Urteile aus der Kategorie „Filmrecht“
Identifizierende Berichterstattung
Keine Haftung des Internet-Providers bei illegalem Filesharing durch Nutzer
Urteil des LG Köln vom 31.08.2011, Az.: 28 O 362/10
Die Verantwortlichkeit eines Telekommunikationsunternehmens beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne dabei von diesen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss nehmen zu müssen. Die bloße Zuverfügungstellung von breitbandigen Netzzugängen, die die Nutzung eines illegalen Filesharing-Systems ermöglichen, stellt eine rein technische Dienstleistung dar und führt zu keiner Haftung des Providers i.S.d. § 97 UrhG. Vorsorgemaßnahmen (DNS- und/oder IP-Adressensperre) würden vielmehr das grundrechtlich garantierte Fernmeldegeheimnis beschränken, wozu eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre.Synchronsprecher werden nur einmal bezahlt
Neu: FAQ zum Filesharing
Zum Verbot der Videoaufzeichnung öffentlicher Gemeinderatssitzungen
Beschluss des VG Saarlouis vom 25.03.2011, Az.: 3 K 501/10
Ein Rundfunkveranstalter darf grundsätzlich Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken auf Video aufzeichnen. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Gibt es jedoch im Einzellfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine Störung, kann dem Aufzeichnungsinteresse des Rundfunkveranstalters das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegengehalten werden. Selbst dann ist aber ein Verbot von Videoaufnahmen nicht zwingend erforderlich. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung muss zunächst untersucht werden, ob mildere Maßnahmen wie beispielsweise eine beschränkte Anordnung der Aufzeichnung in Betracht kämen. Ist dies der Fall, ist ein vollständiges Verbot von Videoaufnahmen unzulässig.Auskunftsanspruch bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Für einen Auskunftsanspruch ist ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Urhebers notwendig und diese Rechtsverletzung muss ein gewerbliches Ausmaß erreichen.
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in einem breiten öffentlichen Zugänglichmachen der urheberrechtlich geschützten Werke zu sehen oder unter besonderen Umständen im Angebot ein einzelnes urheberrechtliche geschütztes Werk herunterzuladen.
Das gewerbliche Ausmaß ist anhand des Wertes des angebotenen Werkes bzw. anhand der Veröffentlichung innerhalb der Verwertungsphase zu bewerten.
Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung mangels Erkennbarkeit
Ehemalige Grafikerin des Tatort-Vorspanns hat (doch) keinen Anspruch auf Nachvergütung und Benennung als Urheber
Pressemitteilung Nr. 2/11 des OLG München zum Urteil vom 10.02.2011, Az.: 29 U 2749/10
Eine Grafikerin und Trickfilmerin, die vor 40 Jahren den Vorspann der bekannten Krimiserie "Tatort" mit entworfen hat, muss in diesem nicht als Urheberin genannt werden und hat keinen Anspruch auf eine Nachvergütung nach § 32a UrhG. Im Gegensatz zum Landgericht urteilte das OLG München nun, dass ein Nachvergütungsanspruch nur dann bestünde, wenn der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Bei einem Vorspann ist dies jedoch der Fall.30.000 EUR Streitwert für die „Brockhaus Enzyklopädie multimedial“
Bei einer Filesharing-Angelegenheit wurde der Streitwert für die "Brockhaus Enzyklopädie multimedial" im Rahmen einer Gebührenklage auf 30.000 EUR festgesetzt und der Klägerseite die angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 853,00 EUR zugesprochen. Insbesondere wurde durch das Gericht nicht beanstandet, dass die Klägerin als Schadensersatz den doppelten Verkaufspreis der "Brockhaus Enzyklopädie multimedial", nämlich 3.275,58 EUR, geltend gemacht hat.

