Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

06. März 2012

„Coffea“ vs. „Caffeo“

Beschluss des BPatG vom 14.02.2012, Az.: 24 W (pat) 126/10 Zwischen der Wortmarke „Coffea“ und der Wortmarke „Caffeo“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Zwar gehen beide Marken von dem Begriff „Kaffee“ als derselben Sachangabe aus, benutzen im Ergebnis aber das Wort „Caffee“ bzw. den englischen Ausdruck „Coffee“. Durch die jeweiligen Abwandlungen dieser Ausdrücke zu „Caffeo“ und „Coffea“ entstehen außerdem unterschiedliche Vokalfolgen. Diese Unterschiede reichen (noch) aus um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
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05. März 2012

Kein europaweites Verkaufsverbot für „Flecki“

Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 01.03.2012, Az.: 14c O 302/11 Der von der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG vertriebene Schoko-Vanille-Pudding „Flecki“ verstößt weder gegen ein von Dr. Oetker eingetragenes Designrecht noch liegt in seiner Vertreibung ein Wettbewerbsverstoß. Zum einen wird das Dr. Oetker-Produkt „Paula“ durch das Aldi-Produkt nicht nachgeahmt. Zum anderen liegt im Vertreib von  „Flecki“ keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung vor. Außerdem unterscheiden sich „Flecki“ und „Paula“ erheblich in der Maserung der Puddingmassen sowie in der Aufmachung und Verpackung voneinander.
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05. März 2012

Werbung für Arzneimittel mit einem Gewinnspiel

Urteil des OLG Nürnberg von 20.12.2011, Az.: 3 U 1429/11 Die Durchführung eines Gewinnspiels für ein Arzneimittel, in einer Apotheken-Zeitschrift, die sich an Apothekenpersonal richtet, ist mit dem Heilmittelwerbegesetz vereinbar, wenn der Teilnehmende im Interesse des Werbenden eine adäquate, wirtschaftliche Gegenleistung erbringt. Es fehlt an einer Gegenleistung, wenn die Preisfragen ohne weiteres von dem angesprochenen Fachkreis beantwortet werden können. Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung ist darin zu sehen, dass das beworbene Medikament durch den Beworbenen einem Kranken empfohlen wird, obwohl im Zweifelsfall die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.
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02. März 2012

Unlautere Werbung für Hautverjüngung

Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.11.2011, Az.: 6 U 93/11 Um die hautverjüngender Wirkung eines Ultraschallgerätes zu bestreiten, reicht es aus es darzulegen, dass eine solche Wirkung allgemein in der Wissenschaft bezweifelt wird und keine fundierte wissenschaftliche Grundlage besteht. Dafür können bereits Lehrbücher oder Aussagen eines Sachverständigen ausreichen.
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29. Februar 2012

„Fast Technology“

Beschluss des BPatG vom 17.01.2012, Az.: 33 W (pat) 558/10 Die Wortmarke „Fast Technology“ ist nicht eintragungsfähig. Zum einen ist das Zeichen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs lediglich beschreibend, da es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auf die Ermöglichung einer schnellen Produktion mittels der Waren hinweist. Zum anderen ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig, da bei beschreibenden Angaben kein Anhaltspukt dafür besteht, dass der Verkehr diese als Unterscheidungsmittel versteht.
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29. Februar 2012

Simca

Beschluss des BGH vom 27.10.2011, Az.: I ZB 23/11 Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind.
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29. Februar 2012

Meisterpräsenz

Urteil des OLG München vom 10.11.2011, Az.: 29 U 1614/11 Es ist wettbewerbswidrig, einen Hörgeräteakustikerbetrieb als stehendes Gewerbe zu betreiben, ohne einen in die Handwerksrolle eingetragenen Hörgeräteakustiker als Betriebsleiter zu beschäftigen, der jederzeit unmittelbar im Ladenlokal persönlich erreichbar ist, zumindest aber innerhalb von 10 Minuten, nachdem ein Kunde das Ladenlokal betreten hat.
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29. Februar 2012

„REAL INVESTMENTS“

Beschluss des BPatG vom 13.02.12, Az.: 33 W (pat) 508/11 "REAL INVESTMENTS" ist für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Gerade im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die eine Anmeldung beantragt wurde, sieht ein durchschnittlicher Verbraucher in "REAL INVESTMENTS" einen Fachbegriff. Dient ein Zeichen damit wie hier der Beschreibung der Dienstleistung, so ist die Eintragung zu untersagen. Zudem fehlt es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da dem Verbraucher keine Schlussfolgerung auf ein bestimmtes Unternehmen ermöglicht wird.
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27. Februar 2012

„Keine Werbung“ gilt nicht für Anzeigenblätter

Urteil des OLG Hamm vom 14.07.2011, Az.: I-4 U 42/11

Die Verteilung von Anzeigenblättern zusammen mit lose eingelegten Werbeprospekten an Haushalte, die durch einen Aufkleber ihren gegen Prospektwerbung gerichteten Willen zum Ausdruck bringen, stellt keine unzumutbare Belästigung und damit keinen Wettbewerbsverstoß dar. Die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung ist nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbraucher auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil unerwünscht wären. Vielmehr werden die Anzeigenblätter mit den darin befindlichen losen Werbebeilagen vom angemessen gut informierten Durchschnittsverbraucher als einheitliches Produkt verstanden. Dem Zeitungsbezieher ist zudem bekannt, dass solche Zeitungen nur auf Grund der Werbefinanzierung kostenlos bezogen werden können. Mithin stellt es keinen Unterschied dar, ob die Werbung im Anzeigenblatt abgedruckt wird oder die Werbebeilagen lose beigefügt werden.
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27. Februar 2012

„EY“ im Gegensatz zu „hey!“ eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 24.01.2012, Az.: 33 W (pat) 509/11 Der Buchstabenfolge „EY“ steht für die angemeldeten Dienstleistungen kein Eintragungshindernis entgegen. Die Buchstabenfolge "EY" unterscheidet sich insoweit von der Marke "hey!", als dass sie in Großbuchstaben und ohne Ausrufezeichen geschrieben wird. Demnach gleicht auch die Aussprache nicht dem, vor allem im jugendlichen Sprachgebrauch bekannten Ausruf "ey". Auch in Verbindung mit der Art der angemeldeten Dienstleistungen erscheint die Marke als durchaus seriös.
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