Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

19. Oktober 2011

„Melodien der Herzen“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 87/10

Der Wortfolge „Melodien der Herzen“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Das von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Publikum wird die Wortfolge „Melodien der Herzen“ entweder als werbemäßigen Hinweis oder als beschreibenden Hinweis auf die Art und das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen, nämlich dass diese mit zu Herzen gehenden, gefühlvollen Melodien zu tun haben.
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19. Oktober 2011

„Medizinische Fußpflege“ ausschließlich für Podologen

Beschluss des OVG NRW vom 02.08.2011, Az.: 13 B 1659/10

Eine Werbung mit medizinischer Fußpflege ist ausschließlich Podologen vorbehalten. Ein Masseur, der mit einem solchen Zusatz wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er keine Ausbildung als Podologe vorweisen kann. Es ist für den Laien nicht erkennbar, dass es nur um eine Qualifikation im Rahmen einer Tätigkeit als Masseur handelt, sondern dieser erwartete eine besondere Qualifikation im Bereich der Fußpflege. Eine solche Werbung stellt eine Irreführung des Patienten dar.

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18. Oktober 2011

Für „Feierbiest“ hat es sich nicht ausgefeiert!

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 512/11 Der Begriff "Feierbiest" stellt für die beanspruchten Waren - Textilien, Bekleidungsstücke, Fahnen und Wimpel - keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Er ist aufgrund seiner Zusammensetzung sprachlich unüblich und wird eher als Bezeichnung für eine Person verstanden, die ausgelassen und gerne feiert. Zur Beschreibung von Warenmerkmalen ist der Begriff daher ungeeignet und der Eintragung als Marke steht daher kein Freihaltebedürfnis entgegen.
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18. Oktober 2011

Werbung mit „Originalware“ kein Wettbewerbsverstoß

Beschluss des OLG Hamm vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10

Eine Werbung, die eine Selbstverständlichkeit der beworbenen Ware betont, kann grundsätzlich trotz objektiver Richtigkeit der Angaben einen Verstoß gegen § 5 UWG darstellen. Der Verkehr muss jedoch in der herausgestellten Eigenschaft irrtümlich einen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzanbieter sehen, was bei einer Bewerbung als "Originalware" nicht der Fall ist.
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14. Oktober 2011

„BerufsunfähigkeitsVorsorge“

Beschluss des BPatG vom 20.09.2011, Az.: 33 W (pat) 100/10 Das Zeichen „Berufsunfähigkeitsvorsorge“  ist für die angemeldeten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, da es im engen Zusammenhang zu den beanspruchten Dienstleistungen steht, namentlich Immobilien- und Finanzdienstleistungen.
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14. Oktober 2011

Alles Kaffee?

Beschluss des BPatG vom 07.10.2011, Az.: 25 W (pat) 509/10

Zwischen den Marken „K-fee“ und „K.FeeFee“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Marken halten bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft den gebotenen Abstand ein. In klanglicher bzw. begrifflicher Hinsicht besteht zwischen den beiden Marken ein deutlicher Unterschied. Während die Marke „K-fee“ vom angesprochenen Verkehr als „Kaffee“ verstanden wird, versteht der Verkehr die Marke „K.FeeFee“ aufgrund der Verwendung des zweiten „Fee“ als „Kaffee-Fee“.
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14. Oktober 2011

„WOHN HAUS“

Beschluss des BPatG vom 01.08.2011, Az.: 26 W (pat) 72/10 Das Zeichen „WOHN HAUS“ ist nicht eintragungsfähig. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Zeichen für die angemeldeten Waren lediglich einen Sachhinweis für die Eignung und Bestimmung zur Einrichtung eines Wohnhauses aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
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12. Oktober 2011

Sind kostenlose Arzneimitteldatenbanken wettbewerbswidrig?

Urteil des BGH vom 17.08.2011, Az.: I ZR 13/10 Das Angebot einer durch Werbung finanzierten und deswegen für Ärzte kostenlosen Datenbank, die diesen Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 73 Abs. 8 SGB V gibt, stellt keine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 33 Abs. 2 der Berufsordnung für die bayerischen Ärzte dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041 = WRP 1991, 90 Fortbildungs-Kassetten).
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12. Oktober 2011

„Falsch“bezeichnung schadet nicht!

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.05.2011, Az.: 3 U 165/10 Ein Stickstoffmonoxid-Stickstoffgasgemische ist auch dann ein zulassungsbedürftiges Arzneimittel, wenn es zwar als technisches Gasgemisch bezeichnet wurde aber die Reinheit und Konzentration eine Bestimmung als Arzneimittel nahe legt.
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