Urteile aus der Kategorie „Filmrecht“
Änderung des Urhebergesetzes: Längere Schutzfristen für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller
Fluch der Karibik
Der Auskunftsanspruch und das „gewerbliche Ausmaß“
Pressemitteilung Nr. 126/2012 des BGH vom 10.08.2012, Az.: I ZB 80/11
Rechteinhaber haben gemäß § 101 UrhG gegenüber einem Internet-Provider einen Anspruch auf Auskunft über den zu einer IP-Adresse gehörenden Namen und die Anschrift desjenigen Nutzers, der im Internet urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich öffentlich zugänglich macht. Zur wirksamen Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet ist es für diesen Anspruch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn lediglich ein einziges Lied im Rahmen einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt wird.Filmaufnahmen des DDR-Flüchtlings Peter Fechter nicht urheberrechtlich geschützt
Urteil des KG Berlin vom 28.03.2012, Az.: 24 U 81/11
Die Filmsequenzen, welche den missglückten Fluchtversuch des DDR-Bürgers Peter Fechter zeigen, stehen nicht unter dem Schutz des Urheberrechts. Bei den Sequenzen handelt es sich weder um ein Filmwerk noch um Lichtbildwerke. Die notwendige Schöpfungshöhe liegt nicht vor. Bei den Filmsequenzen handelt es sich lediglich um eine schematische Aneinanderreihung von Lichtbildern; auch wurden keine gestalterischen Einflussmöglichkeiten ergriffen. Selbiges gilt für das Vorliegen eines Lichtbildwerkes. Auch hier fehlt es an der nötigen Individualität und Gestaltungshöhe, welche bloße Lichtbilder von Lichtbildwerken unterscheiden. Bei einer Aufnahme mehrerer, quasi mechanisch fortlaufend geschossener Bilder, fehlt es an der bewussten gestalterischen Entscheidung für eine spezielle Aufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt.
„Operation Walküre“: Kopierwerk muss nicht zahlen
Pressemitteilung des LG München I vom 08.03.2012, Az.: 7 O 16629/08
Wird Filmmaterial beim Kopierwerk beschädigt, so haftet dieses nicht für den entstandenen Schaden. Die Haftung entfällt aufgrund eines in Deutschland geltenden Handelsbrauchs, wonach die Versicherung des Filmproduzenten für beim Kopierwerk entstandene Schäden keinen Regress bei demselben nehmen darf, es sei denn dass vorsätzliches Handeln vorliegt. Vorliegend wurde das Filmmaterial zum Kinofilm „Operation Walküre“ beim Münchener Kopierwerk beschädigt, wobei die Versicherung des Produzenten die Kosten für den Nachdreh ersetzt haben wollte.Staatsanwaltschaft Dresden bereitet Strafverfahren gegen Kino.to-Nutzer vor
Die Oscar-Verleihung und ihr Einfluss auf das „gewerbliche Ausmaß“ im Urheberrecht
Identifizierende Berichterstattung
Keine Haftung des Internet-Providers bei illegalem Filesharing durch Nutzer
Urteil des LG Köln vom 31.08.2011, Az.: 28 O 362/10
Die Verantwortlichkeit eines Telekommunikationsunternehmens beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne dabei von diesen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss nehmen zu müssen. Die bloße Zuverfügungstellung von breitbandigen Netzzugängen, die die Nutzung eines illegalen Filesharing-Systems ermöglichen, stellt eine rein technische Dienstleistung dar und führt zu keiner Haftung des Providers i.S.d. § 97 UrhG. Vorsorgemaßnahmen (DNS- und/oder IP-Adressensperre) würden vielmehr das grundrechtlich garantierte Fernmeldegeheimnis beschränken, wozu eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre.