Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Werbung mit ausländischen akademischen Graden
Die Führung von akademischen Titeln ist geeignet, erhebliches Vetrauen in die Kompetenz des jeweiligen Trägers hervorzurufen, und damit grundsätzlich geeignet, neue Mandanten etc. anzulocken. Die Führung solcher Grade wird von den Ländergesetzen geregelt. Da aber ein Internetauftritt in der gesamten Bundesrepublik abrufbar ist, müssen die Angaben bezüglich des akademischen Grades allen landesrechtlichen Regelungen entsprechen, so dass hier jeder fachliche Zusatz und die Herkunft erkennbar sein muss.
Entscheidungsgebühr bei Urheberrechtsverfahren
Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128 c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlass der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Dass das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.
Haftung für Thumbnails in Suchmaschinen
Live-Shopping verstößt gegen die guten Sitten
Auskunftsanspruch der Presse in der Telekom-Spitzelaffäre
Die Pflicht des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erstreckt sich nur allgemein auf "wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes" und schließt somit konkrete Auskunftserteilung über noch andauernde konkrete Ermittlungen aus. Dies folgt aus Gründen des Vertrauensverhältnisses, das sowohl im öffentlichen Interesse als auch zum Schutz der betroffenen Personen unabdingbar ist.
Verschmelzung von t-online mit Telekom AG
Bei der Verschmelzung von t-online mit der Konzernmutter Telekom AG wurde der Wet des Internetunternehmens zu niedrig angesetzt, so dass zahlreiche ehemalige Aktionäre Anspruch auf Zuzahlung zu jeder Aktie haben. Diese Zahlungen muss die Konzernmutter nun für die Verschmelzung der beiden Unternehmen leisten.
Relevanz der Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen bei der Gebührenfrage
Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.
Personenbezogene Datenfahndung bei strafbaren Handlungen im Internet
Wird der Zugang einer Internetseite mit strafbaren Inhalten durch die Benutzung einer Kreditkarte bezahlt, ist die Abfrage der Kreditkartendaten bei einem Kreditkartenunternehmen kein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, wenn diese mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Bei den übermittelten Daten liegt demnach zwar ein Eingriff vor, zu diesem sind aber die Behörden aber nach § 161 StPO berechtigt.
Ehrenrührige Behauptungen im Internet
Bei ehrenrührigen Behauptungen tritt eine erweiterte Darlegungslast ein. Fehlt ein entsprechender konkreter Tatsachenvortrag ist von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen. Dies gilt auch bezüglich pauschaler Aussagen. Die Verbreitung eines Verdachts ist nur zulässig, wenn es sich dabei um den Gegenstand eines berechtigten öffentlichen Interesses handelt.

