Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“
Urteil des LG Hannover vom 22.09.2011, Az.: 25 O 98/10 Auch die Werbung eines ausländischen Anbieters auf deutschen Internetseiten für Glücksspiele verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Da der Anbieter sich zielgerichtet und gewollt (auch) an deutsche Spielteilnehmer wandte, ist die internationale Zuständigkeit und ein Wettbewerbsverhältnis gegeben.
WeiterlesenKeine Verlängerung von Preisaktionen
Urteil des OLG Köln vom 25.03.2011, Az.: 6 U 174/10 Eine nachträgliche Verlängerung einer vorher befristeten Preisaktion stellt eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG dar. Es kommt nicht darauf an, ob die Verlängerung von Anfang an beabsichtigt war oder der Entschluss erst später gefasst wurde, da eine rein objektive Irreführung bereits ausreichend ist.
WeiterlesenHotels können sich nicht gegen Nackte wehren
Urteil des KG Berlin vom 09.11.2010, Az.: 5 U 69/09 Die Verwendung einer fremden Marke in einer Fotografie mit (angeblich) anstößigem Inhalt, kann von der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, gedeckt sein.
WeiterlesenMan kann auch zu wenig abmahnen!
Urteil des LG Gießen vom 28.07.2010, Az.: 1 S 64/10
Eine Internetseite ist kein Prospekt im Sinne des § 4 Abs. 1, Abs. 2 BGB-InfoV.Regelmäßiger Biergenuss schützt vor Demenz
Urteil des LG Berlin vom 10.05.2011, Az.: 16 O 259/10
Unlauter ist die Bewerbung von alkoholischen Getränken – hier Bier – mit gesundheitsförderlichen Angaben.
„Grönwohld“ zu klein
Beschluss des BPatG vom 07.09.2011, Az.: 26 W (pat) 19/11
Der Ortsname "Grönwohld" stellt aufgrund seiner Größe, Struktur und Bedeutung, keine freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe dar.GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE (VW)
Urteil des BGH vom 14.04.2011, Az.: I ZR 33/10 a) Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen.
b) Die Verwendung einer bekannten Wort/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.
WeiterlesenStiftparfum
Urteil des BGH vom 17.08.2011, Az.: I ZR 57/09 a) Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; BGHZ 173, 188 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
b) Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.
c) Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den Beanstandenden ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tat-sächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb auf-wendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete Rechtsverletzung und die Befugnis des Hinweisenden zu ihrer Verfolgung zu verlangen.
d) Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, entsteht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (Fortführung von BGHZ 173, 188 Rn. 53 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Weiterlesenb) Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.
c) Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den Beanstandenden ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tat-sächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb auf-wendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete Rechtsverletzung und die Befugnis des Hinweisenden zu ihrer Verfolgung zu verlangen.
d) Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, entsteht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (Fortführung von BGHZ 173, 188 Rn. 53 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Pelikan kopiert EPSON
Pressemitteilung Nr. 146/2011 zum Urteil des BGH vom 28.09.2011, Az.: I ZR 48/10 Bildmotive, die EPSON zur Identifizierung seiner Druckerpatronen verwendet, dürfen von Mitbewerbern (hier: Pelikan), welche Druckerpatronen für EPSON-Drucker herstellen, in abgewandelter Form verwendet werden.
WeiterlesenGegner dürfen genannt werden!
Urteil des LG Köln vom 30.11.2010, Az.: 33 O 200/10 Berichtet ein Anwalt auf seiner Homepage über einen von ihm betreuten Prozess, so handelt es sich nicht um eine geschäftliche Handlung, wenn lediglich der Name des Gegners, nicht aber der des Mandanten veröffentlicht wird.
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