Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“
„Küchenzauber“
Beschluss des BPatG vom 23.11.2011, Az.: 29 W (pat) 196/10
Der Wortkombination "Küchenzauber" fehlt für einen Teil der beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen jegliche Unterscheidungskraft. In seiner Gesamtbedeutung kann das Zeichen "Küchenzauber" von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als werblich anpreisender Sachhinweis auf Küchenräume, Küchenmöbel, in Küchen zum Einsatz kommende Gegenstände oder die Zubereitung von Speisen verstanden werden, die in ihren Eigenschaften und Wirkungen zauberhaft, also faszinierend oder reizvoll sind.„Brautzauber“
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a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.
b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.
c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.
Zur Unterscheidung von Werbung und redaktionellem Text
Grundpreisangabe auf eBay in der Angebotsübersicht
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 28.11.2011, Az.: 327 O 196/11
Händler, welche verpflichtet sind neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, müssen dies bereits in der Angebotsübersicht von eBay vornehmen und nicht erst in der Artikelbeschreibung.Freistellung oder Zahlung von Abmahnkosten
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.08.2011, Az.: 6 U 49/11
Der Unterlassungsgläubiger kann nach einer berechtigten Abmahnung von dem Unterlassungsschuldner Freistellung von den eigenen Anwaltskosten verlangen, wenn der Unterlassungsgläubiger noch nicht an seinen Anwalt gezahlt hat. Wurde die Übernahme der Kosten durch den Unterlassungsschuldner jedoch bereits endgültig und ernsthaft abgelehnt, kann der Unterlassungsgläubiger den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen.Unwirksame AGB-Klausel des Reiseveranstalters
„Das ist meine Apotheke“ nicht eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 09.06.2011, Az.: 30 W (pat) 547/10
Dem Werbeslogan "Das ist meine Apotheke" fehlt für die angemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge „Das ist meine Apotheke“ nicht als auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen werbemäßigen Sachhinweis. Die angemeldete Wortfolge vermittelt für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen eine rein werblich anpreisende Sachaussage, denn diese Dienstleistungen werden von Apothekern angeboten oder betreffen die berufliche Betätigung von Apothekern oder stehen in engem Bezug hierzu.