchten sei, dass im Verkehr die beiden Wörter durch verhören oder verlesen zu verwechseln seien. Insofern besteht kein Grund für die Löschung einer der Marken.
Kunstfreiheit vs. postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts
Abschreckende Vertragsstrafen
Die sich aus einem Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen. Die darin angesetzte Vertragsstrafe muss dabei eine abschreckende Wirkung entfalten und in einer Höhe versprochen werden, die deutlich über den wirtschaftlichen Vorteil des Verletzers aus dem wettbewerbsverletzenden Handeln hinaus geht. Beträge unter 2.000 € sind in der Regel als nicht ausreichend anzusehen, außer wenn sich die Wettbewerbsverletzung im wirtschaftlichen Bagatellbereich bewegt.

