Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 08.04.2022, Az.: 2-03 O 188/21Die Beklagte „Host-Providerin“ muss nicht nur die „Memes“ sperren, die unter konkreter Nennung der URL gemeldet wurden, sondern „vorbeugend“ das soziale Netzwerk auf alle identische und ähnliche persönlichkeitsrechtsverletzende „Memes“ überprüfen und diese sperren. Hierfür hat sie:
1. Durch automatisierte Erkennung, mit Hilfe eines dafür geeigneten Programmes, alle identische und ähnliche „Memes“ herauszufiltern und
2. In Form einer „menschlichen Moderationsentscheidung“ selber festzustellen, welche der „Memes“ dem Ursprünglichen so kerngleich sind, dass sie das ursprüngliche Falschzitat weiter verbreiten.