Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Lebenspartner bestellt Grundschuld
b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit im Sinne von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen. (...)
Untersagung einer Hausverlosung im Internet
Die Regierung von Mittelfranken (bayernweite Glücksspielaufsicht im Internet) untersagte die Verlosung eines Hauses nahe München. Die Lose wurden zu je 19 Euro verkauft und sollten nach Erreichen von 48.000 Teilnehmern durch Quiz-Runden einen Gewinner finden. Rechtsgrundlage der Regierung war der bundesweit geltende Glücksspielvertrag, der präventiv Internetglücksspiele ohne weitere Befreiungsmöglichkeiten verbietet. Das Verwaltungsgericht München bestätigte diesen Beschluss.
Die Jeanshosentasche ist nicht unterscheidungskräftig
Das Bildzeichen einer Jeanshosentasche kann nicht als Logo oder (Zweit-)Marke angemeldet werden, da es nicht hinreichend unterscheidungskräftig ist. Die dargestellte fünfeckige Form entspricht dem gängigen Muster einer üblicherweise in der Modebranche verwendeten, auf Bekleidungsstücken angebrachten Tasche. Diese wird in gewöhnlicher Ausgestaltung als dekoratives Element wahrgenommen, aber nicht als betrieblicher Herkunftshinweis.
Knallharter Betrugsversuch an kanzlei.biz
Keywords nur für Markeninhaber?
Auch der österreichische Oberste Gerichtshof beschäftigt sich mit der Frage, ob die Verwendung einer Marke als Keyword in der Werbung auf den Trefferlisten von Suchmaschinen dem Markeninhaber vorbehalten sein soll, und legt diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Des weiteren ist fraglich, ob eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei, wenn die Werbung als solche gekennzeichnet sei und/oder nicht in der Trefferliste aufgeführt werde
Es darf zum Gegenschlag ausgeholt werden
Ist eine Äußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit gerechtfertigt, scheidet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus. Greift man auf eine die öffentliche Meinungsbildung beeinflussende Weise an, so kann der Angegriffene in einer Weise antworten, die geeignet ist, eine gleichwertige Wirkung zu entfalten. Ein solcher Angriff liegt vor, wenn auf Internetseiten eine eigene Seite allein dazu dient über den Angegriffenen zu berichten. Die Form der Beantwortung muss allein nur dem Zweck unterliegen, in gleicher Weise geeigent zu sein.
Auch das OLG Koblenz sagt: Kein Porsche für 5,50 €!
Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 03.06.2009, Az.: 5 U 429/09
Grundsätzlich kann sich ein Verkäufer von seinem auf der Internetauktionsplattform Ebay eingestellten Angebot nur lösen, wenn ihm ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Hat der Verkäufer sich von seinem Angebot unberechtigt gelöst, hat der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende grundsätzlich einen Anspruch nach § 433 Abs. 1 BGB gegen Zahlung des Höchstgebotes. ...Online-Schuldenhandel
Grundsätzlich ist das Veröffentlichen von titulierten Forderungen im Internet zum Handeln auf einer Webseite erlaubt. Das ergibt sich daraus, dass grundsätzlich titulierte Forderungen gehandelt werden dürfen und das Internet in erlaubter Weise dazu benutzt werden darf. Anderes gilt nur, wenn individualisierte Merkmale der Schuldner aufgeführt werden. Dann läge nämlich ein nicht zu duldender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schuldner vor.

