Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

17. November 2011

„Insel des wohltuenden Genusses“ nicht eintragungsfähig!

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (pat) 512/11

Die Wortfolge "Insel des wohltuenden Genusses" ist nicht eintragungsfähig, da der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der angesprochene Verkehrskreis versteht die Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Waren lediglich als eine werbliche Anpreisung der Waren. Denn damit wird suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine wohltuende, also angenehme, erquickende oder lindernde Wirkung hat und zugleich als besondere Freude und Annehmlichkeit empfunden wird, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft.
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17. November 2011 Kommentar

baslerhaarkosmetik.de – Und der Admin-C haftet doch

Kommentar zur Pressemitteilung Nr. 180/2011 zum Urteil des BGH vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09

Nach über 10 Jahren der Domainrechtsprechung hat sich nun erstmals der Kennzeichensenat des Bundesgerichtshofs mit der heftig umstrittenen Thematik der Haftung des Admin-C befasst. Der administrative Ansprechpartner (sog. Admin-C) haftet unter bestimmten Umständen als Störer für die Verletzung von Rechten Dritter durch die Domain. Eine solche Haftung kommt dann in Betracht, wenn freigewordene Domains automatisch ermittelt und registriert werden, ohne dass der Anmelder prüft, ob eine Verletzung von Rechten Dritter stattfindet.

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17. November 2011

„Insel des Ausgleichs“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (Pat) 513/11 Die Wortfolge „Insel des Ausgleichs“ besitzt keine Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Die Wortfolge "Insel des Ausgleichs" suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine ausgleichende Wirkung hat, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft. Angesichts dieser unmittelbar auf der Hand liegenden Bedeutung der Wortfolge mit einem zumindest engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Waren wird der Verkehr hierin gerade keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.
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17. November 2011

„Insel der Balance“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (pat) 514/11 Die Wortfolge "Insel der Balance" suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine das Gleichgewicht wiederherstellende Wirkung hat, welche dem Konsumenten Entspannung und Ruhe verschafft. Die Wortfolge weist daher einen engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Waren auf. Darüber hinaus wird der Verkehr in der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.
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17. November 2011

„Berufsunfähigkeit Vorsorge“

Beschluss des BPatG vom 20.09.2011, Az.: 33 W (pat) 100/10

Die Wortkombination "Berufsunfähigkeit Vorsorge" ist für die beanspruchten Dienstleistungen aus dem Versicherungs- und Finanzwesen nicht eintragbar, da es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Da es sich vorliegend um eine beschreibende Angabe handelt, kann die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware nicht gewährleistet werden. Weiter handelt es sich um einen so gebräuchlichen Begriff, dass der Verkehr die Wortkombination nicht als Hinweis auf die Herkunft eines Unternehmens verstehen wird.
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15. November 2011

Keine Gefahr durch „Yoghurt Kisses“

Beschluss des BPatG vom 15.09.2011, Az.: 25 W (pat) 33/10 Zwischen der für Süßwaren eingetragenen Marke „Yoghurt Kisses“ und der für Schaumzuckerwaren eingetragenen Marke „Kiss“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Zwar liegt hinsichtlich der Ware „Schaumzuckerwaren“ Warenidentität vor, allerdings unterscheidet sich die angegriffene Marke durch den Bestandteil „Yoghurt“ sowohl in schriftlicher, klanglicher, als auch begrifflicher Hinsicht hinreichend deutlich von der Marke „Kiss“. Außerdem besitzt das Zeichen „Kiss“ für die beanspruchten Waren eine geringe Kennzeichnungskraft.
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15. November 2011

IR-Marke „NUCTECH“ entgeht Super-Gau

Beschluss des BPatG vom 13.10.2011, Az.: 30 W (pat) 41/10 Der IR-Marke „NUCTECH“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Nachdem die IR-Markeninhaberin für den deutschen Teil der Marke auf Produkte aus dem Bereich der Nukleartechnologie verzichtete, kann der IR-Marke kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt für die übrigen Waren- und Dienstleistungsklassen entnommen werden.
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15. November 2011

„Quadratisch. Praktisch. Gut.“ – nur nicht für Milka

Urteil des LG Köln vom 30.06.2011, Az.: 31 O 478/10 Milka darf Tafelschokolade nicht weiter in einer länglichen Verpackung, die mittig getrennt werden kann, sodass zwei Quadrate daraus entstehen, vertreiben. Die entstehende Quadratform lässt die farbliche Gestaltung in den Hintergrund rücken und verletzt das Markenrecht von Ritter Sport, wo seit den 1930er Jahren Tafelschokolade in dieser Form produziert und stark beworben wird.

Update: Die Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom OLG Köln gekippt, inzwischen ist das Verfahren beim BGH anhängig.
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15. November 2011

„ACTIVE SKIN PROTECTION“

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 525 W (pat) 525/10

Der Wort-/Bildmarke "ACTIVE SKIN PROTECTION" fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren (ausgenommen "orthopädische Artikel; chirurgisches Nähmaterial"), da der Schutz der Haut im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren eine ganz wesentliche Rolle spielt.
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14. November 2011

Vermeidbare Herkunftstäuschung durch Nachahmung eines Regalsystems

Urteil des OLG Köln vom 22.06.2011, Az.: 6 U 152/10 Ein Regalsystem besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn der Gesamteindruck nicht allein von seinen technisch und funktional bedingten (aber austauschbaren) Elementen, sondern auch von seinen gefälligen Linien, Winkeln und Proportionen bestimmt ist. Von den konkreten Umständen des Einzelfalles hängt es ab, ob das Hinzufügen eigener Herstellerkennzeichen geeignet ist, eine Herkunftsverwechslung auszuschließen. Die relevanten Verkehrskreise achten bei der Beschaffung von Bauteilen weniger auf ein Kennzeichen, als bei verpackten Lebensmitteln des täglichen Bedarfs.
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