Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“
„QM-System-Navi“ nicht eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 21.07.2011, Az.: 30 W (pat) 83/10
Die Marke „QM-System-Navi“ besitzt nicht die erforderliche Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, welche alle i.w.S. zum Bereich des Qualitätsmanagements zählen. Die Abkürzung „QM“ steht für Qualitätsmanagement und die Abkürzung „Navi“ steht für Wegweiser oder Leitsystem. Daher versteht der relevante Verkehr die Zeichen lediglich als Sachhinweis auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen i.S.e. Wegweisers oder Leitsystems zur Einführung oder Durchführung eines Qualitätsmanagementsystems.Essen online ordern – nicht ohne Erlaubnis der BaFin
Schweinebraten ist nicht gleich Schweinebraten
„Einfach“ fehlt einfach die Unterscheidungskraft
Beschluss des BPatG vom 13.07.2011, Az.: 29 W (pat) 90/10
Bei der Marke „Einfach“ handelt es sich aufgrund der vielfältigen Verwendung in der Werbebranche lediglich um eine bloße Werbeaussage, die von den angemeldeten Dienstleistungen unproblematisch in Anspruch genommen wird. Da der Verkehr das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird, fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus besteht für das Zeichen ein Freihaltebedürfnis.15.000,00 EUR Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 04.08.2011, Az.: 6 W 70/11
Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs seitens eines Mitbewerbers wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich sehr niedrig zu bemessen, da seine Interessen lediglich mittelbar berührt sind. Allerdings besteht ein hohes Interesse der Allgemeinheit an fehlerfreien Widerrufsbelehrungen, deshalb ist das Interesse eines Verbraucherschutzverbandes an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten, nämlich mit 15.000,00 EUR.„Cayenne“ ist (zum Teil) eintragungsfähig
kramergermany.de – Zur Frage, ob aus einem Firmennamen die Löschung einer Domain verlangt werden kann
Der Anspruch auf Freigabe einer Domain gilt auch dann, wenn eine Registrierung der Domain vor dem Erwerb bzw. dem Entstehen der Rechte am Namen einer Domain erfolgt, wenn das Interesse des Namensinhabers gegenüber dem des Domaininhabers vorgeht. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Domaininhaber der Namensinhaberin den Domainnamen während der Gründungsphase selbst vorgeschlagen hatte und aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis das berechtigte Vertrauen bestand, dass der Domaininhaber nicht selbst die Domain nutzen würde.
kramergermany.de – Zur Frage, ob aus einem Firmennamen die Löschung einer Domain verlangt werden kann
Die Registrierung einer Domain bewegt sich in einem juristischen Minenfeld. Das erfahren Inhaber von Domains besonders drastisch, wenn sie eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Markenrecht, Namensrecht oder Wettbewerbsrecht erhalten. Andererseits haben Rechtinhaber verständlicher Weise ein großes Interesse daran Inhaber der Rechte verletzenden Domain zu werden. Regelmäßig wird daher vom Rechteinhaber die Übertragung der Domain oder zumindest die Löschung („Freigabe“) der Domain gefordert, da meist der Erhalt der Domain der Hintergrund der Geltendmachung von Rechten ist.
Innehaben einer Domain stellt noch keine Markennutzung dar
Urteil des OLG Naumburg vom 24.06.2010, Az.: 1 U 20/10
Das bloße Innehaben einer Domain ohne erkennbare tatsächliche Nutzung stellt weder eine Markennutzung i.S.d. § 14 MarkenG dar, noch erwächst daraus ein Namensrecht. Das Verhindern oder Erschweren der Nutzung der Internetadresse durch Blockade ist daher nur eine allgemeine zivilrechtliche Rechtsverletzung.