Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

03. November 2011

„ECORIDE“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 33 W (pat) 539/10 Die Bezeichnung „ECORIDE“ wird von Endverbrauchern und dem Fachverkehr als Kurzform für ökologische bzw. ökonomische Fahrt/Antrieb verstanden. Durch die Zeichenkombination werden Merkmale der angemeldeten Waren beschrieben, da diese einen Öko-Antrieb haben können, bzw. einen solchen ermöglichen können. Die Wortmarke weist somit einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren auf und ist daher nicht hinreichend unterscheidungskräftig.  In Bezug auf Brillen und Kontaktlinsen liegt jedoch Unterscheidungskraft vor.
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03. November 2011

„Wirtschaft trifft Ehrenamt“

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 558/10 Die Wortmarke "Wirtschaft trifft Ehrenamt" ist mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Marke wird vom angesprochenen Verkehr lediglich als anpreisender und bewerbender Werbeslogan mit Sachhinweis in Bezug auf den Vergleich, die Begegnung oder die Zusammenarbeit von Unternehmen und freiwilliger unentgeltlicher Tätigkeit verstanden. Es handelt sich um einen werbeüblichen Slogan, welcher unabhängig vom Anmelder im Internet bereits Verwendung gefunden hat. 
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03. November 2011

„GOLDAX“ vs. „Baader-Goldex“

Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 28 W (pat) 27/11 Zwischen der für die Ware Edelmetalle eingetragene Marke "GOLDAX" und der Gemeinschaftsmarke "Baader-Goldex" besteht mangels Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit und mangels Warenidentität bzw. -ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.
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03. November 2011

„GOLDENE SCHALLPLATTE“

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 559/10

Die Marke „GOLDENE SCHALLPLATTE“ besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Die seit langem bekannte und gebräuchliche Bezeichnung versteht der Verkehr als Hinweis auf einen besonders häufig verkauften und daher mit einer Goldenen Schallplatte ausgezeichneten Tonträger.
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03. November 2011

„BULLI“ wird nicht gelöscht

Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 28 W (pat) 28/11

Die Wortmarke „BULLI“ ist keine übliche Bezeichnung für die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stehenden Waren und Dienstleistungen, so dass ihr nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen steht. 
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02. November 2011

„Morgan Park“ ist eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 16.08.2011, Az.: 28 W (pat) 35/10

Die Wortmarke „Morgan Park“  ist für den Bereich der Fahrzeuge eintragungsfähig. Die Marke „Morgan“ ist der Name eines britischen Sportwagenherstellers, so dass die Bezeichnung „Morgan“ zur Herkunftsbezeichnung geeignet ist. Die Wortfolge „Morgan Park“ erschöpft sich nicht in einer ausschließlich beschreibenden Angabe, da die Hauptbedeutung des Wortes „Park“ als „Anlage mit Bäumen, Sträuchern etc.“ nicht ernsthaft als Verkaufsort für hochwertige Fahrzeuge in Betracht kommt. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Bezeichnung „Park“ eine Abkürzung des Begriffs „Fuhrpark“ darstellt.
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02. November 2011

Missbrauch von Domainnamen – Löschung!

Pressemitteilung Nr. 172/2011 des BGH zum Urteil vom 27.10.2011, Az.: I ZR 131/10

Wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Dies ist erfüllt, wenn es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke handelt.
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02. November 2011

Die Telekom hat ihre Internet-Flatrate irreführend beworben

Urteil des LG Bonn vom 19.09.2011, Az.: 1 O 448/10

Der Deutschen Telekom ist es untersagt mit einer hohen Übertragungsrate ihrer Internet-Flatrate zu werben, wenn nicht eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datentransfer gedrosselt wird.
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02. November 2011

„Mediascore“ ist eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 17.10.2011, Az.: 30 W (pat) 28/10 Da die Bezeichnung "Mediascore" keinen engen beschreibenden Bezug bzw. keine unmittelbar beschreibende Sachangabe im Hinblick auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen darstellt (Schreibwaren und Ton- und Bildempfangsgeräte sowie Geschäftsführung und Erziehung), ist sie hinreichend unterscheidungskräftig.
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02. November 2011

Teddybär

Urteil des BGH vom 28.09.2011, Az.: I ZR 48/10

Der Tatbestand des § 6 II Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.

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