Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“
Coca-Cola vs. Pepsi-Cola – Keine Verletzung des Markenrechts durch Flaschenform
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 05.06.2012, Az.: 315 O 310/11
Die PepsiCo Deutschland GmbH darf mangels Verwechslungsgefahr weiterhin ihr Cola-Getränk in ihrer 0,2 Liter "Carolina-Glasflasche" anbieten. Die Coca-Cola Company ist Inhaberin einer dreidimensionalen Europäischen Gemeinschaftsmarke für ihre 0,2 Liter Cola-"Konturflasche". Auch wenn beide Flaschen eine taillierte Grundform haben, liegt keine hinreichende Ähnlichkeit vor. Deshalb wird in den Augen der angesprochenen Verbraucher durch die „Carolina-Flasche“ weder das „Image“ von Coca-Cola ausgenutzt noch die Kennzeichnungskraft der „Konturflasche“ als Marke beschädigt.Einkauf Aktuell
Urteil des BGH vom 15.12.2011, Az.: I ZR 129/10
a) Das für den Staat bestehende Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, stellt insoweit, als es den Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher bezweckt, eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. b) Der in § 29 Abs. 2 WpÜG geregelte formale Beherrschungsbegriff kann nicht mit dem Begriff der Abhängigkeit im Sinne des § 17 AktG oder anderer Bestimmungen gleichgesetzt werden, die an die materielle Beherrschung anknüpfen.Bauheizgerät
Urteil des BGH vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10
a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist. b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.Werbung für Sitzmöbel aus „Textilleder“ wettbewerbswidrig
Irreführende Werbung mit inzwischen revidiertem Testergebnis
Klagelied auf ZAPPA
Pressemitteilung des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 135/10
Weder die Verwendung von "zappa.com" noch "Zappa Records" stellen eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „ZAPPA“ dar. Durch den Verfall der Marke kann diese auch nicht durch die Verwendung des Begriffs "Zappanale" für ein Musikfestival verletzt werden.Einschränkungen für Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln
Urteil des LG Wiesbaden vom 07.12.2011, Az.: 11 O 29/11
Die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel darf nur durch Apotheken erfolgen. Die Versendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln kann auch durch Logistik-Unternehmen geschehen. Allerdings darf nicht der Anschein erweckt werden, dass das Logistik-Unternehmen die Arzneimittel vertreibt und nicht die dahinter stehende Apotheke.Total/OMV
Co-Box als Versandapotheke
Beschluss des VGH Hessen vom 15.03.2012, Az.: 7 B 371/12
Das Aufstellen einer Co-Box (Bestellterminal) in einem Drogeriemarkt zum Zwecke des Verkaufs von Arzneimitteln stellt kein Betreiben einer Präsenz-Apotheke dar. Ein aufgestelltes Bestellterminal in Verbindung mit einer Bildschirmberatung durch einen Apotheker und die gleichzeitige Einrichtung einer Pick-up-Station (Abholstelle) für die Arzneimittel, ist vielmehr als Versandapotheke zu erkennen.
