Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

24. Oktober 2011

„ICK BIN ‚NE JUTE“

Beschluss des BPatG vom 19.09.2011, Az.: 27 W (pat) 534/10 Die Wort-/Bildmarke "ICK BIN 'NE JUTE" besitzt lediglich im Bezug auf Schirme und Verpackungen aus Leder  hinreichende Unterscheidungskraft, da die Wortfolge hier als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren verstanden werden kann. Soweit die beanspruchten Waren aus Jute hergestellt werden können, fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da hier lediglich das Material beschrieben wird.
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24. Oktober 2011

„Ecoferm“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 33 W (pat) 70/10 Bei der Wortmarke "Ecoferm" handelt es sich nicht um lediglich einen beschreibenden Sachhinweis im Hinblick auf die beanspruchten Waren, selbst wenn „Ecoform“ als Kurzform für ökologische Fermente bzw. ökologische Fermentation dienen kann. Vom angesprochenen Verkehr wird dies nicht als gebräuchliche Wortkombination verstanden und ist daher hinreichend unterscheidungskräftig.
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24. Oktober 2011

Freihaltebedürfnis für „Escapulario“

Beschluss des BPatG vom 26.07.2011, Az.: 27 W (pat) 36/10 Der Eintragung der Wortmarke "escapulario.com" steht das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses entgegen. Es besteht ein Allgemeininteresse des Fachhandels an der freien Verwendung der Bezeichnung beim Im- und Export, da der Begriff "Escapulario" als beschreibende Gattungsbezeichnung für aus Brasilien stammende Schmuckwaren mit Heiligenbildern verwendet wird und mittlerweile als Oberbegriff für diverse Ausgestaltungen des ursprünglichen Glücksarmbändchen "escapulario" verwandt wird. Dem Bestandteil „com“ kommt keine schutzbegründende Eigenschaft zu.
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24. Oktober 2011

„LIVING SCIENCE; TRANSFORMING LIVES“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 25 W (pat) 33/11 Da die Wortkombination "LIVING SCIENCE, TRANSFORMING LIVES" vom Verkehr i.S.v. „Wissenschaft leben, Leben verändern“ als eine die Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anpreisende Sachaussage verstanden wird, ist diese nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet. Diese enthält lediglich die Aussage, dass die jeweils neuesten Erkenntnisse und Methoden der Wissenschaft angewendet werden und die damit erbrachten Produkte das Leben der Kunden verändern würden.
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24. Oktober 2011

BCC

Urteil des BGH vom 20.01.2011, Az.: I ZR 10/09 Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig. Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen.
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24. Oktober 2011

„Magic Cooler“ vs. „Magic Cooler“

Beschluss des BPatG vom 28.09.2011, Az.: 26 W (pat) 18/11 Zwischen der Wort-Bildmarke „Magic Cooler“ und der prioritätsälteren Wort-Bildmarke „Magic Cooler“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Marke ist äußerst gering, da die Bezeichnung „Magic Cooler“ übersetzt auf eine nicht sofort erkennbare und daher magisch kühlende Wirkung hindeutet. Die aufgrund der geschwächten Kennzeichnungskraft durchschnittlichen Anforderungen an den Markenabstand sind dadurch erfüllt, dass beide Zeichen sich in ihrer graphischen Gestaltung unterscheiden.
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21. Oktober 2011

Berliner Reichstagsbrand kann getrunken werden

Beschluss des BPatG vom 14.09.2011; Az.: 26 W (pat) 502/11

Die Wortmarke „Berliner Reichstagsbrand“ verstößt nicht gegen die guten Sitten, so dass die Eintragung nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG versagt werden kann. Die Eintragungsfähigkeit besteht jedoch nur im Zusammenhang mit Spirituosen. In diesem Bereich verbindet der angesprochene Verkehr das Wort „Brand“ zugleich,  wenn auch nicht in erster Linie, mit einem gebrannten alkoholischen Getränk wie Branntwein und nicht nur mit dem Ende der Weimarer Republik  und dem Übergang zur Nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Aus diesem Grund kann eine sittlich anstößige Verhöhnung bestimmter Bevölkerungsteile nicht angenommen werden.
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21. Oktober 2011

„CULINA“ vs. „CELINA“

Beschluss des BPatG vom 21.09.2011, Az.: 29 W (pat) 517/10 Zwischen der Wort-/Bildmarke "CULINA, küche & leben" und der Wortmarke "CELINA" besteht weder in schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr. Während die Wortmarke "CELINA" an den in Deutschland geläufigen weiblichen Vornamen "Celina" erinnert, lässt die Bezeichnung "CULINA" an das Adjektiv "kulinarisch" denken. Darüber hinaus weist die Marke "CULINA" mit dem neben dem Wortbestandteil abgebildeten schwarzen Kreis, in dem ausschnittweise weiße Teile eines stilisierten Esslöffels und einer Gabel abgebildet sind, in ihrer Gesamtheit deutliche Unterschiede zur Wortmarke "CELINA" auf.
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20. Oktober 2011

Haftung für Werbeanrufe durch beauftragtes Call-Center

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 11.08.2011, Az.: 6 U 182/10

Geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, sind gemäß § 7 UWG unzulässig. Ein Werbeanruf ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Beauftragt ein Versicherungsunternehmen für die telefonische Bewerbung ihrer Produkte ein Call-Center, haftet das Versicherungsunternehmen für die vom Call-Center begangenen Wettbewerbsverletzungen im Rahmen von § 8 Abs. 2 UWG. Auch dann, wenn das Call-Center die Adressdaten für die Werbeanrufe aus seinem eigenen Bestand entnimmt.
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20. Oktober 2011

„Tourenfahrer Motorradreisen“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 576/10

Die Wort-/Bildmarke „Tourenfahrer Motorradreisen“ ist in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskräftig. Dies gilt nicht für die Wortbestandteile, denen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt bzw. deren Zielgruppe entnehmen wird. Allerdings ist die konkrete Gestaltung der mehrfarbigen Wort-/Bildmarke dagegen ausreichend komplex und wirkt in ihrer Gesamtheit noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Publikum als etriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.
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