Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Dumpingpreise eines Architekten
Erledigung des Löschungsverfahren durch Verzicht auf die Eintragung einer Marke
Mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Eintragung einer Marke, wobei davon ausgegangen wird, dass das Amt aus technischen Gründen keine richtige Eintragung vornehmen konnte, geht keine konkludente Verzichtserklärung hinsichtlich der eingetragenen Marke einher. Allenfalls könnte von einem Verzicht unter einer Bedingung gesprochen werden, was aber eine ausdrückliche Verzichtserklärung voraussetzen würde.
Fehlender unmittelbarer Produktbezug
Fehlt der unmittelbare Produktbezug zwischen der einzutragenden Bezeichnung und den hierfür beanspruchten Dienstleistungen, kann aus dieser Tatsache kein Rückschluss auf die Unterscheidungskraft gemacht werden. Allerdings hat der Verkehr sodann keine Veranlassung einen sachlich beschreibenden Hinweis auf die konkrete Dienstleistung zu sehen.
Regelungsdefizite bei der landesrechtlichen Umsetzung des Glückspielstaatsvertrags
Bei der landesrechtlichen Ausgestaltung des Glückspielstaatsvertrags müssen inhaltliche Kriterien zu Art und Zuschnitt der zulässigen Sportwetten ausreichend festgelegt sein. Ein tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht nur, wenn es sich um ein grundlegendes Defizit handelt, das insbesondere die suchtpräventive Ausrichtung verkennt.
Auskunftsanspruch der Presse in der Telekom-Spitzelaffäre
Die Pflicht des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erstreckt sich nur allgemein auf "wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes" und schließt somit konkrete Auskunftserteilung über noch andauernde konkrete Ermittlungen aus. Dies folgt aus Gründen des Vertrauensverhältnisses, das sowohl im öffentlichen Interesse als auch zum Schutz der betroffenen Personen unabdingbar ist.
„Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat“
Wird ein Saft mit den Worten "Orangensaft" beworben, muss es sich um Direktsaft handeln und nicht um Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat, andernfalls ist die Werbung irreführend. Eine deutliche Unterscheidung muss somit bei Produkten auch getroffen werden, wenn diese zwar keine gravierende, aber eben doch geringe Qualitätsunterschiede aufweisen.
Markenmäßige Benutzung durch reine Gattungsbezeichnung
Eine reine Gattungsbezeichung kann eine markenmäßige Benutzung sein, wenn der Verbraucher das fragliche Zeichen als markenrechtliche Benutzung auffassen könnte. Bei einer engen Beziehung zwischen den beiden Bezeichnungen und einer hinreichenden Ähnlichkeit muss dies anerkannt werden, insbesondere, wenn das verwendete Zeichen nur mit lediglich einem beschreibenden Zusatz ergänzt wird.
„Maxi“ als Marke
Namen sind grundsätzlich schutzfähig, wenn sie keine in Bezug auf die Symboldeutung oder sonstige Eigenschaften der beanspruchten Waren im Vordergrund stehende Sachaussage enthalten. Zulässig kann die Markenanmeldung auch dann sein, wenn eine Beschränkung auf Waren positiv formuliert ist, da dies zu keiner Rechtsunsicherheit führt.
Verschmelzung von t-online mit Telekom AG
Bei der Verschmelzung von t-online mit der Konzernmutter Telekom AG wurde der Wet des Internetunternehmens zu niedrig angesetzt, so dass zahlreiche ehemalige Aktionäre Anspruch auf Zuzahlung zu jeder Aktie haben. Diese Zahlungen muss die Konzernmutter nun für die Verschmelzung der beiden Unternehmen leisten.

