Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Kein „fliegender Gerichtsstand“ bei Urheberrechtsverletzungen
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11 - 25
Es besteht keine Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des so genannten „fliegenden Gerichtsstands“ bei im Internet begangenen Rechtsverstößen. Vielmehr ist der Gerichtsstand dort gegeben, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat.Anschlussinhaber haften ohne WLAN Erst-Recht!
Urteil des AG München vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11
Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn feststeht, dass die Verletzung über ihren Anschluss erfolgte. Sofern der Internetzugang mittels eines Kabels und nicht mittels eines WLAN-Netzwerks erfolgte, gilt die tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers erst recht.„Doppelt so schnell wie normales DSL“ – aber nicht immer
Rechtmissbräuchliche Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.10.2011, Az.: 6 U 179/10
Das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Angebot auf der Internetplattform Amazon, dem sich auch andere Verkäufer angeschlossen haben, ohne den Mitbewerber hierauf hinzuweisen, ist rechtsmissbräuchlich.YouTube nicht auskunftspflichtig
Urteil des OLG München vom 17.11.2011, Az.: 29 U 3496/11
Bei einer Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung muss sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen. Entsprechendes gilt für als Dritte im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG bzw. als Störer in Anspruch Genommene im Verhältnis zum Verletzer; sie müssen sich den Tatbeitrag des Verletzers zurechnen lassen.Foto begründet noch keinen Anfangsverdacht
Beschluss des BVerfG vom 26.10.2011, Az.: 2 BvR 15/11
Für eine Hausdurchsuchung ist ein Anfangsverdacht notwendig, also der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, wobei Verdachtsgründe vorliegen müssen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Alleine, dass der Dienstherr eines Praktikanten das Foto des Praktikanten auf seiner Webseite veröffentlicht, lässt nicht auf ein entgeltliches Dienstverhältnis schließen.
Und die DENIC haftet doch
Wenn eine Internetadresse mit der Top-Level-Domain „.de“ eingetragen wird, ist hierfür die DENIC zuständig und verantwortlich. Allerdings ist die DENIC in der Regel nicht haftbar zu machen, wenn bereits die Eintragung der Domain gegen die Rechte Dritter verstößt. Daher ist es regelmäßig erforderlich gegen den Domaininhaber und unter Umständen gegen den Admin-C vorzugehen, wenn man sich in seinen Rechten verletzt sieht. In einem aktuellen Fall wurde die DENIC nun erfolgreich in Anspruch genommen.
Filesharing darf nicht mit präventiven Filtersystemen bekämpft werden
– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt
einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.

